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Entscheidung 11 Os 30/26k×

Entscheidung 11 Os 30/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os30/26k

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des * T* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 25 BE 28/26x des Landesgerichts Krems an der Donau als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 16. Februar 2026, AZ 20 Bs 49/26s (ON 16.3 der BE-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]         Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Vollzugsgericht vom 5. Februar 2026, GZ 25 BE 28/26x-13.2, mit dem eine bedingte Entlassung des Verurteilten aus einer Freiheitsstrafe (Paragraph 46, StGB) bewilligt worden war, Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies den Antrag des Verurteilten auf bedingte Entlassung (Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG) ab.

Rechtliche Beurteilung

[2]         Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).

Textnummer

E147462

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00030.26K.0421.000

Im RIS seit

18.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260421_OGH0002_0110OS00030_26K0000_000