Die vom Angeklagten gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde scheitert schon daran, daß eine Bindung des Gerichts an die mündlich eröffneten (vorläufigen), oft nur kursorischen Entscheidungsgründe nach dem Gesetz nicht besteht (SSt 51/36). Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben (§ 270 Abs. 4 StPO).Die vom Angeklagten gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde scheitert schon daran, daß eine Bindung des Gerichts an die mündlich eröffneten (vorläufigen), oft nur kursorischen Entscheidungsgründe nach dem Gesetz nicht besteht (SSt 51/36). Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben (Paragraph 270, Absatz 4, StPO).
Im Sinn der Beschwerdeargumentation der Staatsanwaltschaft trifft es allerdings zu, daß dem bekämpften freisprechenden Urteil keine sinnvolle Bezeichnung einer Freispruchsgrundlage zu entnehmen ist.
Der von der Staatsanwaltschaft gerügte rechtliche Umstand erfordert die Aufhebung des Urteils und die Anordnung der Verfahrenserneuerung. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen ist dem Beschwerdestandpunkt der Anklagebehörde zuwider ausgeschlossen, weil diese Vorgangsweise nur bei einem Urteilsinhalt in Betracht kommt, dem keine (auch nicht prozessuale) Mängel anhaften (Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 37 ff zu § 288). Davon kann aber hier nicht die Rede sein, weil bei einem freisprechenden Urteil die Entscheidungsgründe deutlich anzugeben haben, aus welchen der im § 259 StPO angegebenen Gründe sich der Gerichtshof zur Freisprechung bestimmt gefunden hat (§ 270 Abs. 2 Z 5 letzter Satz StPO), diesem fundamentalen Element gerichtlicher Begründungspflicht hier allerdings in eklatanter Weise nicht Rechnung getragen wurde. Die erstgerichtliche Verknüpfung von Tatsachenfeststellungen im Sinn eines anklagekonformen Schuldspruchs mit der abschließenden, in sich widersprüchlichen Begründungspassage, es bestehe kein Zweifel, daß der Angeklagte die ihm angelastete Tat begangen habe, trotz dieser "Beweisverfahrensergebnisse" sei er jedoch nach Ansicht des Gerichtes freizusprechen gewesen (S 172, 173), mißachtet die gesetzlichen Grundlagen der Urteilsfindung im Rahmen der Senatsgerichtsbarkeit. Darnach beruht das Urteil auf der in gemeinsamer Beratung gewonnenen richterlichen Überzeugung, wobei prozessuale Vorschriften ein einheitliches Ergebnis gewährleisten (§§ 19 bis 22 StPO). Dieses umfaßt neben dem Urteilsspruch auch die hiefür ausschlaggebenden Meinungen und Erwägungen des Gerichtshofs, die in den Entscheidungsgründen (in gedrängter Darstellung) festzuhalten sind. Jene Gesichtspunkte und Erwägungen aber, aus denen der Schöffensenat zu dem spruchgemäß auf den § 259 Z 3 StPO gestützten Freispruch kam, hat das Erstgericht in der schriftlichen Urteilsbegründung gesetzwidrig nicht offengelegt, vielmehr Entscheidungsgründe angeführt, die dem Urteilsspruch diametral zuwiderlaufen.Der von der Staatsanwaltschaft gerügte rechtliche Umstand erfordert die Aufhebung des Urteils und die Anordnung der Verfahrenserneuerung. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen ist dem Beschwerdestandpunkt der Anklagebehörde zuwider ausgeschlossen, weil diese Vorgangsweise nur bei einem Urteilsinhalt in Betracht kommt, dem keine (auch nicht prozessuale) Mängel anhaften (Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 37 ff zu Paragraph 288,). Davon kann aber hier nicht die Rede sein, weil bei einem freisprechenden Urteil die Entscheidungsgründe deutlich anzugeben haben, aus welchen der im Paragraph 259, StPO angegebenen Gründe sich der Gerichtshof zur Freisprechung bestimmt gefunden hat (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, letzter Satz StPO), diesem fundamentalen Element gerichtlicher Begründungspflicht hier allerdings in eklatanter Weise nicht Rechnung getragen wurde. Die erstgerichtliche Verknüpfung von Tatsachenfeststellungen im Sinn eines anklagekonformen Schuldspruchs mit der abschließenden, in sich widersprüchlichen Begründungspassage, es bestehe kein Zweifel, daß der Angeklagte die ihm angelastete Tat begangen habe, trotz dieser "Beweisverfahrensergebnisse" sei er jedoch nach Ansicht des Gerichtes freizusprechen gewesen (S 172, 173), mißachtet die gesetzlichen Grundlagen der Urteilsfindung im Rahmen der Senatsgerichtsbarkeit. Darnach beruht das Urteil auf der in gemeinsamer Beratung gewonnenen richterlichen Überzeugung, wobei prozessuale Vorschriften ein einheitliches Ergebnis gewährleisten (Paragraphen 19 bis 22 StPO). Dieses umfaßt neben dem Urteilsspruch auch die hiefür ausschlaggebenden Meinungen und Erwägungen des Gerichtshofs, die in den Entscheidungsgründen (in gedrängter Darstellung) festzuhalten sind. Jene Gesichtspunkte und Erwägungen aber, aus denen der Schöffensenat zu dem spruchgemäß auf den Paragraph 259, Ziffer 3, StPO gestützten Freispruch kam, hat das Erstgericht in der schriftlichen Urteilsbegründung gesetzwidrig nicht offengelegt, vielmehr Entscheidungsgründe angeführt, die dem Urteilsspruch diametral zuwiderlaufen.
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden (§ 288 Abs. 2 StPO).Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden (Paragraph 288, Absatz 2, StPO).