Entscheidung 11 Os 30/26k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.04.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des * T* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 25 BE 28/26x des Landesgerichts Krems an der Donau als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 16. Februar 2026, AZ 20 Bs 49/26s (ON 16.3 der BE-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Vollzugsgericht vom 5. Februar 2026, GZ 25 BE 28/26x-13.2, mit dem eine bedingte Entlassung des Verurteilten aus einer Freiheitsstrafe (§ 46 StGB) bewilligt worden war, Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies den Antrag des Verurteilten auf bedingte Entlassung (§ 46 Abs 1 iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) ab. Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Vollzugsgericht vom 5. Februar 2026, GZ 25 BE 28/26x-13.2, mit dem eine bedingte Entlassung des Verurteilten aus einer Freiheitsstrafe (Paragraph 46, StGB) bewilligt worden war, Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies den Antrag des Verurteilten auf bedingte Entlassung (Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG) ab.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG). Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00030.26K.0421.000
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026
Dokumentnummer
JJT_20260421_OGH0002_0110OS00030_26K0000_000