Die gegen den Schuldspruch I aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die gegen den Schuldspruch römisch eins aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit die Tatsachenrüge einwendet, der Angeklagte sei nach den Feststellungen zum Schuldspruch I 2 der Suchtmittellieferant des Efosa I***** gewesen, der seinerseits die oben angeführten Heroinsowie Kokainmengen weiterveräußert habe, wogegen dieser nach dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 2003, GZ 8 Hv 87/03p-77 (ON 8), zumindest 2148 Gramm Heroin sowie 54 Gramm Kokain an mehrere Abnehmer verkauft habe, bezieht sie sich nicht auf entscheidende Tatsachen, weil die Kokainmenge aufgrund der das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) jedenfalls um ein Vielfaches übersteigenden Heroinmenge in concreto nicht subsumtionsrelevant ist. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer insoweit (auch) an der Beschwer mangelt, zumal die Annahme eines - in Relation zu den Feststellungen des bezeichneten Urteils (ON 8) - höheren Gewichtsanteils der Droge Kokain an der Suchtmittelgesamtmenge zu seinem Vorteil wirkt.Soweit die Tatsachenrüge einwendet, der Angeklagte sei nach den Feststellungen zum Schuldspruch römisch eins 2 der Suchtmittellieferant des Efosa I***** gewesen, der seinerseits die oben angeführten Heroinsowie Kokainmengen weiterveräußert habe, wogegen dieser nach dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 2003, GZ 8 Hv 87/03p-77 (ON 8), zumindest 2148 Gramm Heroin sowie 54 Gramm Kokain an mehrere Abnehmer verkauft habe, bezieht sie sich nicht auf entscheidende Tatsachen, weil die Kokainmenge aufgrund der das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) jedenfalls um ein Vielfaches übersteigenden Heroinmenge in concreto nicht subsumtionsrelevant ist. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer insoweit (auch) an der Beschwer mangelt, zumal die Annahme eines - in Relation zu den Feststellungen des bezeichneten Urteils (ON 8) - höheren Gewichtsanteils der Droge Kokain an der Suchtmittelgesamtmenge zu seinem Vorteil wirkt.
Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 2003 (ON 8) jeweils Mindestmengen konstatiert worden sind und überdies durch die Feststellungswirkung eines rechtskräftigen verurteilenden Straferkenntnisses (nur) für den Rechtskreis des Verurteilten bindend konstatiert ist, dass dieser die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig sowie schuldhaft begangen hat (Lässig, WK-StPO § 398 Rz 3). Strafbares Verhalten anderer Personen ist daher - ebenso wie allfällige weitere, nicht verfahrensgegenständliche Straftaten des Verurteilten - von der Feststellungswirkung nicht umfasst. Das übrige Beschwerdevorbringen erschöpft sich darin, aus dem persönlichen Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen Efosa I***** mittels eigener, rein spekulativer Beweiswerterwägungen Rückschlüsse auf dessen (nach Ansicht der Rüge mangelnde) Glaubwürdigkeit zu ziehen und wendet sich sohin nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die - mängelfreie - tatrichterliche Beweiswürdigung, sodass die Beschwerde insgesamt nicht geeignet ist, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 2003 (ON 8) jeweils Mindestmengen konstatiert worden sind und überdies durch die Feststellungswirkung eines rechtskräftigen verurteilenden Straferkenntnisses (nur) für den Rechtskreis des Verurteilten bindend konstatiert ist, dass dieser die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig sowie schuldhaft begangen hat (Lässig, WK-StPO Paragraph 398, Rz 3). Strafbares Verhalten anderer Personen ist daher - ebenso wie allfällige weitere, nicht verfahrensgegenständliche Straftaten des Verurteilten - von der Feststellungswirkung nicht umfasst. Das übrige Beschwerdevorbringen erschöpft sich darin, aus dem persönlichen Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen Efosa I***** mittels eigener, rein spekulativer Beweiswerterwägungen Rückschlüsse auf dessen (nach Ansicht der Rüge mangelnde) Glaubwürdigkeit zu ziehen und wendet sich sohin nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die - mängelfreie - tatrichterliche Beweiswürdigung, sodass die Beschwerde insgesamt nicht geeignet ist, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.