[3] Inhaltlich nur gegen den Schuldspruch zu IV/B/ und V/ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Inhaltlich nur gegen den Schuldspruch zu IV/B/ und V/ richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der gegen den Schuldspruch zu IV/B/ und das festgestellte Vorliegen der Voraussetzungen des § 107b Abs 3a Z 1, Abs 4 zweiter Fall StGB gerichteten Kritik der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider waren die Tatrichter nicht dazu gehalten, sich mit einem – überdies vom Rechtsmittelwerber aus dem Zusammenhang gerissenen – Detail der Aussage der Zeugin S* (die Schläge seien [anfangs] „nichts Schlimmes“ gewesen; ON 34 S 8 ff) gesondert auseinanderzusetzen, weil mit der persönlichen ex-post-Einschätzung der Zeugin kein gesondert erörterungsbedürftiges Beweisergebnis angesprochen wird (RIS-Justiz RS0097540 [T9, T18], RS0097545). Im Übrigen wird durch diese isolierte Betrachtung und eigenständige Bewertung der Aussagepassage die Gesamtheit der Entscheidungsgründe außer Acht gelassen (RIS-Justiz RS0119370; vgl auch RS0098400; US 23–30). Die Tatrichter haben die Angaben dieses Opfers bei den Vernehmungen – mit logisch und empirisch mängelfreier Begründung – für glaubhaft erachtet und dazu festgehalten, dass die Zeugin einen um die Wahrheit bemühten Eindruck machte, den jeweils dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalt nicht dramatisierte und es auch nicht den Anschein hatte, dass die Zeugin den Angeklagten überschießend belasten wollen würde (ON 34, 10; US 23 f). [4] Der gegen den Schuldspruch zu IV/B/ und das festgestellte Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 107 b, Absatz 3 a, Ziffer eins,, Absatz 4, zweiter Fall StGB gerichteten Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider waren die Tatrichter nicht dazu gehalten, sich mit einem – überdies vom Rechtsmittelwerber aus dem Zusammenhang gerissenen – Detail der Aussage der Zeugin S* (die Schläge seien [anfangs] „nichts Schlimmes“ gewesen; ON 34 S 8 ff) gesondert auseinanderzusetzen, weil mit der persönlichen ex-post-Einschätzung der Zeugin kein gesondert erörterungsbedürftiges Beweisergebnis angesprochen wird (RIS-Justiz RS0097540 [T9, T18], RS0097545). Im Übrigen wird durch diese isolierte Betrachtung und eigenständige Bewertung der Aussagepassage die Gesamtheit der Entscheidungsgründe außer Acht gelassen (RIS-Justiz RS0119370; vergleiche auch RS0098400; US 23–30). Die Tatrichter haben die Angaben dieses Opfers bei den Vernehmungen – mit logisch und empirisch mängelfreier Begründung – für glaubhaft erachtet und dazu festgehalten, dass die Zeugin einen um die Wahrheit bemühten Eindruck machte, den jeweils dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalt nicht dramatisierte und es auch nicht den Anschein hatte, dass die Zeugin den Angeklagten überschießend belasten wollen würde (ON 34, 10; US 23 f).
[5] Die Tatsachenrüge (Z 5a) zum Schuldspruch zu V/ übergeht die zur Anzahl und Häufigkeit der Angriffe angestellten umfänglichen beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter, die ohnehin von einer diesbezüglich geringeren Verlässlichkeit der Angaben der Zeugin M* ausgingen und daher „im Zweifel (…) 'nur'“ mehrmals im Jahr stattgefundene Vergewaltigungen konstatierten (US 16 iVm US 6). [5] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zum Schuldspruch zu V/ übergeht die zur Anzahl und Häufigkeit der Angriffe angestellten umfänglichen beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter, die ohnehin von einer diesbezüglich geringeren Verlässlichkeit der Angaben der Zeugin M* ausgingen und daher „im Zweifel (…) 'nur'“ mehrmals im Jahr stattgefundene Vergewaltigungen konstatierten (US 16 in Verbindung mit US 6).
