Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die formell auf die Z 5 und 5a, der Sache nach auch auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der allerdings keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die formell auf die Ziffer 5 und 5 a, der Sache nach auch auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der allerdings keine Berechtigung zukommt.
Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die Behauptung des Angeklagten verwarf, das Tatopfer sei freiwillig zur Durchführung der gleichgeschlechtlichen Unzuchtshandlungen bereit gewesen, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar.
Die Beschwerde, die eine unvollständige und unzureichende Urteilsbegründung behauptet, konnte derartige Begründungsmängel nicht dartun. Die einleitende Beschwerdebehauptung, das erkennende Gericht habe sich mit der psychischen Beschaffenheit des Tatopfers nicht ausreichend auseinandergesetzt, ist unzutreffend. Es genügt dazu der Hinweis auf die bezughabenden Ausführungen auf Seite 5 des Urteils.
Das weitere Vorbringen der undifferenziert ausgeführten Mängel- und Tatsachenrüge, wonach der Verantwortung des Angeklagten folgend das in seiner Wohnung sichergestellte Handtuch (Standblatt ON 30) nicht Blut des Günther S*****, sondern Verschmutzungen oder allenfalls das Blut des Angeklagten selbst aufweise, womit "die gesamte Vergewaltigungstheorie in sich zusammenfalle", zeigt in Wahrheit keine formalen Begründungsmängel des angefochtenen Urteils auf, sondern stellt sich vielmehr als eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung dar. Gerade mit der Frage der auf die Gewaltanwendung des Angeklagten zurückzuführenden Verletzung des Tatopfers Günther S***** haben sich die Tatrichter ausführlich auseinandergesetzt und überzeugend begründet, aus welchen Erwägungen sie seinen Angaben Glauben schenkten. Nach Besichtigung des sichergestellten Handtuches in Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen S***** kamen sie auch zur Annahme, daß die darin sichtbaren Flecken der Aussage dieses Zeugen gemäß Spuren des von ihm - nach den durch den Angeklagten erlittenen Faustschlägen - abgewischten Blutes sind. Dabei wurde auch in Rechnung gestellt, daß der Zeuge S***** in der Hauptverhandlung dieses Handtuch nicht mehr mit Sicherheit als jenes wiedererkennen konnte, welches er tatsächlich zum Abwischen des Blutes verwendete. Wenn die Beschwerde unter Vernachlässigung der tatrichterlichen Feststellungen aus ihren eigenen Überlegungen ableiten zu können vermeint, die leugnende Verantwortung des Angeklagten sei auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht zu widerlegen, sucht sie neuerlich auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Weise dieser Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge ergeben sich aus den Akten gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen keine, geschweige den erhebliche Bedenken. Allein der Umstand, daß Günther S***** den auch für ihn erkennbar gefährlichen Fluchtweg aus dem Fenster wählte, läßt derartige Bedenken nicht aufkommen.
Die Rechtsrüge des Angeklagten schließlich ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, der Angeklagte habe keine - deliktsspezifische - Gewalt angewendet, die gegenteiligen Konstatierungen des Urteiles übergeht und mit dem Argument, der Angeklagte habe seinem Tatopfer keine neuerlichen sexuellen Handlungen angedroht, abermals die Urteilsannahmen negligiert, wonach Günther S***** allein auf Grund des vorangegangenen Geschehens aus Angst vor weiterem derartigem Verhalten des Angeklagten den gefährlichen Fluchtweg gewählt hat, als ein - wie es das angefochtene Urteil zutreffend beschreibt - "in die Enge getriebenes und gepeinigtes Opfer". Soweit sich die Rechtsrüge gegen die Zurechnung der fluchtbedingten Verletzungen des Tatopfers wendet, geht sie insgesamt von urteilsfremden Annahmen aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.