Dagegen wendet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6, 8, 9 und 11 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 8, 9 und 11 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Aus Z 6 und – nominell verfehlt – aus Z 11 lit a (zur Geltendmachung von Feststellungsmängeln im geschworenengerichtlichen Verfahren Ratz, WK-StPO § 281 Rz 614) reklamiert die Beschwerde, zur nach dem Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB gestellten Hauptfrage I sei die Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags nach § 76 StGB zu Unrecht unterblieben. Eine derartige Fragestellung wäre (aus Beschwerdesicht) aufgrund folgender, in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweisergebnisse geboten gewesen:Aus Ziffer 6 und – nominell verfehlt – aus Ziffer 11, Litera a, (zur Geltendmachung von Feststellungsmängeln im geschworenengerichtlichen Verfahren Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 614) reklamiert die Beschwerde, zur nach dem Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB gestellten Hauptfrage römisch eins sei die Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags nach Paragraph 76, StGB zu Unrecht unterblieben. Eine derartige Fragestellung wäre (aus Beschwerdesicht) aufgrund folgender, in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweisergebnisse geboten gewesen:
- Aussagen der Zeuginnen B***** und H***** sowie des Angeklagten zu einer „Vorgeschichte von jahrelangen Kränkungen“, die „vom Opfer ausgingen“ und „an die Zeugin B*****“ – seine frühere Lebensgefährtin – „gerichtet waren“, die „der Angeklagte nach wie vor abgöttisch liebte“,
- das Kalkül des beigezogenen Sachverständigen aus dem Fach der Neurologie und der Psychiatrie, der dem Angeklagten „volle Zurechnungsfähigkeit attestiert“ habe und wonach dieser an einer „psychischen Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch/Abhängigkeitssyndrom“ leide, jedoch „keine tatbestimmende Erkrankung“ und „keine seelische/geistige Abartigkeit höheren Grades“ vorliege,
- die „zum Tathergang nicht geständig[e]“ Verantwortung des Angeklagten,
- das von der beigezogenen Sachverständigen aus dem Fach der Gerichtsmedizin befundete „Verletzungsmuster“, ihre Einschätzung, die „am Opfer gesetzten Stiche“ würden „keine wahnsinnig große körperliche Fähigkeit, jedoch ein scharfes Messer und eine gewisse Wucht“ erfordern, sowie das Kalkül dieser Sachverständigen zur (Mit-)Ursächlichkeit einzelner Stichwunden für den Todeseintritt, ferner
- Aussagen beider Sachverständigen und des Angeklagten, wonach dieser an „COPD (chronische obstruktive Lungenerkrankung“ „im Stadium 2,5 bis 3“ leide, sodass er „bei größeren Belastungen Atemnot bekommen“ könne.
Ein in die Richtung eines allgemein begreiflichen, tiefgreifenden Affekts zur Tatzeit (RIS-Justiz RS0092271, RS0092087, RS0092259) weisendes Tatsachenvorbringen (§ 314 Abs 1 StPO) wird damit (schon) nicht deutlich und bestimmt angesprochen. Solcherart verfehlt der Beschwerdeführer die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119418; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23, 42 und 43).Ein in die Richtung eines allgemein begreiflichen, tiefgreifenden Affekts zur Tatzeit (RIS-Justiz RS0092271, RS0092087, RS0092259) weisendes Tatsachenvorbringen (Paragraph 314, Absatz eins, StPO) wird damit (schon) nicht deutlich und bestimmt angesprochen. Solcherart verfehlt der Beschwerdeführer die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119418; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23, 42 und 43).
Im Übrigen muss die Ursache der Gemütsbewegung nicht in einem psychisch abnormen Persönlichkeitsbild („Verhaltensstörung“), sondern lediglich in äußeren Umständen zu suchen sein (RIS-Justiz RS0092353 [T2, T5]). Zurückliegend „unleidliches Verhalten“ des späteren Opfers, das „ständig alles beobachtet“, sich „überall ein[ge]mischt“ und „[ge]keppelt“ habe, gegenüber der ehemaligen Lebensgefährtin des Angeklagten wiederum würde eine (allenfalls) dadurch ausgelöste heftige Gemütsbewegung desselben zur Tatzeit – für sich genommen – keineswegs allgemein begreiflich machen (vgl RIS-Justiz RS0099233 [insbesondere T1]; Moos in WK2 StGB § 76 Rz 44 und 47).Im Übrigen muss die Ursache der Gemütsbewegung nicht in einem psychisch abnormen Persönlichkeitsbild („Verhaltensstörung“), sondern lediglich in äußeren Umständen zu suchen sein (RIS-Justiz RS0092353 [T2, T5]). Zurückliegend „unleidliches Verhalten“ des späteren Opfers, das „ständig alles beobachtet“, sich „überall ein[ge]mischt“ und „[ge]keppelt“ habe, gegenüber der ehemaligen Lebensgefährtin des Angeklagten wiederum würde eine (allenfalls) dadurch ausgelöste heftige Gemütsbewegung desselben zur Tatzeit – für sich genommen – keineswegs allgemein begreiflich machen vergleiche RIS-Justiz RS0099233 [insbesondere T1]; Moos in WK2 StGB Paragraph 76, Rz 44 und 47).
Da nach dem Verbrechen des Totschlags nach § 76 StGB gar nicht gefragt wurde, verfehlt die aus Z 8 erhobene Kritik, der „Begriff des Totschlags“ sei in der Rechtsbelehrung (§ 321 StPO) „weder angeführt noch erläutert“ worden, (von vornherein) die Anfechtungskriterien (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63; RIS-Justiz RS0101085 [insbesondere T3], RS0101091).Da nach dem Verbrechen des Totschlags nach Paragraph 76, StGB gar nicht gefragt wurde, verfehlt die aus Ziffer 8, erhobene Kritik, der „Begriff des Totschlags“ sei in der Rechtsbelehrung (Paragraph 321, StPO) „weder angeführt noch erläutert“ worden, (von vornherein) die Anfechtungskriterien (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63; RIS-Justiz RS0101085 [insbesondere T3], RS0101091).
Mit dem Einwand, die Geschworenen hätten eine gar nicht gestellte Frage (nach dem Verbrechen des Totschlags nach § 76 StGB) unbeantwortet gelassen, wird Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit ihrer Antwort auf die gestellten Fragen (§ 345 Abs 1 Z 9 StPO) nicht einmal behauptet.Mit dem Einwand, die Geschworenen hätten eine gar nicht gestellte Frage (nach dem Verbrechen des Totschlags nach Paragraph 76, StGB) unbeantwortet gelassen, wird Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit ihrer Antwort auf die gestellten Fragen (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO) nicht einmal behauptet.
Es war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung (§§ 344, 285i StPO).Es war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.