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Entscheidung 11 Os 30/25h×

Entscheidung 11 Os 30/25h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os30/25h

Entscheidungsdatum

06.05.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Dezember 2024, GZ 17 Hv 153/24b-20.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (I/) und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB (II/) schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er am 5. Oktober 2024 in W*

I/ durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Klappmessers, als Drohmittel (US 4 f) * V* fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Zigaretten, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

II/ Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, zu hindern versucht, indem er mehrfach mit seinen Füßen in Richtung der einschreitenden Polizeibeamten trat und mit Fäusten um sich schlug, um sich aus seiner Fixierung zu befreien.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider besteht zwischen den Beschreibungen des Tatgeschehens zu II/ in den – ausführlicheren – Entscheidungsgründen (US 5 f) und im – komprimierten – Referat nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (US 2) kein logischer Widerspruch (zum Maßstab vergleiche RIS-Justiz RS0099651; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 438).

[5] Mit ihrer eigenen Bewertung der Überzeugungskraft der Verantwortung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen V* weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu I/ keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (zum Anfechtungsgegenstand vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). Vielmehr versucht sie, die freie Beweiswürdigung der Tatrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Schuldberufung zu bekämpfen.

[6] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu II/ leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), warum die festgestellte körperliche Gegenwehr des Beschwerdeführers gegen die Festnahme vergleiche US 5 f: Herumschlagen, Fußtritte in Richtung der Polizisten) keine Gewalt im Sinn des Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB sein sollte vergleiche RIS-Justiz RS0094001).

[7] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu I/ erklärt nicht, weshalb im festgestellten Einsatz des zum Teil verdeckten Messers als Drohmittel (US 4 f: Vom Opfer wahrgenommenes Zeigen auf die ausgeklappte Klinge) keine Waffenverwendung im Sinn des Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu erblicken wäre vergleiche RIS-Justiz RS0093914 [insb T2]; Eder-Rieder in WK² StGB Paragraph 143, Rz 12).

[8] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) wendet sich gegen die Bejahung der Voraussetzungen der Strafschärfung nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB. Ihr zuwider war die gegenständliche Raubtat aber nicht nur gegen die körperliche Integrität, sondern – wie sich aus der Einordnung der darauf anzuwendenden rechtlichen Kategorie in den sechsten Abschnitt des StGB ergibt – auch gegen fremdes Vermögen gerichtet vergleiche RIS-Justiz RS0091978 [T4]). Auf Basis der Feststellungen zu den vorangegangenen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Straftaten gegen fremdes Vermögen und zu deren Vollzug (US 3) ging der Schöffensenat zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, StGB aus.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[11] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E144419

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00030.25H.0506.000

Im RIS seit

22.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Dokumentnummer

JJT_20250506_OGH0002_0110OS00030_25H0000_000