[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen aus den von den Tatrichtern als glaubhaft und überzeugend eingestuften Angaben der Zeugen * M* und dessen Mutter A* P* (US 6 ff) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0099413). Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen aus den von den Tatrichtern als glaubhaft und überzeugend eingestuften Angaben der Zeugen * M* und dessen Mutter A* P* (US 6 ff) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0099413).
[5] Dabei haben die Tatrichter – entgegen dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) – auch die leugnende Verantwortung des Angeklagten (US 5, 8 f), Lichtbilder und Videodateien, den Zeitpunkt der Anzeigenerstattung (am 5. Februar 2025) und die von A* P* (im Jahr 2025) angestrebte Scheidung, eine e-Mail-Nachricht dieser Zeugin aus dem Jahr 2023 und Wahrnehmungen des Zeugen Mag. Mi* (US 10 ff) hinreichend berücksichtigt sowie die Möglichkeit einer Falschbelastung durch das Tatopfer und die (mittlerweile geschiedene) Ehefrau des Angeklagten in ihre Erwägungen einbezogen (US 12). Dabei haben die Tatrichter – entgegen dem Einwand von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) – auch die leugnende Verantwortung des Angeklagten (US 5, 8 f), Lichtbilder und Videodateien, den Zeitpunkt der Anzeigenerstattung (am 5. Februar 2025) und die von A* P* (im Jahr 2025) angestrebte Scheidung, eine e-Mail-Nachricht dieser Zeugin aus dem Jahr 2023 und Wahrnehmungen des Zeugen Mag. Mi* (US 10 ff) hinreichend berücksichtigt sowie die Möglichkeit einer Falschbelastung durch das Tatopfer und die (mittlerweile geschiedene) Ehefrau des Angeklagten in ihre Erwägungen einbezogen (US 12).
[6] Dass die Argumentation des Erstgerichts den Nichtigkeitswerber insgesamt nicht überzeugt und aus seiner Sicht andere, für ihn günstigere Schlüsse plausibler gewesen wären, stellt kein Begründungsdefizit dar (RIS-Justiz RS0098400).
[7] Die Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) vorbehalten. Kritik am Beweiswert einer Aussage ist einer Anfechtung aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO entzogen (RIS-Justiz RS0104976, RS0106588). Entgegen dem Beschwerdestandpunkt ist das Schöffengericht auch nicht verhalten, auf alle Einzelheiten einer – wie hier – als Schutzbehauptung gewerteten leugnenden Verantwortung des Angeklagten (US 6, 8) einzugehen (RIS-Justiz RS0098642 [T1]). Die Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) vorbehalten. Kritik am Beweiswert einer Aussage ist einer Anfechtung aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO entzogen (RIS-Justiz RS0104976, RS0106588). Entgegen dem Beschwerdestandpunkt ist das Schöffengericht auch nicht verhalten, auf alle Einzelheiten einer – wie hier – als Schutzbehauptung gewerteten leugnenden Verantwortung des Angeklagten (US 6, 8) einzugehen (RIS-Justiz RS0098642 [T1]).
[8] Mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehr Feststellungen, zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch – im Sinn einer logischen Unverträglichkeit – besteht (RIS-Justiz RS0119089, RS0099709, RS0099651). Mit sich selbst im Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehr Feststellungen, zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch – im Sinn einer logischen Unverträglichkeit – besteht (RIS-Justiz RS0119089, RS0099709, RS0099651).
[9] Ein solcher ist – dem Beschwerdestandpunkt zuwider – nicht in Urteilsaussagen zu erkennen, wonach
- der Angeklagte * M* anfangs häufiger in dessen Zimmer eingesperrt habe, es Letzteren aber mit zunehmendem Alter immer öfter gelungen sei, sich des Zimmerschlüssels zu bemächtigen und sich fallweise auch selbst einzusperren, um Ruhe zu haben (US 3, 7 iVm ON 19 S 5),- der Angeklagte * M* anfangs häufiger in dessen Zimmer eingesperrt habe, es Letzteren aber mit zunehmendem Alter immer öfter gelungen sei, sich des Zimmerschlüssels zu bemächtigen und sich fallweise auch selbst einzusperren, um Ruhe zu haben (US 3, 7 in Verbindung mit ON 19 S 5),
- * M* manchmal zwischen einer halben Stunde und drei Stunden ohne Möglichkeit zum Verlassen seines Zimmers eingesperrt gewesen sei, der Angeklagte aber über nachdrückliches Hämmern des Genannten an die Zimmertür manchmal auch wieder aufgesperrt habe, bevor dieser eingeschlafen war (US 3, 7),
- * M* etwa dreimal pro Monat bei Abschaltung des Stroms in seinem (im Erdgeschoss gelegenen) Zimmer keine Möglichkeit zum Verlassen des Raumes gehabt habe, wenn die (elektrischen) Jalousien geschlossen waren, es aber auch andere Fälle gegeben habe, anlässlich derer * M* (bei offenen Jalousien) das Zimmer hätte verlassen können, dies aber aus Angst vor dem Angeklagten von selbst nicht getan habe (US 3, 7 f).
