Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übersieht jedoch zu A die vom Erstgericht herangezogene geständige Verantwortung des Angeklagten (US 11) und bekämpft zu B die denkmöglich insbesondere auf den Wortlaut der Äußerung des Angeklagten gestützte Schlussfolgerung der Tatrichter auf sein Vorhaben (US 11 f) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übersieht jedoch zu A die vom Erstgericht herangezogene geständige Verantwortung des Angeklagten (US 11) und bekämpft zu B die denkmöglich insbesondere auf den Wortlaut der Äußerung des Angeklagten gestützte Schlussfolgerung der Tatrichter auf sein Vorhaben (US 11 f) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vernachlässigt mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu A die konkreten Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit (US 10 f iVm 3), aus denen die Annahme des Schöffengerichts auf willentliche Begehung der objektiv ausführlich beschriebenen Tat des - zu diesem Faktum völlig geständigen - Angeklagten gerade noch hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vernachlässigt mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu A die konkreten Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit (US 10 f in Verbindung mit 3), aus denen die Annahme des Schöffengerichts auf willentliche Begehung der objektiv ausführlich beschriebenen Tat des - zu diesem Faktum völlig geständigen - Angeklagten gerade noch hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19).
Zu B übersieht die - ebenso Feststellungen zur inneren Tatseite vermissende - Beschwerde die Urteilskonstatierungen, wonach der Angeklagte die beschriebene Gewalt "zwecks Vornahme geschlechtlicher Handlungen" anwendete (US 11).
Mit der Behauptung (Z 9 lit b), dass der Angeklagte die Taten im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) begangen habe, bestreitet die Rechtsrüge die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 19) und ist daher wiederum nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Hingegen kommt der den Ausspruch nach § 21 Abs 2 StGB betreffenden Nichtigkeitsbeschwerde (nominell Z 3, richtig Z 11 erster Fall iVm Z 3 [§ 252 Abs 1 Z 1 StPO]) Berechtigung zu, weil das schriftliche Gutachten der in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Sachverständigen Dr. W***** ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 1 StPO und auch ohne Einverständnis der Parteien (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) verlesen wurde (S 353; zur Frage eines Verstoßes gegen § 439 Abs 2 StPO vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 260). Das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, war daher in seinem Ausspruch über die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB und im davon im konkreten Fall nicht zu trennenden (§ 289 StPO) Strafausspruch und in diesem Sinn auch der Widerrufsbeschluss aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.Mit der Behauptung (Ziffer 9, Litera b,), dass der Angeklagte die Taten im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) begangen habe, bestreitet die Rechtsrüge die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 19) und ist daher wiederum nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Hingegen kommt der den Ausspruch nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB betreffenden Nichtigkeitsbeschwerde (nominell Ziffer 3,, richtig Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 3, [§ 252 Absatz eins, Ziffer eins, StPO]) Berechtigung zu, weil das schriftliche Gutachten der in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Sachverständigen Dr. W***** ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO und auch ohne Einverständnis der Parteien (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) verlesen wurde (S 353; zur Frage eines Verstoßes gegen Paragraph 439, Absatz 2, StPO vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 260). Das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, war daher in seinem Ausspruch über die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB und im davon im konkreten Fall nicht zu trennenden (Paragraph 289, StPO) Strafausspruch und in diesem Sinn auch der Widerrufsbeschluss aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.