Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Beschuldigten gegen einen seine Enthaftung ablehnenden Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes St.Pölten nicht Folge und sprach zugleich aus, daß die über Janos K***** verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und c StPO fortzusetzen ist.Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Beschuldigten gegen einen seine Enthaftung ablehnenden Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes St.Pölten nicht Folge und sprach zugleich aus, daß die über Janos K***** verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a und c StPO fortzusetzen ist.
Der dagegen fristgerecht erhobenen Grundrechtsbeschwerde, die eine offenbar unangemessene Dauer der Untersuchungshaft im Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe behauptet und sich weiters gegen die Annahme der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr sowie - in bezug auf einen 500.000 S übersteigenden Betrugsschaden - des dringenden Tatverdachtes richtet, kommt keine Berechtigung zu.
Der einleitende Einwand einer "Unverhältnismäßigkeit" der bisher erlittenen Untersuchungshaft zu der zu erwartenden Strafe stützt sich im wesentlichen darauf, daß die beiden Vorverurteilungen des Beschuldigten wegen Eigentumsdelikten "zwei Jahrzehnte" zurücklägen und solcherart - einen Schuldspruch vorausgesetzt - einer Anwendung des § 43 a StGB nicht entgegenstünden, weshalb der Ausspruch eines die bisherige Dauer der Untersuchungshaft übersteigenden unbedingten Strafteils nicht zu erwarten sei. Im Zusammenhang mit den Beschwerdeargumenten zur Bestreitung des dringenden Tatverdachtes in bezug auf einen die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB übersteigenden Betrugsschadens ergibt sich jedoch, daß sich die vom Beschwerdeführer behauptete Sanktionserwartung nicht am vollen Umfang des in Voruntersuchung gezogenen Tatverdachtes orientiert. Bezieht sich doch der von der Beschwerde eingeräumte Betrugsschaden von 400.000 S bis 475.000 S (361) - unter Außerachtlassung der vorausgegangenen Betrugshandlungen vom 22.April und 6.Mai 1992 mit einer insgesamt 200.000 S jedenfalls übersteigenden Schadenssumme (220 f) - lediglich auf den letzten betrügerischen Teilakt zum Nachteil des Ehepaares B*****. Dazu kommt, daß sich im konkreten Fall die Aktualität einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nicht nur nach § 147 Abs 3 StGB, sondern - im Hinblick auf den dringenden Verdacht einer Beteiligung des Janos K***** an Wohnungseinbrüchen mit einem 2,5 Millionen Schilling übersteigenden Gesamtschaden, der nach den bisher aktenkundigen Untersuchungsergebnissen auf einer teilweisen, der Tat zeitlich unmittelbar nachfolgenden Veräußerung des Diebsgutes durch den Beschuldigten fußt - auch nach § 128 Abs 2 StGB. Unter Zugrundelegung sämtlicher in Voruntersuchung gezogener strafbarer Handlungen erweist sich die Beschwerdebefürchtung einer im Sinn des § 193 Abs 2 StPO offenbar unangemessenen Dauer der Untersuchungshaft demnach derzeit als nicht fundiert.Der einleitende Einwand einer "Unverhältnismäßigkeit" der bisher erlittenen Untersuchungshaft zu der zu erwartenden Strafe stützt sich im wesentlichen darauf, daß die beiden Vorverurteilungen des Beschuldigten wegen Eigentumsdelikten "zwei Jahrzehnte" zurücklägen und solcherart - einen Schuldspruch vorausgesetzt - einer Anwendung des Paragraph 43, a StGB nicht entgegenstünden, weshalb der Ausspruch eines die bisherige Dauer der Untersuchungshaft übersteigenden unbedingten Strafteils nicht zu erwarten sei. Im Zusammenhang mit den Beschwerdeargumenten zur Bestreitung des dringenden Tatverdachtes in bezug auf einen die Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB übersteigenden Betrugsschadens ergibt sich jedoch, daß sich die vom Beschwerdeführer behauptete Sanktionserwartung nicht am vollen Umfang des in Voruntersuchung gezogenen Tatverdachtes orientiert. Bezieht sich doch der von der Beschwerde eingeräumte Betrugsschaden von 400.000 S bis 475.000 S (361) - unter Außerachtlassung der vorausgegangenen Betrugshandlungen vom 22.April und 6.Mai 1992 mit einer insgesamt 200.000 S jedenfalls übersteigenden Schadenssumme (220 f) - lediglich auf den letzten betrügerischen Teilakt zum Nachteil des Ehepaares B*****. Dazu kommt, daß sich im konkreten Fall die Aktualität einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nicht nur nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB, sondern - im Hinblick auf den dringenden Verdacht einer Beteiligung des Janos K***** an Wohnungseinbrüchen mit einem 2,5 Millionen Schilling übersteigenden Gesamtschaden, der nach den bisher aktenkundigen Untersuchungsergebnissen auf einer teilweisen, der Tat zeitlich unmittelbar nachfolgenden Veräußerung des Diebsgutes durch den Beschuldigten fußt - auch nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB. Unter Zugrundelegung sämtlicher in Voruntersuchung gezogener strafbarer Handlungen erweist sich die Beschwerdebefürchtung einer im Sinn des Paragraph 193, Absatz 2, StPO offenbar unangemessenen Dauer der Untersuchungshaft demnach derzeit als nicht fundiert.
