Gegen diese Qualifikationsannahme richtet sich die auf die Gründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mesud S*****, der indes keine Berechtigung zukommt. Der Verfahrensrüge (Z 4), mit welcher sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Antrages auf Vernehmung dreier Zeugen sowie auf Beischaffung eines N. Bulagbeche betreffenden Urteils des Landesgerichtes Bonn wendet, fehlt es schon an der Voraussetzung eines formal geeigneten Beweisantrages. Durch die angestrebte Beweisaufnahme sollte der Nachweis erbracht werden, dass der Angeklagte nicht in gewerbsmäßiger Absicht gehandelt habe (S 13/XV). Die bloße Bestreitung der gewerbsmäßigen Absicht aber, somit eines der unmittelbaren Wahrnehmung entzogenen inneren Vorganges, ohne Anführung von Umständen, aus denen dieser Vorgang ableitbar wäre, genügt für die Beachtlichkeit des Beweisantrages, der solcherart zur Gänze auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, nicht (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19u, 19v).Gegen diese Qualifikationsannahme richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mesud S*****, der indes keine Berechtigung zukommt. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,), mit welcher sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Antrages auf Vernehmung dreier Zeugen sowie auf Beischaffung eines N. Bulagbeche betreffenden Urteils des Landesgerichtes Bonn wendet, fehlt es schon an der Voraussetzung eines formal geeigneten Beweisantrages. Durch die angestrebte Beweisaufnahme sollte der Nachweis erbracht werden, dass der Angeklagte nicht in gewerbsmäßiger Absicht gehandelt habe (S 13/XV). Die bloße Bestreitung der gewerbsmäßigen Absicht aber, somit eines der unmittelbaren Wahrnehmung entzogenen inneren Vorganges, ohne Anführung von Umständen, aus denen dieser Vorgang ableitbar wäre, genügt für die Beachtlichkeit des Beweisantrages, der solcherart zur Gänze auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, nicht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19u, 19v).
Mit der Behauptung einer offenbar unzureichenden Begründung (Z 5) wiederum übergeht die Beschwerde die eingehenden, logisch und empirisch einwandfreien Beweiserwägungen zur Annahme der gewerbsmäßigen Absicht.Mit der Behauptung einer offenbar unzureichenden Begründung (Ziffer 5,) wiederum übergeht die Beschwerde die eingehenden, logisch und empirisch einwandfreien Beweiserwägungen zur Annahme der gewerbsmäßigen Absicht.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich die vom Schöffengericht aus den Beweisergebnissen gezogenen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen sucht, greift er, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen, nur die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.