Dagegen richtet sich die nominell auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die nominell auf die Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Soweit zunächst in der Verfahrensrüge (Z 4) eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte darin erblickt wird, daß das Schöffengericht den Antrag auf Einholung eines "Vergleichsgutachtens" (weil sich der Betroffene "für absolut gesund" halte), also des Gutachtens eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen, abgewiesen hat, fehlt es dem Beschwerdevorbringen schon an den formellen Voraussetzungen. Das erkennende Gericht hat nämlich gemäß § 430 Abs 4 StPO das - im Verfahren zur Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bei sonstiger Nichtigkeit vorausgesetzte - Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen eingeholt. Die Voraussetzungen für die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen iS der §§ 125, 126 StPO liegen indes weder vor noch wurden sie in der Beschwerde dargetan (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 ENr 133, 133 a).Soweit zunächst in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte darin erblickt wird, daß das Schöffengericht den Antrag auf Einholung eines "Vergleichsgutachtens" (weil sich der Betroffene "für absolut gesund" halte), also des Gutachtens eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen, abgewiesen hat, fehlt es dem Beschwerdevorbringen schon an den formellen Voraussetzungen. Das erkennende Gericht hat nämlich gemäß Paragraph 430, Absatz 4, StPO das - im Verfahren zur Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bei sonstiger Nichtigkeit vorausgesetzte - Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen eingeholt. Die Voraussetzungen für die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen iS der Paragraphen 125, 126, StPO liegen indes weder vor noch wurden sie in der Beschwerde dargetan (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 133, 133 a).
Die Mängelrüge (Z 5) vermeint eine offenbar unzureichende Begründung hinsichtlich der Feststellung des absichtlichen Vorgehens zu erblicken. Dabei vernachlässigt die Beschwerde allerdings die ausdrücklichen Ausführungen des Urteiles, wonach die Absicht des Betroffenen, den Herbert J***** schwer zu verletzen, aus der Verwendung eines Hammers und der Heftigkeit des Schlages, der einen Schädelbruch zur Folge hatte, abgeleitet wurde (US 5). Der behauptete Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil demnach nicht an.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) vermeint eine offenbar unzureichende Begründung hinsichtlich der Feststellung des absichtlichen Vorgehens zu erblicken. Dabei vernachlässigt die Beschwerde allerdings die ausdrücklichen Ausführungen des Urteiles, wonach die Absicht des Betroffenen, den Herbert J***** schwer zu verletzen, aus der Verwendung eines Hammers und der Heftigkeit des Schlages, der einen Schädelbruch zur Folge hatte, abgeleitet wurde (US 5). Der behauptete Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil demnach nicht an.
Mit den Ausführungen in der Rechtsrüge (Z 9 lit a, richtig wohl: Z 11), wonach Absichtlichkeit nicht anzunehmen sei, weswegen man allenfalls von "einer normalen Körperverletzung" oder aber von Putativnotwehr auszugehen habe, übergeht die Beschwerde die - wie bereits dargelegt - mängelfrei begründeten Urteilsfestellungen über ein absichtliches Handeln des Betroffenen und ist damit nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.Mit den Ausführungen in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, richtig wohl: Ziffer 11,), wonach Absichtlichkeit nicht anzunehmen sei, weswegen man allenfalls von "einer normalen Körperverletzung" oder aber von Putativnotwehr auszugehen habe, übergeht die Beschwerde die - wie bereits dargelegt - mängelfrei begründeten Urteilsfestellungen über ein absichtliches Handeln des Betroffenen und ist damit nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zum Teil als offenbar unbegründet, zum Teil als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zum Teil als offenbar unbegründet, zum Teil als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.