Entscheidung 11 Os 31/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.03.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ferdinand S***** wegen des Verbrechens der versuchten Verleumdung nach §§ 12, 15, 297 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 22 Vr 344/77 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 4. Februar 2000, AZ 7 Bs 23/00, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ferdinand S***** wegen des Verbrechens der versuchten Verleumdung nach Paragraphen 12, 15, 297, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 22 römisch fünf r 344/77 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 4. Februar 2000, AZ 7 Bs 23/00, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Ferdinand S***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck, mit dem ein Wiederaufnahmeantrag des Genannten abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.
Die dagegen an den Obersten Gerichtshof adressierte Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers erweist sich als unzulässig, weil gegen solche Beschwerdeentscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00031..0314.000
Dokumentnummer
JJT_20000314_OGH0002_0110OS00031_0000000_000