[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 3 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Verfahrensrüge moniert die (der Sache nach auf §§ 308 Abs 1, 252 Abs 1 Z 1 StPO gegründete) Verlesung der Angaben der im Irak vernommenen Zeugen H*, S*, K*, R*, *Ki*, Sb* und Als* (nominell Z 3, inhaltlich Z 4 – RIS-Justiz RS0117437). [4] Die Verfahrensrüge moniert die (der Sache nach auf Paragraphen 308, Absatz eins, 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gegründete) Verlesung der Angaben der im Irak vernommenen Zeugen H*, S*, K*, R*, *Ki*, Sb* und Als* (nominell Ziffer 3,, inhaltlich Ziffer 4, – RIS-Justiz RS0117437).
[5] Ferner kritisiert sie die Abweisung der Anträge auf Vernehmung von S*, K*, R*, *Ki* und Sb* (im Ergebnis) per Videokonferenz im Weg der Rechtshilfe mit dem Irak (Z 5). [5] Ferner kritisiert sie die Abweisung der Anträge auf Vernehmung von S*, K*, R*, *Ki* und Sb* (im Ergebnis) per Videokonferenz im Weg der Rechtshilfe mit dem Irak (Ziffer 5,).
[6] Der Schwurgerichtshof stützte diese prozessleitenden Verfügungen auf Undurchführbarkeit der persönlichen Abhörung der genannten Zeugen, auch im Weg einer Videokonferenz.
[7] Dies begründete er mit den aktenkundigen Verfahrensergebnissen zu den bisherigen umfangreichen, jedoch allesamt erfolglos gebliebenen Versuchen, derartige Vernehmungen durchzuführen (vgl Rechtshilfeersuchen ON 81 iVm dem Antwortschreiben des Vizepräsidenten des Berufungsgerichts Bagdad ON 92.2, 2 [insb zur Undurchführbarkeit einer Vernehmung der im Nasiriyah-Zentralgefängnis inhaftierten S*, K* und R* sowie des „flüchtigen Sträflings 'Ha*' {Sb*}“] und dem Protokoll über die vom Präsidenten des zuständigen Untersuchungsgerichts im Irak erteilten Informationen ON 96 [insb dazu, dass sich die angefragten Personen nicht im Gefängnis Abu Ghuraib befinden, zur Unbekanntheit weiterer Aufenthalte und zur Unmöglichkeit, diese Häftlinge per Videokonferenz zu vernehmen], vgl ferner die Korrespondenz zur Unmöglichkeit der Vernehmung des * Als* per Videokonferenz [ON 160, 3 mwN]). [7] Dies begründete er mit den aktenkundigen Verfahrensergebnissen zu den bisherigen umfangreichen, jedoch allesamt erfolglos gebliebenen Versuchen, derartige Vernehmungen durchzuführen vergleiche Rechtshilfeersuchen ON 81 in Verbindung mit dem Antwortschreiben des Vizepräsidenten des Berufungsgerichts Bagdad ON 92.2, 2 [insb zur Undurchführbarkeit einer Vernehmung der im Nasiriyah-Zentralgefängnis inhaftierten S*, K* und R* sowie des „flüchtigen Sträflings 'Ha*' {Sb*}“] und dem Protokoll über die vom Präsidenten des zuständigen Untersuchungsgerichts im Irak erteilten Informationen ON 96 [insb dazu, dass sich die angefragten Personen nicht im Gefängnis Abu Ghuraib befinden, zur Unbekanntheit weiterer Aufenthalte und zur Unmöglichkeit, diese Häftlinge per Videokonferenz zu vernehmen], vergleiche ferner die Korrespondenz zur Unmöglichkeit der Vernehmung des * Als* per Videokonferenz [ON 160, 3 mwN]).
[8] Erfolgreich könnte die Verfahrensrüge in diesem Kontext in Ansehung beider geltend gemachter Aspekte (Z 4 und 5) nur sein, wenn es ihr gelänge, die Sachverhaltsgrundlage der bejahten Undurchführbarkeit nach Maßgabe der Kriterien des § 281 Abs 1 Z 5 oder Z 5a StPO zu erschüttern (vgl RIS-Justiz RS0118016; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 41, 43, 49 ff). [8] Erfolgreich könnte die Verfahrensrüge in diesem Kontext in Ansehung beider geltend gemachter Aspekte (Ziffer 4 und 5) nur sein, wenn es ihr gelänge, die Sachverhaltsgrundlage der bejahten Undurchführbarkeit nach Maßgabe der Kriterien des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 5 a, StPO zu erschüttern vergleiche RIS-Justiz RS0118016; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 41, 43, 49 ff).
[9] Daran scheitert sie jedoch mit ihrem (ohne Bezugnahme auf aktenkundige, für ihren Standpunkt sprechende Verfahrensergebnisse oder Bescheinigungen erstatteten) Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer zwischenzeitig einem Anwalt im Irak Vollmacht erteilt und dieser Informationen herangetragen habe, nach welchen die genannten Zeugen am Leben seien, sich sehr wohl im Zentralgefängnis Abu Ghuraib in B* befänden, deren Einvernahme per Videokonferenz mittlerweile möglich wäre, weil davon auszugehen sei, dass sich die Sicherheitslage und die technischen Möglichkeiten verbessert hätten und dem beauftragten Anwalt auch mitgeteilt worden sei, dass für den Fall eines Rechtshilfeersuchens eine Einvernahme der genannten Zeugen per Videokonferenz möglich sei.
