[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider besteht zwischen den Beschreibungen des Tatgeschehens zu II/ in den – ausführlicheren – Entscheidungsgründen (US 5 f) und im – komprimierten – Referat nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO (US 2) kein logischer Widerspruch (zum Maßstab vgl RIS-Justiz RS0099651; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438). [4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider besteht zwischen den Beschreibungen des Tatgeschehens zu II/ in den – ausführlicheren – Entscheidungsgründen (US 5 f) und im – komprimierten – Referat nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (US 2) kein logischer Widerspruch (zum Maßstab vergleiche RIS-Justiz RS0099651; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 438).
[5] Mit ihrer eigenen Bewertung der Überzeugungskraft der Verantwortung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen V* weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) zu I/ keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (zum Anfechtungsgegenstand vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). Vielmehr versucht sie, die freie Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung zu bekämpfen. [5] Mit ihrer eigenen Bewertung der Überzeugungskraft der Verantwortung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen V* weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu I/ keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (zum Anfechtungsgegenstand vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). Vielmehr versucht sie, die freie Beweiswürdigung der Tatrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Schuldberufung zu bekämpfen.
[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu II/ leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), warum die festgestellte körperliche Gegenwehr des Beschwerdeführers gegen die Festnahme (vgl US 5 f: Herumschlagen, Fußtritte in Richtung der Polizisten) keine Gewalt im Sinn des § 269 Abs 1 erster Fall StGB sein sollte (vgl RIS-Justiz RS0094001). [6] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu II/ leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), warum die festgestellte körperliche Gegenwehr des Beschwerdeführers gegen die Festnahme vergleiche US 5 f: Herumschlagen, Fußtritte in Richtung der Polizisten) keine Gewalt im Sinn des Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB sein sollte vergleiche RIS-Justiz RS0094001).
[7] Die Subsumtionsrüge (Z 10) zu I/ erklärt nicht, weshalb im festgestellten Einsatz des zum Teil verdeckten Messers als Drohmittel (US 4 f: Vom Opfer wahrgenommenes Zeigen auf die ausgeklappte Klinge) keine Waffenverwendung im Sinn des § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB zu erblicken wäre (vgl RIS-Justiz RS0093914 [insb T2]; Eder-Rieder in WK² StGB § 143 Rz 12). [7] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu I/ erklärt nicht, weshalb im festgestellten Einsatz des zum Teil verdeckten Messers als Drohmittel (US 4 f: Vom Opfer wahrgenommenes Zeigen auf die ausgeklappte Klinge) keine Waffenverwendung im Sinn des Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu erblicken wäre vergleiche RIS-Justiz RS0093914 [insb T2]; Eder-Rieder in WK² StGB Paragraph 143, Rz 12).
[8] Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) wendet sich gegen die Bejahung der Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 Abs 1 StGB. Ihr zuwider war die gegenständliche Raubtat aber nicht nur gegen die körperliche Integrität, sondern – wie sich aus der Einordnung der darauf anzuwendenden rechtlichen Kategorie in den sechsten Abschnitt des StGB ergibt – auch gegen fremdes Vermögen gerichtet (vgl RIS-Justiz RS0091978 [T4]). Auf Basis der Feststellungen zu den vorangegangenen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Straftaten gegen fremdes Vermögen und zu deren Vollzug (US 3) ging der Schöffensenat zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB aus. [8] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) wendet sich gegen die Bejahung der Voraussetzungen der Strafschärfung nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB. Ihr zuwider war die gegenständliche Raubtat aber nicht nur gegen die körperliche Integrität, sondern – wie sich aus der Einordnung der darauf anzuwendenden rechtlichen Kategorie in den sechsten Abschnitt des StGB ergibt – auch gegen fremdes Vermögen gerichtet vergleiche RIS-Justiz RS0091978 [T4]). Auf Basis der Feststellungen zu den vorangegangenen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Straftaten gegen fremdes Vermögen und zu deren Vollzug (US 3) ging der Schöffensenat zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, StGB aus.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.