Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer in der Strafsache gegen Viktoria H***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls, teils durch Einbruch, nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22.Oktober 1991, GZ 10 Vr 2022/91-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer in der Strafsache gegen Viktoria H***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls, teils durch Einbruch, nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22.Oktober 1991, GZ 10 römisch fünf r 2022/91-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 20.Dezember 1958 geborene Viktoria H***** des Verbrechens des schweren Diebstahls, teils durch Einbruch, nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 20.Dezember 1958 geborene Viktoria H***** des Verbrechens des schweren Diebstahls, teils durch Einbruch, nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat Viktoria H***** in Graz fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S übersteigenden Wert, teils unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. am 19.April 1991 eine 1.000 S-Banknote Verfügungsberechtigten der Firma N***** R***** und
2. in der Zeit vom 9.September 1991 bis zum 12.Oktober 1991 den Ehegatten Mag. Clivia und Dr. Hans Jörg M***** Golddukaten, Silbermünzen und andere Münzen im Gesamtwert von 52.000 S.
Nur gegen den Schuldspruch 1./ richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 a (offensichtlich irrtümlich: lit b) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die unbegründet ist.Nur gegen den Schuldspruch 1./ richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a (offensichtlich irrtümlich: Litera b,) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die unbegründet ist.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat sich nämlich mit der in der Tatsachenrüge angesprochenen Problematik des ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses der Angeklagten befaßt und ausführlich begründet, weswegen die übrigen Personen, die auch Kenntnis vom Versteck des von der Angeklagten widerrechtlich erlangten und zur Tatverwirklichung verwendeten Schlüssels hatten, nicht in den Kreis der Tatverdächtigen einbezogen wurden. Damit ist es - soweit die Nichtigkeitsbeschwerde sich der Sache nach auch als Mängelrüge iS des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO darstellt - seiner Begründungspflicht iS des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO nachgekommen. Wenn in diesem Zusammenhang weiters ausgeführt wird, die Duldung des Lohnabzuges in der Höhe des gestohlenen Betrages von 1.000 S durch die Beschwerdeführerin könne nicht als Begründung für die Annahme ihrer Täterschaft dienen, wird damit in Wahrheit die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes bekämpft, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde insofern nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 1 ff zu § 281 Abs. 1 Z 5). In der Nichtigkeitsbeschwerde wird schließlich auch nicht dargetan, welche erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen sich aus den Akten ergeben sollen. Tatsächlich finden sich derartige Bedenken nicht, weshalb die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.Das Erstgericht hat sich nämlich mit der in der Tatsachenrüge angesprochenen Problematik des ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses der Angeklagten befaßt und ausführlich begründet, weswegen die übrigen Personen, die auch Kenntnis vom Versteck des von der Angeklagten widerrechtlich erlangten und zur Tatverwirklichung verwendeten Schlüssels hatten, nicht in den Kreis der Tatverdächtigen einbezogen wurden. Damit ist es - soweit die Nichtigkeitsbeschwerde sich der Sache nach auch als Mängelrüge iS des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO darstellt - seiner Begründungspflicht iS des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nachgekommen. Wenn in diesem Zusammenhang weiters ausgeführt wird, die Duldung des Lohnabzuges in der Höhe des gestohlenen Betrages von 1.000 S durch die Beschwerdeführerin könne nicht als Begründung für die Annahme ihrer Täterschaft dienen, wird damit in Wahrheit die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes bekämpft, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde insofern nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 1 ff zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,). In der Nichtigkeitsbeschwerde wird schließlich auch nicht dargetan, welche erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen sich aus den Akten ergeben sollen. Tatsächlich finden sich derartige Bedenken nicht, weshalb die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Über die Berufung wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0110OS00003.92.0211.000
Dokumentnummer
JJT_19920211_OGH0002_0110OS00003_9200000_000