Gründe:
Engelbert Z***** befindet sich seit 25.Juni 1995 (97/I; ON 8) aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO in Untersuchungshaft.Engelbert Z***** befindet sich seit 25.Juni 1995 (97/I; ON 8) aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b, StPO in Untersuchungshaft.
Ihm wird in der rechtskräftigen Anklageschrift vom 8.September 1995 (der Sache nach - vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 29 RN 6) das Verbrechen des gewerbsmäßigen und räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 131 erster Fall StGB zur Last gelegt. Darnach habe er gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Verantwortlichen der örtlichen B*****-Filialen weggenommen, und zwar gemeinsam mit dem Mitangeklagten Arnold S***** am 23.Juni 1995 in Kapfenberg 9 Flaschen Spirituosen im Gesamtwert von 3.291 S sowie 13 Paar Herrensocken und 9 Herrenslips im Wert von 967,80 S, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, daß er der stellvertretenden Filialleiterin Waltraud W*****, die ihn an der Jacke festhielt, mit seinem Ellbogen einen Stoß in den Magenbereich versetzte, Gewalt gegen eine Person angewendet habe, um sich und dem Mittäter die weggenommenen Sachen zu erhalten, ferner am 8.Februar 1995 in Neunkirchen 20 Flaschen Spirituosen im Gesamtwert von 5.664,50 S sowie allein am 23.Juni 1995 in Liezen 11 Flaschen Spirituosen im Gesamtwert von 3.920,80 S.Ihm wird in der rechtskräftigen Anklageschrift vom 8.September 1995 (der Sache nach - vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 29, RN 6) das Verbrechen des gewerbsmäßigen und räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall und 131 erster Fall StGB zur Last gelegt. Darnach habe er gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Verantwortlichen der örtlichen B*****-Filialen weggenommen, und zwar gemeinsam mit dem Mitangeklagten Arnold S***** am 23.Juni 1995 in Kapfenberg 9 Flaschen Spirituosen im Gesamtwert von 3.291 S sowie 13 Paar Herrensocken und 9 Herrenslips im Wert von 967,80 S, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, daß er der stellvertretenden Filialleiterin Waltraud W*****, die ihn an der Jacke festhielt, mit seinem Ellbogen einen Stoß in den Magenbereich versetzte, Gewalt gegen eine Person angewendet habe, um sich und dem Mittäter die weggenommenen Sachen zu erhalten, ferner am 8.Februar 1995 in Neunkirchen 20 Flaschen Spirituosen im Gesamtwert von 5.664,50 S sowie allein am 23.Juni 1995 in Liezen 11 Flaschen Spirituosen im Gesamtwert von 3.920,80 S.
Eine frühere Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten in dieser Strafsache wurde vom Obersten Gerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, AZ 11 Os 174/95, abgewiesen.
Die am 2.Februar 1996 vor dem Landesgericht Leoben als Schöffengericht durchgeführte Hauptverhandlung wurde zur Vernehmung weiterer Zeugen (283/II) auf unbestimmte Zeit vertagt.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Vorsitzenden des Schöffengerichtes vom 19.Dezember 1995 (ON 100) auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO nicht Folge und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen unter Festsetzung der Wirksamkeitsdauer des Beschlusses bis längstens 11.März 1996 an.Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Vorsitzenden des Schöffengerichtes vom 19.Dezember 1995 (ON 100) auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b, StPO nicht Folge und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen unter Festsetzung der Wirksamkeitsdauer des Beschlusses bis längstens 11.März 1996 an.