Nur den Schuldspruch laut Punkt I/2 und II bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Nur den Schuldspruch laut Punkt I/2 und römisch zwei bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
In der zum Faktum I/2 nicht differenzierten Mängel- und Rechtsrüge (Z 5 und 9 lit a) behauptet der Beschwerdeführer, das angefochtene Urteil habe im Gegensatz zu dem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten die Erkennbarkeit des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit mit Anfang Juni 1988 festgesetzt. Der damit der Sache nach unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit bzw Aktenwidrigkeit behauptete Begründungsmangel ist nicht gegeben. Der Schöffensenat ging vielmehr in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen Mag. Dr. R***** davon aus, daß der Angeklagte die Zahlungsunfähigkeit zu dem genannten Zeitpunkt erkannte, weil bei unverändert angespannter Finanzlage trotz der Umschuldung von der (damals) Österreichischen Länderbank zur CA-BV und der Erhöhung des Kreditrahmens von 2,25 Mio S (bei der Österreichischen Länderbank) auf 3 Mio S (bei der CA-BV) dieser erhöhte Kreditrahmen zur Gänze ausgeschöpft war, ohne daß die Schulden bei der Österreichischen Länderbank abgedeckt werden konnten (US 8, 13, 14).In der zum Faktum I/2 nicht differenzierten Mängel- und Rechtsrüge (Ziffer 5 und 9 Litera a,) behauptet der Beschwerdeführer, das angefochtene Urteil habe im Gegensatz zu dem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten die Erkennbarkeit des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit mit Anfang Juni 1988 festgesetzt. Der damit der Sache nach unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit bzw Aktenwidrigkeit behauptete Begründungsmangel ist nicht gegeben. Der Schöffensenat ging vielmehr in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen Mag. Dr. R***** davon aus, daß der Angeklagte die Zahlungsunfähigkeit zu dem genannten Zeitpunkt erkannte, weil bei unverändert angespannter Finanzlage trotz der Umschuldung von der (damals) Österreichischen Länderbank zur CA-BV und der Erhöhung des Kreditrahmens von 2,25 Mio S (bei der Österreichischen Länderbank) auf 3 Mio S (bei der CA-BV) dieser erhöhte Kreditrahmen zur Gänze ausgeschöpft war, ohne daß die Schulden bei der Österreichischen Länderbank abgedeckt werden konnten (US 8, 13, 14).
Unzutreffend ist auch der Einwand, der Schöffensenat habe die Verantwortung des Angeklagten, er hätte sich zufolge seiner Drogenabhängigkeit, also "krankheitsbedingt", bis Ende August 1988 nicht um seine Firma kümmern können, mit Stillschweigen übergangen. Auch dieser Verantwortung trug der Schöffensenat ausdrücklich Rechnung (US 13, 14), maß ihr jedoch im Zusammenhang mit dem Geständnis des Angeklagten und unter Berücksichtigung seiner Aktivitäten auch während dieser Zeit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, zumal ihn eine Entziehungskur und ein anschließender Urlaub nicht seiner Verpflichtung als Geschäftsführer enthebt. Daß durch die Fortführung der Geschäfte bis Anfang Oktober 1988 und die Beantragung der Eröffnung des Konkurses erst mit Schreiben vom 28. Dezember 1988 (US 9) die Befriedigungschance zumindestens einzelner Gläubiger verschlechtert wurde (US 17, 18), bedarf keiner näheren Erörterung, weswegen die an die Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den Angeklagten (erst) Ende August 1988 anknüpfenden und damit urteilsfremden Überlegungen in der Rechtsrüge unbeachtlich sind.
