Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die tatrichterliche Beurteilung zur Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) ist – so sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (RIS-Justiz RS0106588 [T13]). Sie kann nur unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubhaftigkeit oder Unglaubhaftigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen über entscheidende Tatsachen, womit sich das Ausmaß der im Einzelfall geltenden Erörterungspflicht entsprechend reduziert (RIS-Justiz RS0119422 [T2, T4, T6]; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431 f).Die tatrichterliche Beurteilung zur Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) ist – so sie nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) ist – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (RIS-Justiz RS0106588 [T13]). Sie kann nur unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubhaftigkeit oder Unglaubhaftigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen über entscheidende Tatsachen, womit sich das Ausmaß der im Einzelfall geltenden Erörterungspflicht entsprechend reduziert (RIS-Justiz RS0119422 [T2, T4, T6]; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431 f).
Indem die Mängelrüge – mit dem Ziel, die von den Tatrichtern mit eingehender Begründung (US 8 f) bejahte Glaubhaftigkeit der Zeugin zu erschüttern – nicht entscheidungswesentliche Details in deren Aussagen (sie sei „ein Köder“ gewesen, der Angeklagte habe die Wohnung während der gesamten Zeit [der Angriffe des Angeklagten; vgl dazu auch ON 43 S 13 f] nicht verlassen, sie gebissen und zum Drogenkonsum gezwungen) kritisiert und dazu eigene Beweiswertüberlegungen anstellt, verfehlt sie diesen Bezugspunkt. Mit dem Einwand, das Opfer hätte eine SMS verschicken und telefonisch um Hilfe bitten können, Indem die Mängelrüge – mit dem Ziel, die von den Tatrichtern mit eingehender Begründung (US 8 f) bejahte Glaubhaftigkeit der Zeugin zu erschüttern – nicht entscheidungswesentliche Details in deren Aussagen (sie sei „ein Köder“ gewesen, der Angeklagte habe die Wohnung während der gesamten Zeit [der Angriffe des Angeklagten; vergleiche dazu auch ON 43 S 13 f] nicht verlassen, sie gebissen und zum Drogenkonsum gezwungen) kritisiert und dazu eigene Beweiswertüberlegungen anstellt, verfehlt sie diesen Bezugspunkt. Mit dem Einwand, das Opfer hätte eine SMS verschicken und telefonisch um Hilfe bitten können,
unterlässt die Beschwerde auch die unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (US 9; RIS-Justiz RS0119370).
Im Übrigen war das Schöffengericht dem Gebot zu
bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend weder verhalten, jeden einzelnen von der Zeugin vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch verpflichtet, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106295, RS0106642, RS0098377).bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend weder verhalten, jeden einzelnen von der Zeugin vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch verpflichtet, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106295, RS0106642, RS0098377).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher (bei nichtöffentlicher Beratung) gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher (bei nichtöffentlicher Beratung) gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.