Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 3. Mai 2022, GZ 37 Hv 14/22y-74, war * C* jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (B), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (C), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 2 StGB (D), jeweils mehrerer Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB (E) und nach § 207a Abs 3 dritter und vierter Fall StGB (F) sowie je eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (G/I) und nach § 50 Abs 1 Z 2 erster Fall WaffG (G/II) schuldig erkannt worden. [1] Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 3. Mai 2022, GZ 37 Hv 14/22y-74, war * C* jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (B), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (C), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB (D), jeweils mehrerer Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (E) und nach Paragraph 207 a, Absatz 3, dritter und vierter Fall StGB (F) sowie je eines Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (G/I) und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall WaffG (G/II) schuldig erkannt worden.
[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant –
A) im Zeitraum Mitte März 2021 bis Mitte Juni 2021 in W* in oftmals wiederholten Angriffen im Zuge seiner Betreuungs- und Beaufsichtigungstätigkeit des * 2013 geborenen * H* mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er den Penis des Genannten auf seine Hand legte und in seinen Mund nahm;
B) außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen und zwar im Zuge seiner Betreuungs- und BeaufsichtigungstätigkeitB) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen und zwar im Zuge seiner Betreuungs- und Beaufsichtigungstätigkeit
I) an dem * 2005 geborenen * Hu* in W*römisch eins) an dem * 2005 geborenen * Hu* in W*
1) Ende 2018/Anfang 2019, indem er mit seiner Hand gezielt auf dessen Penisbereich griff und diesen betastete;
2) im August 2019, indem er, während der Genannte schlief, dessen Penis in seine Hand nahm und massierte;
II) an dem * 2009 geborenen * Hö*, jeweils indem er dessen Penis in seine Hand nahm und betastete, nämlichrömisch zwei) an dem * 2009 geborenen * Hö*, jeweils indem er dessen Penis in seine Hand nahm und betastete, nämlich
1) in H*
a) am 30. August 2020;
b) am 4. September 2020;
2) am 18. September 2020 in E*;
C) mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen und zwar
I) mit dem * 2013 geborenen * H* durch die unter Punkt A beschriebenen Taten;römisch eins) mit dem * 2013 geborenen * H* durch die unter Punkt A beschriebenen Taten;
II) mit dem * 2005 geborenen * Hu* durch die unter Punkt B/I/1 und 2 beschriebenen Taten;römisch zwei) mit dem * 2005 geborenen * Hu* durch die unter Punkt B/I/1 und 2 beschriebenen Taten;
III) mit dem * 2009 geborenen * Hö* durch die unter Punkt B/II/1 und 2 beschriebenen Taten.römisch drei) mit dem * 2009 geborenen * Hö* durch die unter Punkt B/II/1 und 2 beschriebenen Taten.
[3] Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 27. September 2022, GZ 11 Os 77/22s-4 (ON 86 der Hv-Akten), wurde aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten dieses Urteil, das sonst unberührt blieb, im Schuldspruch wegen der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (C), demzufolge im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), in der Anordnung der Unterbringung in einer Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB und im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen. [3] Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 27. September 2022, GZ 11 Os 77/22s-4 (ON 86 der Hv-Akten), wurde aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten dieses Urteil, das sonst unberührt blieb, im Schuldspruch wegen der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (C), demzufolge im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), in der Anordnung der Unterbringung in einer Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB und im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.
[4] Mit dem nun angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte (im zweiten Rechtsgang) abermals mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (C) schuldig erkannt. [4] Mit dem nun angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte (im zweiten Rechtsgang) abermals mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (C) schuldig erkannt.
Danach hat er
C) mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen und zwar
I) mit dem * 2013 geborenen * H* durch die unter Punkt A beschriebenen Taten;römisch eins) mit dem * 2013 geborenen * H* durch die unter Punkt A beschriebenen Taten;
II) mit dem * 2005 geborenen * Hu* durch die unter Punkt B/I/1 beschriebene Tat;römisch zwei) mit dem * 2005 geborenen * Hu* durch die unter Punkt B/I/1 beschriebene Tat;
III) mit dem * 2009 geborenen * Hö* durch die unter Punkt B/II/ 2 beschriebene Tat.römisch drei) mit dem * 2009 geborenen * Hö* durch die unter Punkt B/II/ 2 beschriebene Tat.
[5] Hiefür wurde der Angeklagte unter Einbeziehung des nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. September 2022, GZ 11 Os 77/22s-4, bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 206 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde (erneut) seine Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet. [5] Hiefür wurde der Angeklagte unter Einbeziehung des nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. September 2022, GZ 11 Os 77/22s-4, bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde (erneut) seine Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB angeordnet.