Aber auch mit den undifferenzierten Ausführungen in der Rechts- (Z 9 lit a) und Subsumtionsrüge (Z 10), die darauf hinauslaufen, durch die Privatentnahmen in der Höhe von 964.000 S sei mangels ausreichendem, dem Zugriff der Gläubiger unterliegenden "aktiven Vermögen" der gemeinsame Befriedigungsfond nicht verringert, sondern lediglich der (schon vom Schuldspruch Punkt I./ erfaßte) Schuldenstand der Gesellschaft "bei den Banken" vermehrt worden, ist die Beschwerde nicht im Recht.Aber auch mit den undifferenzierten Ausführungen in der Rechts- (Ziffer 9, Litera a,) und Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die darauf hinauslaufen, durch die Privatentnahmen in der Höhe von 964.000 S sei mangels ausreichendem, dem Zugriff der Gläubiger unterliegenden "aktiven Vermögen" der gemeinsame Befriedigungsfond nicht verringert, sondern lediglich der (schon vom Schuldspruch Punkt römisch eins./ erfaßte) Schuldenstand der Gesellschaft "bei den Banken" vermehrt worden, ist die Beschwerde nicht im Recht.
Sie übersieht nämlich zum einen, daß auch die kreditgewährende CA-BV, aus deren Vermögen die "Privatentnahmen" herrühren, zu den geschützten Gläubigern gehört; zum anderen verkennt sie, daß nur die Verwendung des Darlehensbetrages in der Gesellschaft (etwa durch Erhöhung der Aktiven oder durch Abbau anderer Verbindlichkeiten) zu keiner Veränderung des Befriedigungsfonds der Gläubiger geführt hätte. Durch die titellose Überführung des Barbetrages von 964.000 S aus dem Vermögen der Gesellschaft in das Privatvermögen des Angeklagten wurden nach Lage des Falles die Aktiven der Gesellschaft ohne entsprechenden Gegenwert um eben diesen Betrag verkürzt und sohin die Passiven ohne entsprechende Aufstockung der Aktiven erhöht. Damit ist aber entgegen den Ausführungen der Beschwerde evident, daß der Befriedigungsfond um diesen Betrag geschmälert wurde.
Auch der behauptete Rechtsirrtum haftet dem angefochtenen Urteil sohin nicht an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Die Berufung ist ebenfalls unbegründet.
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend, daß der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art begangen hat (§ 33 Z 1 StGB), als mildernd hingegen, den bisher ordentlichen Lebenswandel (§ 34 Z 2 StGB), das reumütige Geständnis (§ 34 Z 17 StGB) und den Umstand, daß die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und der Angeklagte sich seither wohlverhalten hat (§ 34 Z 18 StGB).Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend, daß der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art begangen hat (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB), als mildernd hingegen, den bisher ordentlichen Lebenswandel (Paragraph 34, Ziffer 2, StGB), das reumütige Geständnis (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB) und den Umstand, daß die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und der Angeklagte sich seither wohlverhalten hat (Paragraph 34, Ziffer 18, StGB).
Ausgehend von diesen Strafbemessungstatsachen hielt das Erstgericht eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten für tatschuldangemessen, wovon es gemäß § 43 a Abs 3 StGB einen Strafteil von 12 Monaten bedingt nachsah.Ausgehend von diesen Strafbemessungstatsachen hielt das Erstgericht eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten für tatschuldangemessen, wovon es gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB einen Strafteil von 12 Monaten bedingt nachsah.
Die Berufung konnte keine Umstände darlegen, die zusätzlich als mildernd zu beurteilen wären und vom Erstgericht nicht ohnedies berücksichtigt wurden. Zutreffend hat das Erstgericht nämlich den aufwendigen Lebensstil des Angeklagten als Hauptursache des wirtschaftlichen Niederganges erkannt, ihm aber - wie von der Berufung demnach zu Unrecht moniert - ohnedies ein Wohlverhalten seit längerer Zeit als mildernd zugerechnet. Inwieweit die Verwendung von Geschäftsvermögen zur Bestreitung des Drogenkonsums des Angeklagten mildernd wirken sollte, ist nicht ohne weiteres ersichtlich.
Insgesamt zeigt sich, daß das erkennende Gericht die Straffrage zutreffend gelöst hat, weswegen auch der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.