Entscheidung 11 Os 30/05d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.05.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Josef S***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB über die Beschwerde des Privatbeteiligte Josef S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 4. November 2004, AZ 8 Bs 294/04 (ON 44), in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Josef S***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB über die Beschwerde des Privatbeteiligte Josef S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 4. November 2004, AZ 8 Bs 294/04 (ON 44), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Erklärung vom 4. Juli 2001 legte die Staatsanwaltschaft Linz eine von Josef S*****, der sich in der Folge dem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hatte (ON 8), gegen Dr. Josef S***** erstattete Anzeige wegen des Verdachtes der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB nach Durchführung von Vorerhebungen gemäß § 90 StPO zurück. Gegen diese Verfahrenseinstellung erhob Josef S***** Beschwerde, welche vom Landesgericht Linz mit Beschluss vom 6. April 2004 als unzulässig zurückgewiesen wurde (ON 36). Einen dagegen eingebrachten „Einspruch" S***** (ON 37) wies das Bezirksgericht Leonfelden mit Beschluss vom 3. Mai 2004 als unzulässig zurück (ON 38). Der dagegen erhobenen Beschwerde S***** gab das Landesgericht Linz mit der Begründung Folge, dass es dem Bezirksgericht verwehrt sei, über eine Beschwerde (hier gegen eine Entscheidung des Landesgerichtes Linz) selbständig zu entscheiden, und hob die angefochtene Entscheidung ersatzlos auf (ON 41).Mit Erklärung vom 4. Juli 2001 legte die Staatsanwaltschaft Linz eine von Josef S*****, der sich in der Folge dem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hatte (ON 8), gegen Dr. Josef S***** erstattete Anzeige wegen des Verdachtes der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB nach Durchführung von Vorerhebungen gemäß Paragraph 90, StPO zurück. Gegen diese Verfahrenseinstellung erhob Josef S***** Beschwerde, welche vom Landesgericht Linz mit Beschluss vom 6. April 2004 als unzulässig zurückgewiesen wurde (ON 36). Einen dagegen eingebrachten „Einspruch" S***** (ON 37) wies das Bezirksgericht Leonfelden mit Beschluss vom 3. Mai 2004 als unzulässig zurück (ON 38). Der dagegen erhobenen Beschwerde S***** gab das Landesgericht Linz mit der Begründung Folge, dass es dem Bezirksgericht verwehrt sei, über eine Beschwerde (hier gegen eine Entscheidung des Landesgerichtes Linz) selbständig zu entscheiden, und hob die angefochtene Entscheidung ersatzlos auf (ON 41).
Die Beschwerde des Privatbeteiligten (ON 37) wurde daraufhin vom Oberlandesgericht Linz am 4. November 2004 zurückgewiesen (ON 44). Dagegen richtet sich nunmehr die Beschwerde des Privatbeteiligten vom 21. Februar 2005 (ON 46), welche dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde war indes als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichtes für den hier vorliegenden Fall nach den Verfahrensgesetzen kein Rechtsmittel vorgesehen ist.
Anmerkung
E77421
11Os30.05d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00030.05D.0503.000
Dokumentnummer
JJT_20050503_OGH0002_0110OS00030_05D0000_000