Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält (der Freispruch von der rechtlichen Kategorie ist verfehlt, aber unschädlich - Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1) - wurden (jeweils in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung des SMG) Roland S***** der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster bis sechster Fall SMG (I 1), des Verbrechens nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I 2) und des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I 3) sowie Philipp K***** und Christian Sch***** je der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter, vierter, fünfter und sechster Fall SMG (II 1), des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II 2) und des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II 3) schuldig erkannt. Danach haben sie den bestehenden Vorschriften zuwiderMit dem angefochtenen Urteil - das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält (der Freispruch von der rechtlichen Kategorie ist verfehlt, aber unschädlich - Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 1) - wurden (jeweils in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung des SMG) Roland S***** der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster bis sechster Fall SMG (römisch eins 1), des Verbrechens nach Paragraphen 12, zweiter Fall StGB, 28 Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins 2) und des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins 3) sowie Philipp K***** und Christian Sch***** je der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter, vierter, fünfter und sechster Fall SMG (römisch zwei 1), des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch zwei 2) und des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch zwei 3) schuldig erkannt. Danach haben sie den bestehenden Vorschriften zuwider
I) Roland S***** in Reichersberg und anderen Ortenrömisch eins) Roland S***** in Reichersberg und anderen Orten
1) von 2002 bis Mai 2007 in wiederholten Angriffen verschiedene Suchtgifte wie Cannabisharz und -kraut sowie Amphetamine (Speed) erworben, besessen, zum Teil (in Bezug auf Cannabiskraut) erzeugt, zum Teil von Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt (in Form des § 12 2. Fall StGB) sowie anderen überlassen,1) von 2002 bis Mai 2007 in wiederholten Angriffen verschiedene Suchtgifte wie Cannabisharz und -kraut sowie Amphetamine (Speed) erworben, besessen, zum Teil (in Bezug auf Cannabiskraut) erzeugt, zum Teil von Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt (in Form des Paragraph 12, 2. Fall StGB) sowie anderen überlassen,
2) von zumindest Februar 2005 bis Februar 2007 die Mitbeschuldigten Philipp K***** und Christian Sch***** dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), für ihn in wiederholten Angriffen Suchtgifte, deren Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmacht, nämlich rund 2.880 Gramm „Speed" brutto mit zumindest 432 Gramm Reinsubstanz Amphetamin von Deutschland aus- und nach Österreich einzuführen, indem er diese aufforderte, das Suchtgift für ihn zu besorgen, und er wusste, dass diese das Suchtgift in Burghausen/BRD erwerben werden,2) von zumindest Februar 2005 bis Februar 2007 die Mitbeschuldigten Philipp K***** und Christian Sch***** dazu bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), für ihn in wiederholten Angriffen Suchtgifte, deren Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmacht, nämlich rund 2.880 Gramm „Speed" brutto mit zumindest 432 Gramm Reinsubstanz Amphetamin von Deutschland aus- und nach Österreich einzuführen, indem er diese aufforderte, das Suchtgift für ihn zu besorgen, und er wusste, dass diese das Suchtgift in Burghausen/BRD erwerben werden,
3) von 2003 bis Anfang Mai 2007 in wiederholten Angriffen Suchtgifte, deren Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmacht, nämlich zumindest 29.500 Gramm Cannabiskraut und -harz brutto mit zumindest 1.475 Gramm Reinsubstanz Delta 9-THC (73-fach große Menge) sowie zumindest 2.600 Gramm „Speed" brutto mit zumindest 390 Gramm Reinsubstanz Amphetamin (39-fach große Menge) durch gewinnbringenden Verkauf sowie unentgeltliche Überlassung an im Urteil namentlich genannte Abnehmer „zum Teil" in Verkehr gesetzt, wobei er dabei mit der Absicht handelte, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Suchtgiften (auch) in großen Mengen (§ 28 Abs 6 SMG) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,3) von 2003 bis Anfang Mai 2007 in wiederholten Angriffen Suchtgifte, deren Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmacht, nämlich zumindest 29.500 Gramm Cannabiskraut und -harz brutto mit zumindest 1.475 Gramm Reinsubstanz Delta 9-THC (73-fach große Menge) sowie zumindest 2.600 Gramm „Speed" brutto mit zumindest 390 Gramm Reinsubstanz Amphetamin (39-fach große Menge) durch gewinnbringenden Verkauf sowie unentgeltliche Überlassung an im Urteil namentlich genannte Abnehmer „zum Teil" in Verkehr gesetzt, wobei er dabei mit der Absicht handelte, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Suchtgiften (auch) in großen Mengen (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
II) Philipp K***** und Christian Sch***** von zumindest Februar 2005 bis Ende April 2007 in Geinberg und anderen Ortenrömisch zwei) Philipp K***** und Christian Sch***** von zumindest Februar 2005 bis Ende April 2007 in Geinberg und anderen Orten
1) in wiederholten Angriffen verschiedene Suchtgifte wie Cannabisharz und -kraut sowie „Speed" (Amphetamin) erworben, besessen, von Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt sowie anderen überlassen,
2) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in wiederholten Angriffen Suchtgifte, deren Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmacht, nämlich rund 3.600 Gramm „Speed" mit zumindest 540 Gramm Amphetamin Reinsubstanz von Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt,2) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in wiederholten Angriffen Suchtgifte, deren Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmacht, nämlich rund 3.600 Gramm „Speed" mit zumindest 540 Gramm Amphetamin Reinsubstanz von Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt,
3) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in wiederholten Angriffen Suchtgifte, deren Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmacht, nämlich teilweise das zu3) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in wiederholten Angriffen Suchtgifte, deren Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmacht, nämlich teilweise das zu
II) 2) erwähnte Amphetamin - rund 2.880 Gramm „Speed" mit zumindest 432 Gramm Reinsubstanz - sowie rund 15.600 Gramm Cannabiskraut und -harz brutto mit zumindest 780 Gramm Reinsubstanz Delta-9-THC (39-fach großen Menge) durch gewinnbringenden Verkauf an (vor allem) Roland S***** sowie weitere Suchtgiftabnehmer in Verkehr gesetzt, wobei sie dabei mit der Absicht handelten, sich durch den wiederkehrenden Suchtgiftverkauf (auch) in großen Mengen (§ 28 Abs 6 SMG) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.römisch zwei) 2) erwähnte Amphetamin - rund 2.880 Gramm „Speed" mit zumindest 432 Gramm Reinsubstanz - sowie rund 15.600 Gramm Cannabiskraut und -harz brutto mit zumindest 780 Gramm Reinsubstanz Delta-9-THC (39-fach großen Menge) durch gewinnbringenden Verkauf an (vor allem) Roland S***** sowie weitere Suchtgiftabnehmer in Verkehr gesetzt, wobei sie dabei mit der Absicht handelten, sich durch den wiederkehrenden Suchtgiftverkauf (auch) in großen Mengen (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.