Der gegen diesen Schuldspruch aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen "Berufung wegen Nichtigkeit", richtig:Der gegen diesen Schuldspruch aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen "Berufung wegen Nichtigkeit", richtig:
Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Das zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen, die Feststellung der Anwendung erheblicher Körperkraft finde in den Verfahrensergebnissen keine Deckung, läßt die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung unbeachtet, wonach er "ein wenig Gewalt" anwenden mußte, um die versperrte (!) Türe aufzudrücken (S 126). Das Schöffengericht konnte sich überdies auf die damit in Einklang stehende Aussage des Zeugen G***** (S 126 ff) stützen, sodaß von einer unzureichenden oder sonst mangelhaften Begründung nicht gesprochen werden kann. Die Beschwerdeeinwendungen erschöpfen sich vielmehr in einer hier unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die gegen die Annahme der Qualifikation des § 129 Z 1 StGB gerichtete Rechtsrüge (Z 10) wiederum wird nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht: Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das Erstgericht keineswegs die als rechtsirrig kritisierte Auffassung vertreten, gleichsam jedes Öffnen eines Raumes würde den Tatbestandsvoraussetzungen des § 129 Z 1 StGB genügen; vielmehr wurde die Qualifikation der Tat zum Einbruchsdiebstahl, was der Beschwerdeführer übergeht, auf die formal mängelfrei getroffene Feststellung gegründet, wonach der Angeklagte die versperrte Holztür zum Tennisclub S***** unter Anwendung erheblicher Körperkraft aufgebrochen und darnach ca 170 S Bargeld gestohlen hat (US 5, 6).Die gegen die Annahme der Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 10,) wiederum wird nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht: Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das Erstgericht keineswegs die als rechtsirrig kritisierte Auffassung vertreten, gleichsam jedes Öffnen eines Raumes würde den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB genügen; vielmehr wurde die Qualifikation der Tat zum Einbruchsdiebstahl, was der Beschwerdeführer übergeht, auf die formal mängelfrei getroffene Feststellung gegründet, wonach der Angeklagte die versperrte Holztür zum Tennisclub S***** unter Anwendung erheblicher Körperkraft aufgebrochen und darnach ca 170 S Bargeld gestohlen hat (US 5, 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als nicht gesetzesgemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als nicht gesetzesgemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Ebenfalls zurückzuweisen war die dem kollegialgerichtlichen Verfahren fremde Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe sowie über die Beschwerde (§ 498 StPO) ist demnach das Oberlandesgericht Wien berufen (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe sowie über die Beschwerde (Paragraph 498, StPO) ist demnach das Oberlandesgericht Wien berufen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.