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Entscheidung 11 Os 3/23k×

Entscheidung 11 Os 3/23k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os3/23k

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kastner als Schriftführer in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB über den Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. November 2021, GZ 83 Hv 95/20b-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. November 2021, GZ 83 Hv 95/20b-49, wurde * S* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe sowie zu Zahlungen an Privatbeteiligte verurteilt; überdies wurden Vermögenswerte für verfallen erklärt.

[2] Unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 26. November 2021 meldete der durch eine Wahlverteidigerin vertretene Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 48 S 54), Urteil und Hauptverhandlungsprotokoll wurden der Wahlverteidigerin mit Wirksamkeit (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) vom 10. Dezember 2021 zugestellt (siehe den Zustellnachweis bei ON 1 S 23 verso sowie VJ).

[3] Am 29. Dezember 2021 vergleiche Paragraph 89 d, Absatz eins, GOG) gab die Wahlverteidigerin die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Angeklagten bekannt (ON 54).

[4]                                Dem daraufhin vom Gericht bestellten Verfahrenshilfeverteidiger wurden das Urteil sowie das Hauptverhandlungsprotokoll am 10. Jänner 2021 zugestellt (Zustellnachweis bei ON 1 S 25 verso sowie VJ).

[5]                  Mit am 10. März 2022 der Verteidigung und am 15. März 2022 dem Verurteilten (ON 65) zugestelltem Beschluss vom 1. März 2022, GZ 11 Os 10/22p-4 (ON 64), wies der Oberste Gerichtshof die (unausgeführt gebliebenen) Rechtsmittel zurück, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet und auch nicht erklärt hatte, ob er den Strafausspruch, das Verfallserkenntnis oder den Zuspruch an Privatbeteiligte bekämpfen wolle.

Rechtliche Beurteilung

[6]                  Mit am 22. Dezember 2022 beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingelangtem (selbst verfasstem) Schreiben vom 16. Dezember 2022 begehrt der Verurteilte erkennbar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Rechtsmittel.

[7] Der (im Übrigen ohne die erforderliche Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung [vgl Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 3, StPO]) gestellte Antrag war vom Obersten Gerichtshof (RIS-Justiz RS0101250) zurückzuweisen, weil er schon dem Gebot des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2, StPO (Einbringen des Antrags binnen vierzehn Tagen nach Aufhören des Hindernisses mit Kenntnis der Verteidigerin von der Nichtausführung der Rechtsmittel; vergleiche dazu Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 48 f) nicht genügt.

Textnummer

E137271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00003.23K.0131.000

Im RIS seit

10.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Dokumentnummer

JJT_20230131_OGH0002_0110OS00003_23K0000_000