[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der in der Hauptverhandlung am 11. September 2024 gestellte (RIS-Justiz RS0118060 [T8]), ersichtlich auf die Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Opfers F* E* zielende Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte am 11. April 2023 nicht „einen Versuch unternahm, mit […] F* E* den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorzunehmen“ (ON 48 S 4 iVm ON 47 S 4 f), konnte – der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider – ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden (ON 48 S 5). [4] Der in der Hauptverhandlung am 11. September 2024 gestellte (RIS-Justiz RS0118060 [T8]), ersichtlich auf die Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Opfers F* E* zielende Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte am 11. April 2023 nicht „einen Versuch unternahm, mit […] F* E* den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorzunehmen“ (ON 48 S 4 in Verbindung mit ON 47 S 4 f), konnte – der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider – ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden (ON 48 S 5).
[5] Denn eine Hilfestellung durch einen Sachverständigen zur Beurteilung der Aussagefähigkeit und Glaubwürdigkeit einer Zeugin ist nur ausnahmsweise bei konkreten Bedenken gegen deren allgemeine Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit oder ihre vom Einzelfall unabhängige Aussageehrlichkeit sowie bei Anhaltspunkten für eine psychische Erkrankung, Entwicklungsstörung oder einen sonstigen erheblichen Defekt der Zeugin erforderlich (RIS-Justiz RS0097576, RS0120634). Anhaltspunkte für eine derartige Ausnahmekonstellation wurden mit der bloßen – nicht durch Beweisergebnisse indizierten – Behauptung einer psychischen Auffälligkeit und Entwicklungsverzögerung der F* E* (aufgrund einer „schwer durchblickbaren Familienkonstellation“ und eines „Schullaufbahnverlusts von einem Jahr“) sowie der Spekulation über eine Beeinflussung der Zeugin durch ihre ältere Freundin * T* (vgl ON 48 S 4 iVm ON 47 S 5 f) nicht aufgezeigt. [5] Denn eine Hilfestellung durch einen Sachverständigen zur Beurteilung der Aussagefähigkeit und Glaubwürdigkeit einer Zeugin ist nur ausnahmsweise bei konkreten Bedenken gegen deren allgemeine Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit oder ihre vom Einzelfall unabhängige Aussageehrlichkeit sowie bei Anhaltspunkten für eine psychische Erkrankung, Entwicklungsstörung oder einen sonstigen erheblichen Defekt der Zeugin erforderlich (RIS-Justiz RS0097576, RS0120634). Anhaltspunkte für eine derartige Ausnahmekonstellation wurden mit der bloßen – nicht durch Beweisergebnisse indizierten – Behauptung einer psychischen Auffälligkeit und Entwicklungsverzögerung der F* E* (aufgrund einer „schwer durchblickbaren Familienkonstellation“ und eines „Schullaufbahnverlusts von einem Jahr“) sowie der Spekulation über eine Beeinflussung der Zeugin durch ihre ältere Freundin * T* vergleiche ON 48 S 4 in Verbindung mit ON 47 S 5 f) nicht aufgezeigt.
[6] In der Beschwerde nachgetragene Argumente zur Antragsfundierung sind prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
[7] Der Kritik der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Aussage der Zeugin A* E* zu ihren Wahrnehmungen betreffend das Verhalten des Angeklagten eingehend erörtert (US 5 iVm ON 4.7 S 4 und ON 35 S 4). Indem die Rüge aus einer Passage der polizeilichen Vernehmung dieser Zeugin für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse zieht, argumentiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [7] Der Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Aussage der Zeugin A* E* zu ihren Wahrnehmungen betreffend das Verhalten des Angeklagten eingehend erörtert (US 5 in Verbindung mit ON 4.7 S 4 und ON 35 S 4). Indem die Rüge aus einer Passage der polizeilichen Vernehmung dieser Zeugin für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse zieht, argumentiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[8] Mit der Beschreibung des Täters und dem Versuch dessen Identifizierung durch das Opfer F* E* hat sich das Schöffengericht – entgegen dem Beschwerdeeinwand (Z 5 zweiter Fall) – ausdrücklich auseinandergesetzt (vgl US 5f). [8] Mit der Beschreibung des Täters und dem Versuch dessen Identifizierung durch das Opfer F* E* hat sich das Schöffengericht – entgegen dem Beschwerdeeinwand (Ziffer 5, zweiter Fall) – ausdrücklich auseinandergesetzt vergleiche US 5f).
[9] Auch die der Identifizierung des Angeklagten dienenden Angaben der Zeugin A* E* ließen die Tatrichter nicht unerörtert (vgl US 5 f iVm ON 35 S 4 [iVm ON 12.3 S 2]). Zur ausdrücklichen Erwähnung des Umstands, dass bei einer (Ende Oktober 2023 durchgeführten) Wahllichtbildvorlage bei der Polizei A* E* – ebenso wie ihre Schwester F* E* (vgl US 5 iVm ON 4.2 S 3 iVm ON 4.8 S 6 und ON 4.11) – den Angeklagten nicht habe wiedererkennen können (vgl ON 4.2 S 3 iVm ON 4.7. S 5 und ON 4.10), waren die Tatrichter unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0099599, RS0106642). [9] Auch die der Identifizierung des Angeklagten dienenden Angaben der Zeugin A* E* ließen die Tatrichter nicht unerörtert vergleiche US 5 f in Verbindung mit ON 35 S 4 [iVm ON 12.3 S 2]). Zur ausdrücklichen Erwähnung des Umstands, dass bei einer (Ende Oktober 2023 durchgeführten) Wahllichtbildvorlage bei der Polizei A* E* – ebenso wie ihre Schwester F* E* vergleiche US 5 in Verbindung mit ON 4.2 S 3 in Verbindung mit ON 4.8 S 6 und ON 4.11) – den Angeklagten nicht habe wiedererkennen können vergleiche ON 4.2 S 3 in Verbindung mit ON 4.7. S 5 und ON 4.10), waren die Tatrichter unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0099599, RS0106642).
[10] Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Behauptung, es widerspreche „jeglicher Lebenserfahrung“ bzw „jeglichen Erfahrungssätzen“, dass die beiden Augenzeuginnen F* E* und A* E* den Angeklagten bei einer Wahllichtbildvorlage vor der Polizei nicht als Täter haben identifizieren können, und mit ihrer Kritik an der vom Schöffengericht angeführten Wiederkennung des Angeklagten durch die Zeugen D* N* und M* N* (US 6 f) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der konstatierten Täterschaft des Angeklagten zu wecken (vgl auch US 5 ff). [10] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der Behauptung, es widerspreche „jeglicher Lebenserfahrung“ bzw „jeglichen Erfahrungssätzen“, dass die beiden Augenzeuginnen F* E* und A* E* den Angeklagten bei einer Wahllichtbildvorlage vor der Polizei nicht als Täter haben identifizieren können, und mit ihrer Kritik an der vom Schöffengericht angeführten Wiederkennung des Angeklagten durch die Zeugen D* N* und M* N* (US 6 f) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der konstatierten Täterschaft des Angeklagten zu wecken vergleiche auch US 5 ff).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (angemeldete [ON 51 S 2]) Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (angemeldete [ON 51 S 2]) Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.