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Entscheidung 11 Os 3/99×

Entscheidung 11 Os 3/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os3/99

Entscheidungsdatum

13.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gottfried Rainer R***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Oktober 1998, GZ 2c römisch fünf r 8348/98-21, sowie über eine (implizite) Beschwerde des Angeklagten (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und die (implizite) Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gottfried Rainer R***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 13. September 1998 in Wien Berechtigten des Tennisclubs S***** 170 S Bargeld durch Einbruch in das Clublokal, nämlich gewaltsames Aufbrechen einer Holztüre mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen hat.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Schuldspruch aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen "Berufung wegen Nichtigkeit", richtig:

Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Das zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen, die Feststellung der Anwendung erheblicher Körperkraft finde in den Verfahrensergebnissen keine Deckung, läßt die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung unbeachtet, wonach er "ein wenig Gewalt" anwenden mußte, um die versperrte (!) Türe aufzudrücken (S 126). Das Schöffengericht konnte sich überdies auf die damit in Einklang stehende Aussage des Zeugen G***** (S 126 ff) stützen, sodaß von einer unzureichenden oder sonst mangelhaften Begründung nicht gesprochen werden kann. Die Beschwerdeeinwendungen erschöpfen sich vielmehr in einer hier unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter.

Die gegen die Annahme der Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 10,) wiederum wird nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht: Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das Erstgericht keineswegs die als rechtsirrig kritisierte Auffassung vertreten, gleichsam jedes Öffnen eines Raumes würde den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB genügen; vielmehr wurde die Qualifikation der Tat zum Einbruchsdiebstahl, was der Beschwerdeführer übergeht, auf die formal mängelfrei getroffene Feststellung gegründet, wonach der Angeklagte die versperrte Holztür zum Tennisclub S***** unter Anwendung erheblicher Körperkraft aufgebrochen und darnach ca 170 S Bargeld gestohlen hat (US 5, 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als nicht gesetzesgemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Ebenfalls zurückzuweisen war die dem kollegialgerichtlichen Verfahren fremde Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe sowie über die Beschwerde (Paragraph 498, StPO) ist demnach das Oberlandesgericht Wien berufen (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E53665 11D00039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00003.99.0413.000

Dokumentnummer

JJT_19990413_OGH0002_0110OS00003_9900000_000