[10] In diesem Zusammenhang als übergangen reklamierte (und in der Hauptverhandlung vorgekommene) Verfahrensergebnisse bezüglich einer angeblichen (selbst bei geschlossenen Jalousien und gleichzeitiger Stromabschaltung gegebenen) Möglichkeit zum Verlassen des Zimmers über eine Terrassentür werden nicht durch Fundstellen bezeichnet, sodass die Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) insoweit bereits an nicht prozessordnungskonformer Ausführung scheitert (RIS-Justiz RS0124172 [T4, T5, T9]). In diesem Zusammenhang als übergangen reklamierte (und in der Hauptverhandlung vorgekommene) Verfahrensergebnisse bezüglich einer angeblichen (selbst bei geschlossenen Jalousien und gleichzeitiger Stromabschaltung gegebenen) Möglichkeit zum Verlassen des Zimmers über eine Terrassentür werden nicht durch Fundstellen bezeichnet, sodass die Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) insoweit bereits an nicht prozessordnungskonformer Ausführung scheitert (RIS-Justiz RS0124172 [T4, T5, T9]).
[11] Aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten: wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet (vgl RIS-Justiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit hingegen nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524). Aktenwidrig (Ziffer 5, letzter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten: wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet vergleiche RIS-Justiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit hingegen nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524).
[12] Dass im Urteil von der Zeugin A* P* beschriebene Tätlichkeiten des Angeklagten gegen ihren Sohn – aus dem Gesamtkontext (vgl US 9) erkennbar wie von dieser (vgl ON 2.5 S 4 und ON 2.10 S 3 iVm ON 46 S 7 und 15) – als „(Genick-)Watschen“ bezeichnet werden (US 11), stellt keine Aktenwidrigkeit im dargestellten Sinn her. Dass im Urteil von der Zeugin A* P* beschriebene Tätlichkeiten des Angeklagten gegen ihren Sohn – aus dem Gesamtkontext vergleiche US 9) erkennbar wie von dieser vergleiche ON 2.5 S 4 und ON 2.10 S 3 in Verbindung mit ON 46 S 7 und 15) – als „(Genick-)Watschen“ bezeichnet werden (US 11), stellt keine Aktenwidrigkeit im dargestellten Sinn her.
[13] Ebenso wenig liegt eine solche darin, dass die Tatrichter (im Gesamtkontext erkennbar) einen Teil der Stellungnahme dieser Zeugin zur Behauptung des Angeklagten, * M* habe ihr durch belastende Angaben möglicherweise Vorteile im Scheidungsverfahren verschaffen wollen (vgl ON 46 S 6 und 9), nicht ausschließlich auf den vom Freispruch umfassten Anklagevorwurf (in Richtung des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB zum Nachteil der genannten Zeugin im Zeitraum von 9. Februar bis 6. Mai 2025), sondern auch auf jenen der fortgesetzten Gewaltausübung (§ 107b StGB) zum Nachteil des * M* bezogen (US 12). Ebenso wenig liegt eine solche darin, dass die Tatrichter (im Gesamtkontext erkennbar) einen Teil der Stellungnahme dieser Zeugin zur Behauptung des Angeklagten, * M* habe ihr durch belastende Angaben möglicherweise Vorteile im Scheidungsverfahren verschaffen wollen vergleiche ON 46 S 6 und 9), nicht ausschließlich auf den vom Freispruch umfassten Anklagevorwurf (in Richtung des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, StGB zum Nachteil der genannten Zeugin im Zeitraum von 9. Februar bis 6. Mai 2025), sondern auch auf jenen der fortgesetzten Gewaltausübung (Paragraph 107 b, StGB) zum Nachteil des * M* bezogen (US 12).
[14] Insgesamt unternimmt die Beschwerde mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen bloß den Versuch, jene der Tatrichter einer Kritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu unterziehen, ohne dass es ihr damit gelingt, einen Begründungsmangel in der Bedeutung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (Z 5) aufzuzeigen. Insgesamt unternimmt die Beschwerde mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen bloß den Versuch, jene der Tatrichter einer Kritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu unterziehen, ohne dass es ihr damit gelingt, einen Begründungsmangel in der Bedeutung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 5,) aufzuzeigen.
[15] Mit dem Hinweis auf Lichtbilder und Videos aus dem Familienleben (US 10 f), auf Wahrnehmungen des Zeugen Mag. Mi* zum Umgang des Angeklagten mit seinen Familienmitgliedern im Beisein dieses Zeugen (US 10), auf isoliert hervorgehobene Passagen aus Angaben der Zeugin A* P* zu Tätlichkeiten des Angeklagten gegen ihren Sohn und zu ihren Gründen für die Anzeigenerstattung (US 9, 11 f) sowie auf eine e-Mail-Nachricht dieser Zeugin aus dem Jahr 2023 (US 12) gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des auf umfassenden beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichts beruhenden Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zum Anfechtungsrahmen vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). Mit dem Hinweis auf Lichtbilder und Videos aus dem Familienleben (US 10 f), auf Wahrnehmungen des Zeugen Mag. Mi* zum Umgang des Angeklagten mit seinen Familienmitgliedern im Beisein dieses Zeugen (US 10), auf isoliert hervorgehobene Passagen aus Angaben der Zeugin A* P* zu Tätlichkeiten des Angeklagten gegen ihren Sohn und zu ihren Gründen für die Anzeigenerstattung (US 9, 11 f) sowie auf eine e-Mail-Nachricht dieser Zeugin aus dem Jahr 2023 (US 12) gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des auf umfassenden beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichts beruhenden Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zum Anfechtungsrahmen vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
[16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[17] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.