Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten, sie schlägt fehl.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten, sie schlägt fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht nicht angenommen, dass der in Belgien wohnhafte "C*****" im konkreten Fall selbst als Dealer tätig gewesen sei, sondern ist vielmehr unmissverständlich davon ausgegangen, dass der Angeklagte U***** die Ecstasy-Tabletten erst über dessen Vermittlung von einem unbekannt gebliebenen Dealer erworben hat (US 10). Die pauschal behauptete "Unvollständigkeit" der Urteilsbegründung liegt daher nicht vor.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Erstgericht nicht angenommen, dass der in Belgien wohnhafte "C*****" im konkreten Fall selbst als Dealer tätig gewesen sei, sondern ist vielmehr unmissverständlich davon ausgegangen, dass der Angeklagte U***** die Ecstasy-Tabletten erst über dessen Vermittlung von einem unbekannt gebliebenen Dealer erworben hat (US 10). Die pauschal behauptete "Unvollständigkeit" der Urteilsbegründung liegt daher nicht vor.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit den Behauptungen, es gebe keine Beweisergebnisse für die erstgerichtliche Feststellung, der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass der Angeklagte U***** nach Belgien gefahren sei, um dort zumindest 500 Stück Ecstasy-Tabletten "zu holen", sowie es spreche schon der Umstand dagegen, dass er jenen nicht an den Dealer selbst vermittelt habe, keine aus den Akten ableitbaren erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der - denkmöglich begründeten (US 10, 11) - Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite zu wecken, sondern erschöpft sich in einer in dieser Form unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit den Behauptungen, es gebe keine Beweisergebnisse für die erstgerichtliche Feststellung, der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass der Angeklagte U***** nach Belgien gefahren sei, um dort zumindest 500 Stück Ecstasy-Tabletten "zu holen", sowie es spreche schon der Umstand dagegen, dass er jenen nicht an den Dealer selbst vermittelt habe, keine aus den Akten ableitbaren erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der - denkmöglich begründeten (US 10, 11) - Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite zu wecken, sondern erschöpft sich in einer in dieser Form unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht mit der Behauptung, die Herstellung des Kontakts zwischen U*****und "C*****" sei für die Tat des Erstgenannten nicht ursächlich gewesen (weil er das Suchtgift nicht von "C*****", sondern von einem unbekannten Dealer in Belgien erworben habe), sodass dem Beschwerdeführer keine Beitragstäterschaft iSd § 12 dritte Alternative StGB anzulasten sei, nicht von den gegenteiligen tatsächlichen Urteilsannahmen (US 10, 11) aus und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht mit der Behauptung, die Herstellung des Kontakts zwischen U*****und "C*****" sei für die Tat des Erstgenannten nicht ursächlich gewesen (weil er das Suchtgift nicht von "C*****", sondern von einem unbekannten Dealer in Belgien erworben habe), sodass dem Beschwerdeführer keine Beitragstäterschaft iSd Paragraph 12, dritte Alternative StGB anzulasten sei, nicht von den gegenteiligen tatsächlichen Urteilsannahmen (US 10, 11) aus und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.