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Entscheidung 11 Os 32/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os32/04

Entscheidungsdatum

27.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmaier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mesud S***** und weitere Angeklagte wegen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mesud S***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. November 2003, GZ 4c römisch fünf r 5424/00, Hv 873/01t-422, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Mesud S***** sowie drei Mitangeklagte (im nunmehr dritten Rechtsgang) schuldig erkannt, die dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (AZ 4c römisch fünf r 5424/00) vom 4. Oktober 2002 (ON 335 in Verbindung mit ON 389) wegen der teils im Stadium des Versuches verbliebenen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB zugrundeliegenden Taten gewerbsmäßig (Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG) begangen zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Qualifikationsannahme richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mesud S*****, der indes keine Berechtigung zukommt. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,), mit welcher sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Antrages auf Vernehmung dreier Zeugen sowie auf Beischaffung eines N. Bulagbeche betreffenden Urteils des Landesgerichtes Bonn wendet, fehlt es schon an der Voraussetzung eines formal geeigneten Beweisantrages. Durch die angestrebte Beweisaufnahme sollte der Nachweis erbracht werden, dass der Angeklagte nicht in gewerbsmäßiger Absicht gehandelt habe (S 13/XV). Die bloße Bestreitung der gewerbsmäßigen Absicht aber, somit eines der unmittelbaren Wahrnehmung entzogenen inneren Vorganges, ohne Anführung von Umständen, aus denen dieser Vorgang ableitbar wäre, genügt für die Beachtlichkeit des Beweisantrages, der solcherart zur Gänze auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, nicht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19u, 19v).

Mit der Behauptung einer offenbar unzureichenden Begründung (Ziffer 5,) wiederum übergeht die Beschwerde die eingehenden, logisch und empirisch einwandfreien Beweiserwägungen zur Annahme der gewerbsmäßigen Absicht.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich die vom Schöffengericht aus den Beweisergebnissen gezogenen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen sucht, greift er, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen, nur die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E73320 11Os32.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00032.04.0427.000

Dokumentnummer

JJT_20040427_OGH0002_0110OS00032_0400000_000