Gegen diesen Schuldspruch richtet sich eine auf die Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie ist nicht im Recht.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich eine auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie ist nicht im Recht.
Die Mängelrüge (Z 5) ist unbegründet.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist unbegründet.
Die Tatrichter haben ihre Feststellungen insbesondere auf die ihnen glaubwürdig erscheinende Aussage des Mitangeklagten Mohammadu O***** gestützt und damit die leugnende Verantwortung der Angeklagten als widerlegt erachtet. Die Aussage des während der Tat anwesenden Zeugen Lukas V***** haben sie wegen dessen wechselnder Darstellungen als unglaubwürdig abgelehnt. Diese Beweiswürdigung ist logisch einwandfrei und stimmt mit den Erfahrungen des täglichen Lebens überein.
Angebliche Widersprüche in den Angaben des Mitangeklagten über seine (Körper-)Stellung unmittelbar vor dem Angriff mit dem Messer auf ihn wurden in der Hauptverhandlung durch intensive Befragung und Demonstration aufgeklärt (S 328f). Sie bedurften daher keiner weiteren Erörterung im Urteil.
Entgegen der Beschwerde ist der Begriff "forensisch" keiner aus dem Fachgebiet der Psychologie, sondern bedeutet "gerichtlich" (vgl Duden Die deutsche Rechtschreibung21 S 287). Die gerichtliche Erfahrung aber stellt ein Element jenes kritisch-psychologischen Vorganges in der Beweiswürdigung dar, der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen führt (vgl Mayerhofer StPO4 § 258 E 16).Entgegen der Beschwerde ist der Begriff "forensisch" keiner aus dem Fachgebiet der Psychologie, sondern bedeutet "gerichtlich" vergleiche Duden Die deutsche Rechtschreibung21 S 287). Die gerichtliche Erfahrung aber stellt ein Element jenes kritisch-psychologischen Vorganges in der Beweiswürdigung dar, der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen führt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 258, E 16).
Dass die Angeklagte in dem nach der Tat eingeleiteten Scheidungsverfahren gegen Mohammadu O***** eine einstweilige Verfügung in Richtung eines Verbotes zur Rückkehr in die gemeinsame Wohnung durchgesetzt hat, stellt keinen für die Entscheidung wesentlichen Umstand dar.
Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) lässt außer Acht, dass das Gericht die Urteilsbegründung in gedrängter Form abzufassen hat. Es ist jedoch nicht verpflichtet, im Urteil alle Verfahrensergebnisse schlechthin und ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung für die zu fällende Entscheidung zu erörtern. Dabei ist es auch gar nicht in der Lage, sich bei Würdigung der Beweisergebnisse von vornherein mit allen vom Beschwerdeführer nachträglich ins Treffen geführten Gesichtspunkten zu befassen (Mayrhofer StPO4 § 270 E 78). Zudem ist der von der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO umfasste Anfechtungstatbestand unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereiht und kommt daher in seiner Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleich (Mayrhofer StPO4 § 281 Z 5a E 1).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) lässt außer Acht, dass das Gericht die Urteilsbegründung in gedrängter Form abzufassen hat. Es ist jedoch nicht verpflichtet, im Urteil alle Verfahrensergebnisse schlechthin und ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung für die zu fällende Entscheidung zu erörtern. Dabei ist es auch gar nicht in der Lage, sich bei Würdigung der Beweisergebnisse von vornherein mit allen vom Beschwerdeführer nachträglich ins Treffen geführten Gesichtspunkten zu befassen (Mayrhofer StPO4 Paragraph 270, E 78). Zudem ist der von der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO umfasste Anfechtungstatbestand unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereiht und kommt daher in seiner Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleich (Mayrhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 1).
Die Beschwerde greift jeweils nur einzelne Teile der Aussagen der vernommenen Personen heraus, zieht daraus andere Schlüsse als das Erstgericht in seiner Gesamtbetrachtung und bezeichnet letztlich die Verantwortung der Angeklagten sowie die Aussage des Zeugen Lukas V***** als glaubwürdig. Damit unternimmt sie nur den Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, was im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig ist. Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen vermag sie aber nicht aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.