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Entscheidung 11 Os 31/23b×

Entscheidung 11 Os 31/23b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

11Os31/23b

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * C* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. Dezember 2022, GZ 39 Hv 52/22a-93, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 3. Mai 2022, GZ 37 Hv 14/22y-74, war * C* jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (B), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (C), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB (D), jeweils mehrerer Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (E) und nach Paragraph 207 a, Absatz 3, dritter und vierter Fall StGB (F) sowie je eines Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (G/I) und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall WaffG (G/II) schuldig erkannt worden.

[2]           Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant –

A) im Zeitraum Mitte März 2021 bis Mitte Juni 2021 in W* in oftmals wiederholten Angriffen im Zuge seiner Betreuungs- und Beaufsichtigungstätigkeit des * 2013 geborenen * H* mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er den Penis des Genannten auf seine Hand legte und in seinen Mund nahm;

B) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen und zwar im Zuge seiner Betreuungs- und Beaufsichtigungstätigkeit

römisch eins) an dem * 2005 geborenen * Hu* in W*

1) Ende 2018/Anfang 2019, indem er mit seiner Hand gezielt auf dessen Penisbereich griff und diesen betastete;

2) im August 2019, indem er, während der Genannte schlief, dessen Penis in seine Hand nahm und massierte;

römisch zwei) an dem * 2009 geborenen * Hö*, jeweils indem er dessen Penis in seine Hand nahm und betastete, nämlich

1) in H*

a) am 30. August 2020;

b) am 4. September 2020;

2) am 18. September 2020 in E*;

C) mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen und zwar

römisch eins) mit dem * 2013 geborenen * H* durch die unter Punkt A beschriebenen Taten;

römisch zwei) mit dem * 2005 geborenen * Hu* durch die unter Punkt B/I/1 und 2 beschriebenen Taten;

römisch drei) mit dem * 2009 geborenen * Hö* durch die unter Punkt B/II/1 und 2 beschriebenen Taten.

[3] Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 27. September 2022, GZ 11 Os 77/22s-4 (ON 86 der Hv-Akten), wurde aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten dieses Urteil, das sonst unberührt blieb, im Schuldspruch wegen der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (C), demzufolge im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), in der Anordnung der Unterbringung in einer Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB und im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.

[4] Mit dem nun angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte (im zweiten Rechtsgang) abermals mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat er

C) mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen und zwar

römisch eins) mit dem * 2013 geborenen * H* durch die unter Punkt A beschriebenen Taten;

römisch zwei) mit dem * 2005 geborenen * Hu* durch die unter Punkt B/I/1 beschriebene Tat;

römisch drei) mit dem * 2009 geborenen * Hö* durch die unter Punkt B/II/ 2 beschriebene Tat.

[5] Hiefür wurde der Angeklagte unter Einbeziehung des nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. September 2022, GZ 11 Os 77/22s-4, bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde (erneut) seine Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

[6] Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO.

[7] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) moniert eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur Vornahme der geschlechtlichen Handlungen jeweils unter Ausnützung eines durch die Aufsicht über die Minderjährigen bestehenden Autoritätsverhältnisses des Angeklagten (US 5 ff).

[8] Ihr zuwider haben die Tatrichter die in Rede stehenden Konstatierungen im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen vergleiche RIS-Justiz RS0118317, RS0116732) – vor allem hinsichtlich der Taten zum Nachteil des zur Tatzeit erst siebenjährigen * H* – auf den erheblichen Altersunterschied zwischen den Opfern und dem Angeklagten, die sich daraus ergebende natürliche Autorität sowie darauf gestützt, dass Minderjährige Anweisungen von erwachsenen Aufsichtspersonen üblicherweise ohne größere Reflexion befolgen (US 6 f).

[9]                  Soweit die Beschwerde mit derselben Argumentation offenbar unzureichende Begründung der Feststellung zum Ausnützen der Stellung des Angeklagten bei den Übergriffen zum Nachteil der zur Tatzeit dreizehn- bzw elfjährigen Opfer * Hu* (C/II) und * Hö* (C/III) moniert, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0116504 [T3]). Denn das Erstgericht hat die entsprechende Konstatierung zu diesen beiden Opfern zusätzlich darauf gegründet, dass sich der Angeklagte gegenüber dem seiner Aufsicht unterstehenden Hu* als Polizist ausgab und die geschlechtliche Handlung zum Nachteil des von ihm beaufsichtigten Hö* im Zuge seiner Tätigkeit als Sanitäter vornahm (US 5 [iVm ON 74 S 7], 7).

[10] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) richtet sich gegen die der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB zugrundeliegenden (für die Anordnungsbefugnis entscheidenden – vergleiche instruktiv 11 Os 67/16m; Ratz in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 8 ff) Konstatierungen (US 6). Mit ihrer Kritik an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten psychiatrischen Sachverständigengutachtens (ON 91 S 12, ON 73 S 74 ff) vermag sie jedoch keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Feststellungen zu den für die Befugnis zur Anordnung der Unterbringung (Ziffer 11, erster Fall) entscheidenden Tatsachen zu wecken (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits nach der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E138320

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00031.23B.0525.000

Im RIS seit

07.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20230525_OGH0002_0110OS00031_23B0000_000