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Entscheidung 11 Os 31/21z×

Entscheidung 11 Os 31/21z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os31/21z

Entscheidungsdatum

30.03.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 1. Dezember 2020, GZ 79 Hv 137/19g-63, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte M***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 (römisch eins./) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins,, Absatz 4, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in K***** und andernorts

römisch eins./ am 13. September 2018 S***** mit Gewalt gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er ungeachtet ihrer wiederholten Verneinung und Aufforderung von ihr abzulassen, sich auf die am Boden Liegende legte, sie durch den Einsatz seiner überlegenen Körperkraft niederhielt und versuchte, ihre Jeanshose hinunterzuziehen, sowie die in der Folge vor ihm Flüchtende von hinten umfasste, sie festhielt, mit seiner rechten Hand unter ihrer Bekleidung ihr Geschlechtsteil betastete, wobei es aufgrund ihrer heftigen Gegenwehr beim Versuch blieb;

römisch zwei./ zu einem nicht bestimmten Zeitpunkt zwischen dem 22. September 2018 und dem 3. November 2018 Viktor S***** zu dem Vergehen der falschen Beweisaussage zu bestimmen versucht, indem er ihn telefonisch aufforderte, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache im Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, Aktenzeichen 1 St 97/18x (später 1 St 85/19h), vor der Kriminalpolizei durch die wahrheitswidrige Angabe, er habe ihn am 13. September 2018 ganztags bei der Arbeit begleitet, falsch auszusagen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Dem Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht beim Ausspruch über entscheidende Tatsachen im durch das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe erforderlichen Umfang (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO; RIS-Justiz RS0098377) die – in der Beschwerde im Übrigen bloß selektiv wiedergegebene vergleiche dazu US 7, 8) – Aussage des Zeugen G*****, jene des Zeugen S***** sowie die leugnende Verantwortung des Angeklagten ebenso berücksichtigt wie das verkehrs- und fahrzeugtechnische Sachverständigengutachten (US 5 bis 12). Soweit die Rüge aus den angesprochenen Verfahrensergebnissen für den Beschwerdestandpunkt günstigere Schlüsse zieht als das Erstgericht, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Ob der Angeklagte auch in den Morgenstunden des 13. September 2018 am Tatort gewesen sein könnte, ist nicht von Bedeutung.

[5] Im Hinblick auf die von den Tatrichtern als glaubhaft und nachvollziehbar eingestufte Aussage des Tatopfers (insb US 8, 9), auf die durch Aufzeichnungen der ASFINAG objektivierten Zeitpunkte einer Autobahnab- und einer -auffahrt des vom Angeklagten gelenkten Fahrzeugs, das Sachverständigengutachten insbesondere zu den zurückgelegten Fahrstrecken und dem damit verbundenen Zeitaufwand sowie auf die Angaben des Zeugen S***** wurde die Verantwortung des Angeklagten vom Erstgericht als unglaubhaft verworfen. Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) sind diese Urteilserwägungen nicht zu beanstanden.

[6] Die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902). Soweit in der Beschwerde zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO „zur Vermeidung von Wiederholungen“ auf das Vorbringen zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO verwiesen wird, entspricht dies nicht der Strafprozessordnung. Mit der – die Beweisergebnisse anders als das Erstgericht interpretierenden – Behauptung, basierend auf dem Gutachten, der Aussage des Zeugen G***** und der eigenen Verantwortung sei es ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Tat begangen habe, werden erhebliche Bedenken im Sinn der Ziffer 5 a, nicht aufgezeigt.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E131313

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00031.21Z.0330.000

Im RIS seit

26.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2021

Dokumentnummer

JJT_20210330_OGH0002_0110OS00031_21Z0000_000