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Entscheidung 11 Os 32/01×

Entscheidung 11 Os 32/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os32/01 (11Os33/01)

Entscheidungsdatum

18.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Turgut C***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 28, Absatz 2, SMG als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Turgut C***** und die Berufung des Angeklagten Serkan U***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14. Dezember 2000, GZ 35 römisch fünf r 2229/00-37, sowie die Beschwerden der beiden Angeklagten gegen den Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Turgu C***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Serkan U***** enthält - wurde Turgu C***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG als Beitragstäter nach Paragraph 12, (dritter Fall) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Juni oder Juli 2000 in Schwaz dazu beigetragen, dass Serkan U***** den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich ca. 850 Ecstasy-Tabletten, von Belgien aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführt hat, indem er "mitgeholfen hat, den Kontakt zum in Belgien wohnhaften Dealer herzustellen".

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten, sie schlägt fehl.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Erstgericht nicht angenommen, dass der in Belgien wohnhafte "C*****" im konkreten Fall selbst als Dealer tätig gewesen sei, sondern ist vielmehr unmissverständlich davon ausgegangen, dass der Angeklagte U***** die Ecstasy-Tabletten erst über dessen Vermittlung von einem unbekannt gebliebenen Dealer erworben hat (US 10). Die pauschal behauptete "Unvollständigkeit" der Urteilsbegründung liegt daher nicht vor.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit den Behauptungen, es gebe keine Beweisergebnisse für die erstgerichtliche Feststellung, der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass der Angeklagte U***** nach Belgien gefahren sei, um dort zumindest 500 Stück Ecstasy-Tabletten "zu holen", sowie es spreche schon der Umstand dagegen, dass er jenen nicht an den Dealer selbst vermittelt habe, keine aus den Akten ableitbaren erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der - denkmöglich begründeten (US 10, 11) - Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite zu wecken, sondern erschöpft sich in einer in dieser Form unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht mit der Behauptung, die Herstellung des Kontakts zwischen U*****und "C*****" sei für die Tat des Erstgenannten nicht ursächlich gewesen (weil er das Suchtgift nicht von "C*****", sondern von einem unbekannten Dealer in Belgien erworben habe), sodass dem Beschwerdeführer keine Beitragstäterschaft iSd Paragraph 12, dritte Alternative StGB anzulasten sei, nicht von den gegenteiligen tatsächlichen Urteilsannahmen (US 10, 11) aus und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E61296 11D00321

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00032.01.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20010418_OGH0002_0110OS00032_0100000_000