Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.September 1959 geborene Hansjörg M*** der Vergehen nach § 16 Abs 1 und Abs 2 Z. 2 SGG (Punkt 1.1 des Urteilssatzes) und der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB (Punkt 1.2) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.September 1959 geborene Hansjörg M*** der Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, SGG (Punkt 1.1 des Urteilssatzes) und der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB (Punkt 1.2) schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches führte er zu wiederholten Malen gestrecktes Heroin und einmal Methadontabletten nach Österreich ein, überließ gewerbsmäßig (unter den Bedingungen des § 16 Abs 2 Z. 2, letzter Satzteil, SGG) mehreren Personen Heroin und erwarb und besaß solches Suchtgift, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 12 und 14 a SGG vom Landesgericht ausdrücklich (unangefochten) negiert wurde. Darüber hinaus liegt dem Angeklagten zur Last, am 23.Juli 1985 in Linz vor dem Landesgericht in der Hauptverhandlung in der Strafsache gegen Herbert K*** als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Angaben "Ich habe an K*** zwanzig 500er-Packerl verkauft. Ich weiß, daß ich bisher eine größere Menge angegeben habe, ich habe ihn verleumdet" sowie "Ich habe an O*** nie etwas verkauft und ihn damals verleumdet" falsch ausgesagt zu haben.Nach dem Inhalt des Schuldspruches führte er zu wiederholten Malen gestrecktes Heroin und einmal Methadontabletten nach Österreich ein, überließ gewerbsmäßig (unter den Bedingungen des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2,, letzter Satzteil, SGG) mehreren Personen Heroin und erwarb und besaß solches Suchtgift, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 12 und 14 a SGG vom Landesgericht ausdrücklich (unangefochten) negiert wurde. Darüber hinaus liegt dem Angeklagten zur Last, am 23.Juli 1985 in Linz vor dem Landesgericht in der Hauptverhandlung in der Strafsache gegen Herbert K*** als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Angaben "Ich habe an K*** zwanzig 500er-Packerl verkauft. Ich weiß, daß ich bisher eine größere Menge angegeben habe, ich habe ihn verleumdet" sowie "Ich habe an O*** nie etwas verkauft und ihn damals verleumdet" falsch ausgesagt zu haben.
Der Angeklagte Hansjörg M*** bekämpft nur den Schuldspruch wegen falscher Beweisaussage vor Gericht mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 9 (zu ergänzen: lit b) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte Hansjörg M*** bekämpft nur den Schuldspruch wegen falscher Beweisaussage vor Gericht mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, (zu ergänzen: Litera b,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Zunächst wendet der Beschwerdeführer einen die Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt betreffenden Feststellungsmangel ein; er bringt sinngemäß vor, bei Ablegung der Zeugenaussage nicht schuldhaft gehandelt zu haben, weil er durch die damalige Anhaltung in Haft und infolge einer bestehenden Infektion mit AIDS-Viren physisch und psychisch stark beeinträchtigt gewesen sei. Dabei wird übersehen, daß ein Feststellungsmangel nur dann vorliegt, wenn Verfahrensergebnisse auf einen rechtlich relevanten Umstand hinweisen, das Gericht jedoch hiezu keine Konstatierung trifft. Die bezeichnete Beeinträchtigung des Angeklagten durch Haft und körperliche Erkrankung läßt aber für sich allein nicht an seiner Fähigkeit zweifeln, das Unrecht einer falschen Zeugenaussage einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 11 StGB). Im übrigen hatte sich der Angeklagte nicht einmal andeutungsweise mit damaliger Zurechnungsunfähigkeit verantwortet. Daher wurde auch der dem Verfahren beigezogene ärztliche Sachverständige hiezu nicht konkret befragt: Dieser Gutachter nahm primär zur Suchtgiftabhängigkeit und zu den Aussichten einer Entwöhnungsbehandlung Stellung; er verneinte dabei aber jedenfalls das Vorliegen einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche und bekundete auch im Zuge der Erörterung der festgestellten Infektion des Angeklagten mit AIDS-Viren keine die Schuldfähigkeit ausschließenden Auswirkungen (S. 394 ff.; siehe auch S. 285 ff.).Zunächst wendet der Beschwerdeführer einen die Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt betreffenden Feststellungsmangel ein; er bringt sinngemäß vor, bei Ablegung der Zeugenaussage nicht schuldhaft gehandelt zu haben, weil er durch die damalige Anhaltung in Haft und infolge einer bestehenden Infektion mit AIDS-Viren physisch und psychisch stark beeinträchtigt gewesen sei. Dabei wird übersehen, daß ein Feststellungsmangel nur dann vorliegt, wenn Verfahrensergebnisse auf einen rechtlich relevanten Umstand hinweisen, das Gericht jedoch hiezu keine Konstatierung trifft. Die bezeichnete Beeinträchtigung des Angeklagten durch Haft und körperliche Erkrankung läßt aber für sich allein nicht an seiner Fähigkeit zweifeln, das Unrecht einer falschen Zeugenaussage einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (Paragraph 11, StGB). Im übrigen hatte sich der Angeklagte nicht einmal andeutungsweise mit damaliger Zurechnungsunfähigkeit verantwortet. Daher wurde auch der dem Verfahren beigezogene ärztliche Sachverständige hiezu nicht konkret befragt: Dieser Gutachter nahm primär zur Suchtgiftabhängigkeit und zu den Aussichten einer Entwöhnungsbehandlung Stellung; er verneinte dabei aber jedenfalls das Vorliegen einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche und bekundete auch im Zuge der Erörterung der festgestellten Infektion des Angeklagten mit AIDS-Viren keine die Schuldfähigkeit ausschließenden Auswirkungen (S. 394 ff.; siehe auch S. 285 ff.).