[10] Ferner wird die Abweisung des Antrags kritisiert, den Obduktionsbericht betreffend Al* im Rechtshilfeweg mit dem Irak zum Beweis dafür beizuschaffen, dass der Genannte „keine Verletzungen an den Finger- und Zehennägeln aufgewiesen hat“ (Z 5). Die Begründung des Antrags lautete, dass dieser Umstand „schon deshalb [...] für die Schuld- und Subs[umtions]frage von Relevanz“ sei, „weil im Rahmen der erpresserischen Entführung der Vorwurf erhoben wurde, es wären dem * Al* die Finger- und Zehennägel herausgerissen worden“ (ON 192, 15). [10] Ferner wird die Abweisung des Antrags kritisiert, den Obduktionsbericht betreffend Al* im Rechtshilfeweg mit dem Irak zum Beweis dafür beizuschaffen, dass der Genannte „keine Verletzungen an den Finger- und Zehennägeln aufgewiesen hat“ (Ziffer 5,). Die Begründung des Antrags lautete, dass dieser Umstand „schon deshalb [...] für die Schuld- und Subs[umtions]frage von Relevanz“ sei, „weil im Rahmen der erpresserischen Entführung der Vorwurf erhoben wurde, es wären dem * Al* die Finger- und Zehennägel herausgerissen worden“ (ON 192, 15).
[11] Inwiefern Beweisthema und Beweismittel für die Beurteilung der Schuldfrage oder der Richtigkeit der Subsumtion in Bezug auf die im zweiten Rechtsgang noch in Rede stehenden (gegebenenfalls idealkonkurrierenden) strafbaren Handlungen erheblich sein sollten (zu § 278b Abs 2 StGB vgl RIS-Justiz RS0124166, RS0127374; 14 Os 5/25d [Rz 4]), wurde im Antrag (als Bezugspunkt dieser Rüge – vgl RIS-Justiz RS0099618, RS0099117) jedoch nicht dargelegt, weshalb er sanktionslos abgewiesen werden konnte. [11] Inwiefern Beweisthema und Beweismittel für die Beurteilung der Schuldfrage oder der Richtigkeit der Subsumtion in Bezug auf die im zweiten Rechtsgang noch in Rede stehenden (gegebenenfalls idealkonkurrierenden) strafbaren Handlungen erheblich sein sollten (zu Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB vergleiche RIS-Justiz RS0124166, RS0127374; 14 Os 5/25d [Rz 4]), wurde im Antrag (als Bezugspunkt dieser Rüge – vergleiche RIS-Justiz RS0099618, RS0099117) jedoch nicht dargelegt, weshalb er sanktionslos abgewiesen werden konnte.
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). [12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO).
[13] Bleibt – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – anzumerken (§§ 344, 290 Abs 1 StPO), dass der dem Schuldspruch zu 1/a/ wegen des Verbrechens der terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 1 Z 3 StGB zugrunde liegende Wahrspruch (US 3) keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage zur (rechtlichen) Annahme einer terroristischen Eignung enthält (vgl 11 Os 5/21a [Rz 7], 12 Os 151/21d [Rz 8] und in dieser Sache 11 Os 68/24w [Rz 5, 22 ff]). [13] Bleibt – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – anzumerken (Paragraphen 344, 290, Absatz eins, StPO), dass der dem Schuldspruch zu 1/a/ wegen des Verbrechens der terroristischen Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zugrunde liegende Wahrspruch (US 3) keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage zur (rechtlichen) Annahme einer terroristischen Eignung enthält vergleiche 11 Os 5/21a [Rz 7], 12 Os 151/21d [Rz 8] und in dieser Sache 11 Os 68/24w [Rz 5, 22 ff]).
[14] Diese Tat ist daher nicht als Verbrechen der terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 1 Z 3 StGB, sondern als Verbrechen der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 StGB zu subsumieren. [14] Diese Tat ist daher nicht als Verbrechen der terroristischen Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, sondern als Verbrechen der erpresserischen Entführung nach Paragraph 102, Absatz eins, StGB zu subsumieren.
[15] Ein konkreter Nachteil für den Angeklagten ist bislang jedoch nicht eingetreten, weil die Strafdrohungen ident sind (vgl § 102 Abs 1 und § 278c Abs 2 StGB) und der Strafrahmen sich fallkonkret nach § 75 StGB richtet (§ 28 Abs 1 StGB). [15] Ein konkreter Nachteil für den Angeklagten ist bislang jedoch nicht eingetreten, weil die Strafdrohungen ident sind vergleiche Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 278 c, Absatz 2, StGB) und der Strafrahmen sich fallkonkret nach Paragraph 75, StGB richtet (Paragraph 28, Absatz eins, StGB).
[16] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO). [16] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
[17] Dabei ist – ebenso wie bei allen an dieses Verfahren anschließenden Vorgängen und Verfügungen – von der klargestellten Subsumtion auszugehen (RIS-Justiz RS0118870, RS0129614; 11 Os 68/24w [Rz 27]; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 27/1). [17] Dabei ist – ebenso wie bei allen an dieses Verfahren anschließenden Vorgängen und Verfügungen – von der klargestellten Subsumtion auszugehen (RIS-Justiz RS0118870, RS0129614; 11 Os 68/24w [Rz 27]; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 27/1).
[18] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [18] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.