Unabdingbare Voraussetzung für die vom Erstgericht gewählte Kombination von unbedingter Geldstrafe und bedingter Freiheitsstrafe ist gemäß der dafür maßgeblichen Bestimmung des § 43a Abs 2 StGB eine hypothetische Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten und nicht mehr als zwei Jahren. Kann diese Strafe nicht gemäß § 43 Abs 1 StGB zur Gänze bedingt nachgesehen werden, so kann ein Teil der Freiheitsstrafe (ohne Anwendung des § 37 StGB) in eine 360 Tagessätze nicht übersteigende unbedingte Geldstrafe umgewandelt und der verbleibende Rest der Freiheitsstrafe gemäß § 43 StGB bedingt nachgesehen werden, ohne dass hiebei eine bestimmte Relation zu beachten wäre.Unabdingbare Voraussetzung für die vom Erstgericht gewählte Kombination von unbedingter Geldstrafe und bedingter Freiheitsstrafe ist gemäß der dafür maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB eine hypothetische Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten und nicht mehr als zwei Jahren. Kann diese Strafe nicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB zur Gänze bedingt nachgesehen werden, so kann ein Teil der Freiheitsstrafe (ohne Anwendung des Paragraph 37, StGB) in eine 360 Tagessätze nicht übersteigende unbedingte Geldstrafe umgewandelt und der verbleibende Rest der Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, StGB bedingt nachgesehen werden, ohne dass hiebei eine bestimmte Relation zu beachten wäre.
Da der Bezirksrichter im vorliegenden Fall, wie die Zusammenrechnung der (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe und der (an die Stelle der Geldstrafe tretende) Ersatzfreiheitsstrafe zeigt, insgesamt nur eine viermonatige Freiheitsstrafe für angemessen erachtete, hat er die Anwendungsvoraussetzungen des § 43a Abs 2 StGB missachtet.Da der Bezirksrichter im vorliegenden Fall, wie die Zusammenrechnung der (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe und der (an die Stelle der Geldstrafe tretende) Ersatzfreiheitsstrafe zeigt, insgesamt nur eine viermonatige Freiheitsstrafe für angemessen erachtete, hat er die Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB missachtet.
Dazu kommt, dass aufgrund des aktuellen Tatzeitpunktes gemäß § 31 StGB auf die vom Landesgericht Linz mit Urteil vom 3. Dezember 1998, GZ 27 EVr 1938/98-6, ausgesprochene, (nicht aktenkundige) Geldstrafe Bedacht zu nehmen gewesen wäre, was das Bezirksgericht, das keine Strafregisterauskunft neusten Datums eingeholt hatte, verabsäumte.Dazu kommt, dass aufgrund des aktuellen Tatzeitpunktes gemäß Paragraph 31, StGB auf die vom Landesgericht Linz mit Urteil vom 3. Dezember 1998, GZ 27 EVr 1938/98-6, ausgesprochene, (nicht aktenkundige) Geldstrafe Bedacht zu nehmen gewesen wäre, was das Bezirksgericht, das keine Strafregisterauskunft neusten Datums eingeholt hatte, verabsäumte.
Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, war das Urteil des Bezirksgerichtes im Strafausspruch aufzuheben und dem Bezirksgericht Lembach die Strafneubemessung unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. Dezember 1998, GZ 27 EVr 1938/98-6, aufzutragen.Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, war das Urteil des Bezirksgerichtes im Strafausspruch aufzuheben und dem Bezirksgericht Lembach die Strafneubemessung unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. Dezember 1998, GZ 27 EVr 1938/98-6, aufzutragen.