[6] Mit der Behauptung der Unschlüssigkeit einer – den Urteilsfeststellungen gar nicht zugrundegelegten – „Zunahme der Häufigkeit“ seit Beginn der Tathandlungen wird keine entscheidende Tatsache angesprochen, weil der Beschwerdeführer bloß die Tatzeiten einzelner Angriffe und deren Anzahl in Frage stellt (vgl RIS-Justiz RS0116736; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 33). Ebensowenig vermag der Hinweis auf die Bewertung von Zeugenaussagen in einem früheren – wegen anderer Straftaten geführten – Hauptverfahren gegen den Rechtsmittelwerber (vgl dazu auch US 16 f) erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichts wecken (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). Insgesamt wendet sich die Rüge bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung gegen die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0098336, RS0117445 [T2]). [6] Mit der Behauptung der Unschlüssigkeit einer – den Urteilsfeststellungen gar nicht zugrundegelegten – „Zunahme der Häufigkeit“ seit Beginn der Tathandlungen wird keine entscheidende Tatsache angesprochen, weil der Beschwerdeführer bloß die Tatzeiten einzelner Angriffe und deren Anzahl in Frage stellt vergleiche RIS-Justiz RS0116736; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 33). Ebensowenig vermag der Hinweis auf die Bewertung von Zeugenaussagen in einem früheren – wegen anderer Straftaten geführten – Hauptverfahren gegen den Rechtsmittelwerber vergleiche dazu auch US 16 f) erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichts wecken (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). Insgesamt wendet sich die Rüge bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung gegen die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0098336, RS0117445 [T2]).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Zum Schuldspruch zu I/ bleibt anzumerken:
[8] Das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB war (soweit hier relevant) idF BGBl I 2013/116 bis 31. Dezember 2019 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Seit 1. Jänner 2020 beträgt die Mindeststrafdrohung (idgF BGBl I 2019/105) zwei Jahre. Das Schöffengericht konstatierte einen nicht exakt feststellbaren (Tat-)Zeitpunkt „im Zeitraum * 2019 und Mai 2020“ (US 10) und ging – zwar richtigerweise – von der Verwirklichung des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 aus (US 32). Die von den Tatrichtern auf Basis dieser insofern undeutlichen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen gefundene „Zweifelslösung“ (erst) auf Ebene der rechtlichen Beurteilung findet im Gesetz keine Deckung (vgl Schmoller, WK-StPO § 14 Rz 68). Ist die Tatzeit im rechtlich relevanten Umfang (vgl RIS-Justiz RS0098557 [T16] zur Frage des nach dem Günstigkeitsvergleich anzuwendenden materiellen Rechts) nicht exakt feststellbar, ist der Tatzeitraum – unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes (§ 14 zweiter Halbsatz StPO; vgl Lendl, WK-StPO § 258 Rz 36) – nämlich (bereits) auf Feststellungsebene einzugrenzen und der Entscheidung sodann jener Zeitpunkt zugrunde zu legen, der für den Angeklagten in concreto am günstigsten iSd § 61 StGB ist (RIS-Justiz RS0131758). [8] Das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB war (soweit hier relevant) in der Fassung BGBl I 2013/116 bis 31. Dezember 2019 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Seit 1. Jänner 2020 beträgt die Mindeststrafdrohung (idgF BGBl I 2019/105) zwei Jahre. Das Schöffengericht konstatierte einen nicht exakt feststellbaren (Tat-)Zeitpunkt „im Zeitraum * 2019 und Mai 2020“ (US 10) und ging – zwar richtigerweise – von der Verwirklichung des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 aus (US 32). Die von den Tatrichtern auf Basis dieser insofern undeutlichen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen gefundene „Zweifelslösung“ (erst) auf Ebene der rechtlichen Beurteilung findet im Gesetz keine Deckung vergleiche , Schmoller, WK-StPO Paragraph 14, Rz 68). Ist die Tatzeit im rechtlich relevanten Umfang vergleiche RIS-Justiz RS0098557 [T16] zur Frage des nach dem Günstigkeitsvergleich anzuwendenden materiellen Rechts) nicht exakt feststellbar, ist der Tatzeitraum – unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes (Paragraph 14, zweiter Halbsatz StPO; vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 258, Rz 36) – nämlich (bereits) auf Feststellungsebene einzugrenzen und der Entscheidung sodann jener Zeitpunkt zugrunde zu legen, der für den Angeklagten in concreto am günstigsten iSd Paragraph 61, StGB ist (RIS-Justiz RS0131758).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.