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Entscheidung 11 Os 30/01×

Entscheidung 11 Os 30/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os30/01

Entscheidungsdatum

20.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Margita O***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Oktober 2000, GZ 8b römisch fünf r 5171/00-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Margita O***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil sie am 23. Juni 2000 ihrem Ehegatten Mohammadu O***** absichtlich eine schwere Körperverletzung, nämlich drei Bauchstiche mit Vorwölbung des großen Netzes, Durchstich des linken Zwerchfellschenkels, Verletzung der zehnten Rippe und des Magens dadurch zugefügt hat, dass sie mit einem 15 cm langen Küchenmesser mehrmals auf ihn einstach.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich eine auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist unbegründet.

Die Tatrichter haben ihre Feststellungen insbesondere auf die ihnen glaubwürdig erscheinende Aussage des Mitangeklagten Mohammadu O***** gestützt und damit die leugnende Verantwortung der Angeklagten als widerlegt erachtet. Die Aussage des während der Tat anwesenden Zeugen Lukas V***** haben sie wegen dessen wechselnder Darstellungen als unglaubwürdig abgelehnt. Diese Beweiswürdigung ist logisch einwandfrei und stimmt mit den Erfahrungen des täglichen Lebens überein.

Angebliche Widersprüche in den Angaben des Mitangeklagten über seine (Körper-)Stellung unmittelbar vor dem Angriff mit dem Messer auf ihn wurden in der Hauptverhandlung durch intensive Befragung und Demonstration aufgeklärt (S 328f). Sie bedurften daher keiner weiteren Erörterung im Urteil.

Entgegen der Beschwerde ist der Begriff "forensisch" keiner aus dem Fachgebiet der Psychologie, sondern bedeutet "gerichtlich" vergleiche Duden Die deutsche Rechtschreibung21 S 287). Die gerichtliche Erfahrung aber stellt ein Element jenes kritisch-psychologischen Vorganges in der Beweiswürdigung dar, der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen führt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 258, E 16).

Dass die Angeklagte in dem nach der Tat eingeleiteten Scheidungsverfahren gegen Mohammadu O***** eine einstweilige Verfügung in Richtung eines Verbotes zur Rückkehr in die gemeinsame Wohnung durchgesetzt hat, stellt keinen für die Entscheidung wesentlichen Umstand dar.

Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) lässt außer Acht, dass das Gericht die Urteilsbegründung in gedrängter Form abzufassen hat. Es ist jedoch nicht verpflichtet, im Urteil alle Verfahrensergebnisse schlechthin und ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung für die zu fällende Entscheidung zu erörtern. Dabei ist es auch gar nicht in der Lage, sich bei Würdigung der Beweisergebnisse von vornherein mit allen vom Beschwerdeführer nachträglich ins Treffen geführten Gesichtspunkten zu befassen (Mayrhofer StPO4 Paragraph 270, E 78). Zudem ist der von der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO umfasste Anfechtungstatbestand unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereiht und kommt daher in seiner Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleich (Mayrhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 1).

Die Beschwerde greift jeweils nur einzelne Teile der Aussagen der vernommenen Personen heraus, zieht daraus andere Schlüsse als das Erstgericht in seiner Gesamtbetrachtung und bezeichnet letztlich die Verantwortung der Angeklagten sowie die Aussage des Zeugen Lukas V***** als glaubwürdig. Damit unternimmt sie nur den Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, was im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig ist. Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen vermag sie aber nicht aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E61135 11D00301

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00030.01.0320.000

Dokumentnummer

JJT_20010320_OGH0002_0110OS00030_0100000_000