Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kazimierz Pawel P***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 100.000 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Außerdem wurde gemäß § 17 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG auf die Strafe des Verfalls (des verhehlten Schmuggelgutes) erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kazimierz Pawel P***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 100.000 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Außerdem wurde gemäß Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG auf die Strafe des Verfalls (des verhehlten Schmuggelgutes) erkannt.
Der Angeklagte hat am 22.Dezember 1993 (Postaufgabedatum) rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 21), jedoch diese Rechtsmittel nach der am 19.Jänner 1994 erfolgten Zustellung einer Urteilsausfertigung angesichts der im gegenständlichen Fall heranzuziehenden (noch) 14-tägigen Rechtsmittelausführungsfrist (Art IV Abs 6 StPÄG 1993, BGBl 526 iVm §§ 285 Abs 1, 294 Abs 2 StPO aF) verspätet, nämlich erst am 16.Februar 1994, zur Post gegeben.Der Angeklagte hat am 22.Dezember 1993 (Postaufgabedatum) rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 21), jedoch diese Rechtsmittel nach der am 19.Jänner 1994 erfolgten Zustellung einer Urteilsausfertigung angesichts der im gegenständlichen Fall heranzuziehenden (noch) 14-tägigen Rechtsmittelausführungsfrist (Artikel römisch vier, Absatz 6, StPÄG 1993, Bundesgesetzblatt 526 in Verbindung mit Paragraphen 285, Absatz eins, 294, Absatz 2, StPO aF) verspätet, nämlich erst am 16.Februar 1994, zur Post gegeben.
Da er bei der Anmeldung der Rechtsmittel weder Nichtigkeitsgründe bezeichnet noch erklärt hat, gegen welche der Strafen sich die Berufung richtet, waren beide Rechtsmittel schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2, 285 d Abs 1 Z 1; 294 Abs 2 und Abs 4 StPO; vgl auch Mayerhofer-Rieder StPO3 E 10 zu § 296).Da er bei der Anmeldung der Rechtsmittel weder Nichtigkeitsgründe bezeichnet noch erklärt hat, gegen welche der Strafen sich die Berufung richtet, waren beide Rechtsmittel schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, 285, d Absatz eins, Ziffer eins,; 294 Absatz 2 und Absatz 4, StPO; vergleiche auch Mayerhofer-Rieder StPO3 E 10 zu Paragraph 296,).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.