Da der Beschuldigte nach dem derzeitigen Stand der Voruntersuchung nicht nur durch die professionielle Planung und Abwicklung der wiederholten, vom subtil verzahnten Zusammenwirken mehrerer Personen gekennzeichneten Betrugshandlungen zum Nachteil des Ehepaares B***** (das sichergestellte Adressenmaterial gibt zu sicherheitsbehördlichen Ermittlungen allfälliger weiterer Geschädigter Anlaß - 226) sondern auch durch die eine massive Beteiligung an kapitalen Wohnungseinbrüchen indizierenden Verfügungen über Diebsgut in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der entsprechenden Tatausführung (131) - unabhängig von seinem Vorleben - eine exzeptionell ausgeprägte Anfälligkeit für gravierende Eigentumsdelinquenz erkennen ließ, besteht aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr, daß er auf freiem Fuße erneut strafbare Handlungen gegen fremdes Eigentum mit schweren Folgen begehen wird (§ 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO). Deshalb kann dem Beschwerdestandpunkt zuwider davon nicht die Rede sein, daß der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr im angefochtenen Beschluß primär aus zeitlich lange zurückliegenden Vorstraftaten ohne entsprechend aktuelle Konkretisierung abgeleitet wurde.Da der Beschuldigte nach dem derzeitigen Stand der Voruntersuchung nicht nur durch die professionielle Planung und Abwicklung der wiederholten, vom subtil verzahnten Zusammenwirken mehrerer Personen gekennzeichneten Betrugshandlungen zum Nachteil des Ehepaares B***** (das sichergestellte Adressenmaterial gibt zu sicherheitsbehördlichen Ermittlungen allfälliger weiterer Geschädigter Anlaß - 226) sondern auch durch die eine massive Beteiligung an kapitalen Wohnungseinbrüchen indizierenden Verfügungen über Diebsgut in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der entsprechenden Tatausführung (131) - unabhängig von seinem Vorleben - eine exzeptionell ausgeprägte Anfälligkeit für gravierende Eigentumsdelinquenz erkennen ließ, besteht aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr, daß er auf freiem Fuße erneut strafbare Handlungen gegen fremdes Eigentum mit schweren Folgen begehen wird (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO). Deshalb kann dem Beschwerdestandpunkt zuwider davon nicht die Rede sein, daß der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr im angefochtenen Beschluß primär aus zeitlich lange zurückliegenden Vorstraftaten ohne entsprechend aktuelle Konkretisierung abgeleitet wurde.
Schon nach Maßgabe des - auch im übrigen (§ 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO) gesetzeskonform bejahten - Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr kommt die behauptete Grundrechtsverletzung nicht in Betracht, weshalb die Beschwerdeeinwände zum Haftgrund der Fluchtgefahr auf sich beruhen können.Schon nach Maßgabe des - auch im übrigen (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, StPO) gesetzeskonform bejahten - Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr kommt die behauptete Grundrechtsverletzung nicht in Betracht, weshalb die Beschwerdeeinwände zum Haftgrund der Fluchtgefahr auf sich beruhen können.
Da Janos K***** sohin durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde (§ 2 Abs 1 iVm § 7 GRBG), war seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da Janos K***** sohin durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde (Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, GRBG), war seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Demzufolge hatte gemäß § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.Demzufolge hatte gemäß Paragraph 8, GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.