[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Dem Vorwurf der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht beim Ausspruch über entscheidende Tatsachen im durch das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe erforderlichen Umfang (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS-Justiz RS0098377) die – in der Beschwerde im Übrigen bloß selektiv wiedergegebene (vgl dazu US 7, 8) – Aussage des Zeugen G*****, jene des Zeugen S***** sowie die leugnende Verantwortung des Angeklagten ebenso berücksichtigt wie das verkehrs- und fahrzeugtechnische Sachverständigengutachten (US 5 bis 12). Soweit die Rüge aus den angesprochenen Verfahrensergebnissen für den Beschwerdestandpunkt günstigere Schlüsse zieht als das Erstgericht, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Ob der Angeklagte auch in den Morgenstunden des 13. September 2018 am Tatort gewesen sein könnte, ist nicht von Bedeutung. [4] Dem Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht beim Ausspruch über entscheidende Tatsachen im durch das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe erforderlichen Umfang (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO; RIS-Justiz RS0098377) die – in der Beschwerde im Übrigen bloß selektiv wiedergegebene vergleiche dazu US 7, 8) – Aussage des Zeugen G*****, jene des Zeugen S***** sowie die leugnende Verantwortung des Angeklagten ebenso berücksichtigt wie das verkehrs- und fahrzeugtechnische Sachverständigengutachten (US 5 bis 12). Soweit die Rüge aus den angesprochenen Verfahrensergebnissen für den Beschwerdestandpunkt günstigere Schlüsse zieht als das Erstgericht, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Ob der Angeklagte auch in den Morgenstunden des 13. September 2018 am Tatort gewesen sein könnte, ist nicht von Bedeutung.
[5] Im Hinblick auf die von den Tatrichtern als glaubhaft und nachvollziehbar eingestufte Aussage des Tatopfers (insb US 8, 9), auf die durch Aufzeichnungen der ASFINAG objektivierten Zeitpunkte einer Autobahnab- und einer -auffahrt des vom Angeklagten gelenkten Fahrzeugs, das Sachverständigengutachten insbesondere zu den zurückgelegten Fahrstrecken und dem damit verbundenen Zeitaufwand sowie auf die Angaben des Zeugen S***** wurde die Verantwortung des Angeklagten vom Erstgericht als unglaubhaft verworfen. Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) sind diese Urteilserwägungen nicht zu beanstanden. [5] Im Hinblick auf die von den Tatrichtern als glaubhaft und nachvollziehbar eingestufte Aussage des Tatopfers (insb US 8, 9), auf die durch Aufzeichnungen der ASFINAG objektivierten Zeitpunkte einer Autobahnab- und einer -auffahrt des vom Angeklagten gelenkten Fahrzeugs, das Sachverständigengutachten insbesondere zu den zurückgelegten Fahrstrecken und dem damit verbundenen Zeitaufwand sowie auf die Angaben des Zeugen S***** wurde die Verantwortung des Angeklagten vom Erstgericht als unglaubhaft verworfen. Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) sind diese Urteilserwägungen nicht zu beanstanden.
[6] Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902). Soweit in der Beschwerde zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO „zur Vermeidung von Wiederholungen“ auf das Vorbringen zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO verwiesen wird, entspricht dies nicht der Strafprozessordnung. Mit der – die Beweisergebnisse anders als das Erstgericht interpretierenden – Behauptung, basierend auf dem Gutachten, der Aussage des Zeugen G***** und der eigenen Verantwortung sei es ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Tat begangen habe, werden erhebliche Bedenken im Sinn der Z 5a nicht aufgezeigt. [6] Die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902). Soweit in der Beschwerde zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO „zur Vermeidung von Wiederholungen“ auf das Vorbringen zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO verwiesen wird, entspricht dies nicht der Strafprozessordnung. Mit der – die Beweisergebnisse anders als das Erstgericht interpretierenden – Behauptung, basierend auf dem Gutachten, der Aussage des Zeugen G***** und der eigenen Verantwortung sei es ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Tat begangen habe, werden erhebliche Bedenken im Sinn der Ziffer 5 a, nicht aufgezeigt.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.