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Entscheidung 11 Os 32/06z×

Entscheidung 11 Os 32/06z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os32/06z

Entscheidungsdatum

13.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gebhart als Schriftführer, in der Strafsache gegen Panayot Hristakiev D***** wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Dezember 2005, GZ 024 Hv 171/05y-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch 1 wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz eins, zweiter Fall StGB und demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und es wird die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch in der Sache unangefochten gebliebene weitere Schuldsprüche enthält, wurde Panayot Hristakiev D*****, soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant, des Verbrechens des (gewerbsmäßigen) grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt (Punkt 1 des Urteilssatzes).

Danach hat er am 14. August 2005 in Wien Miroslava Angelova S***** mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Prostitution nachgehe, dieser Tätigkeit zugeführt, wobei er diese Tat gewerbsmäßig beging.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist im Ergebnis berechtigt. Zutreffend wird in der - inhaltlich eine Unterstellung der Tat unter das Tatbild des Paragraph 215, StGB anstrebenden - Subsumtionsrüge vorgebracht, dass die Urteilsannahmen zum objektiven Geschehen die für ein Zuführen im Sinne des Paragraph 217, Absatz eins, StGB essentielle Einflussnahme des Beschwerdeführers auf das Opfer zur Verlagerung der gesamten Lebensführung als Prostituierte in einen fremden Staat, sei es durch (maßgebliche) Organisation oder sonstige (nachhaltige) Förderung des Wechsels in diesen Staat (Philipp in WK² Paragraph 217, Rz 15; vergleiche auch die Materialien zum StRÄG 2004, Regierungsvorlage 294 BlgNR römisch 22 . GP, 27), nicht erkennen lassen. Ihnen zufolge hat nämlich ein Unbekannter Miroslava Angelova S***** durch Täuschung veranlasst, am 14. August 2005 von Bulgarien nach Österreich zu reisen, wohingegen der Angeklagte erst in Wien aktiv geworden ist und der Genannten erst in Österreich unter Androhung der Wegnahme ihres Reisepasses erklärt hat, hier als Prostituierte arbeiten zu müssen (US 6, 10). Feststellungen, wonach er allenfalls im vorherigen Einverständnis mit jenem Unbekannten, der S***** zur Reise veranlasste, mit dem Ziel der Prostitutionsausübung in Österreich gehandelt habe, sind dem Urteil nicht zu entnehmen.

Damit ist aber die Beurteilung des konstatierten Täterverhaltens als Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB wegen Fehlens der dafür erforderlichen Feststellungen rechtsirrig. Dazu kommt, dass sich auch die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung (Paragraph 217, Absatz eins, zweiter Fall StGB) nicht auf eine tragfähige Grundlage stützen kann, hätte es dafür doch - im Urteil gleichfalls nicht enthaltener - Konstatierungen bedurft, wonach sich der Angeklagte durch wiederholtes Zuführen von Personen zur Prostitution in einem für sie fremden Staat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen trachtete (WK² Paragraph 217, Rz 29).

Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 199 und Beratungsprotokoll) nicht des Verbrechens nach Paragraph 217, Absatz eins, zweiter Fall StGB, sondern - anklagekonform - jenes nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB schuldig gesprochen wurde. Eine solche Divergenz zwischen verkündetem Urteil und schriftlicher Urteilsausfertigung gebietet zwar grundsätzlich eine Aufklärung nach Paragraphen 285 f, StPO zwecks Urteilsangleichung oder Protokollberichtigung, doch konnte im vorliegenden Fall davon Abstand genommen werden, weil auch für diese Subsumtion Feststellungen in den Gründen fehlen und damit auch ein Schuldspruch nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB jedenfalls aufzuheben wäre.

Mangels Behebbarkeit der Mängel durch den Obersten Gerichtshof ist zur Überprüfung des Verhaltens des Angeklagten unter dem Aspekt des Paragraph 217, Absatz eins, StGB eine neue Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz unumgänglich. Dabei wird auch eine mögliche Tatbestandsverwirklichung nicht nur des Vergehens des Zuführens zur Prostitution nach Paragraph 215, StGB, sondern auch des Vergehens der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2 und Absatz 4, StGB in Betracht zu ziehen sein, wobei diese Tatbestände im Übrigen (s den rechtskräftigen Schuldspruch 2 a wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) mit Nötigungshandlungen ideal konkurrieren können (WK² Paragraph 216, Rz 29, Paragraph 215, Rz 9; vergleiche auch zur Konkurrenz zwischen Paragraph 215, StGB und Paragraph 216, StGB WK² Paragraph 215, Rz 9 und zur Konkurrenz zwischen Paragraph 217, StGB und Paragraph 216, Absatz 4, StGB WK² Paragraph 216, Rz 27). Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher durch Teilaufhebung des angefochtenen Schuldspruchs und Rückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung Folge zu geben (Paragraph 285 e, StPO). Soweit sich der Rechtsmittelantrag auf die Vernichtung der Hauptverhandlung (Paragraph 288 a, StPO) und die Aufhebung des gesamten Urteiles richtet, war die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen, weil der allein ein Vorgehen nach Paragraph 288 a, StPO rechtfertigende Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281 a, StPO nicht geltend gemacht wurde und in Ansehung der Schuldsprüche 2 und 3 Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E81135 11Os32.06z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00032.06Z.0613.000

Dokumentnummer

JJT_20060613_OGH0002_0110OS00032_06Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung