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Entscheidung 11 Os 3/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os3/98

Entscheidungsdatum

03.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner, als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus G***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGC über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 13. November 1997, GZ 40 römisch fünf r 1352/97-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus G***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG schuldig erkannt, weil er am 12. Dezember 1996 in Salzburg gemeinsam mit den abgesondert verfolgten Udo H***** und Zeljka S***** (illegal) Suchtgift in einer großen Menge, und zwar ca 150 Gramm Kokain nach Österreich aus Holland über die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hat.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Annahme eines 80 %igen Reinheitsgrades und damit auch einer großen Menge von Kokain gerichtete Beschwerdeeinwand, ein Rückschluß auf die Qualität des - nicht sichergestellten und somit nicht analysierten - verfahrensaktuellen Suchtgiftes aus der Beschaffenheit jenes Kokain, das einen Monat später bei Udo H***** beschlagnahmt und untersucht wurde, widerspreche den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung, geht fehl. Denn die von den Tatrichtern auf die Aussage des Zeugen H***** gestützte Feststellung, daß das Suchtgift in beiden Fällen aus derselben Quelle stammt und zum selben Preis erworben wurde (US 4 u 7), legt nahe, daß es sich um Kokain derselben Qualität gehandelt hat, was im übrigen auch Udo H***** als Zeuge bestätigte (S 166). Von einer mit den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang stehenden Begründung kann daher keine Rede sein.

Soweit der Beschwerdeführer, der Sache nach einen Feststellungsmangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO relevierend, das Fehlen von Konstatierungen über einen auch eine große Menge erfassenden Vorsatz reklamiert, orientiert er sich nicht am Urteilssachverhalt, wonach ihm Art und Umfang der tatverfangenen Suchtgiftmenge bekannt gewesen war und er sich mit der Einfuhr einer großen Suchtgiftmenge abgefunden hat (US 6).

Die teils unbegründete, teils nicht gesetzesgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E49467 11D00038

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00003.98.0303.000

Dokumentnummer

JJT_19980303_OGH0002_0110OS00003_9800000_000