Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 [lit a und b] StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 [lit a und b] StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Konstatierungen zur (jeweils) auf die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht des Beschwerdeführers leitete das Schöffengericht
– ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671) – aus den äußeren Tatumständen ab (US 5, 9), wonach der Angeklagte mit dem Messer auf Kopf und Oberkörper zunächst des Al*****, dann des K***** einstach (US 4, 9). Seine diesbezüglichen Feststellungen wiederum stützte es (ebenso willkürfrei) vor allem auf die Aussagen dieser beiden sowie des Zeugen Ali O***** (US 6). Divergenzen in den Angaben der Genannten zur „zeitlichen Reihenfolge der Geschehnisse“ und zum „exakten Tathergang“ hat es – in Befolgung des Gebots zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – dabei erwogen (US 6).Die Konstatierungen zur (jeweils) auf die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht des Beschwerdeführers leitete das Schöffengericht, – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671) – aus den äußeren Tatumständen ab (US 5, 9), wonach der Angeklagte mit dem Messer auf Kopf und Oberkörper zunächst des Al*****, dann des K***** einstach (US 4, 9). Seine diesbezüglichen Feststellungen wiederum stützte es (ebenso willkürfrei) vor allem auf die Aussagen dieser beiden sowie des Zeugen Ali O***** (US 6). Divergenzen in den Angaben der Genannten zur „zeitlichen Reihenfolge der Geschehnisse“ und zum „exakten Tathergang“ hat es – in Befolgung des Gebots zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) – dabei erwogen (US 6).
Indem die Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter Fall) einzelne Details dieser – somit keineswegs „übergangenen“ – Zeugenaussagen isoliert herausgreift und auf dieser Grundlage die Feststellung einer „Stichbewegung“ gegen den Körper des Al***** (Schuldspruch 1) bezweifelt, bekämpft sie bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer (im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld; ebenso, soweit sie anhand eigenständig entwickelter Plausibilitätserwägungen von den (die Schuldsprüche 1 und 2 tragenden) Feststellungen des Erstgerichts abweichende Schlüsse gezogen wissen will.Indem die Mängelrüge (nominell Ziffer 5, zweiter Fall) einzelne Details dieser – somit keineswegs „übergangenen“ – Zeugenaussagen isoliert herausgreift und auf dieser Grundlage die Feststellung einer „Stichbewegung“ gegen den Körper des Al***** (Schuldspruch 1) bezweifelt, bekämpft sie bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer (im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld; ebenso, soweit sie anhand eigenständig entwickelter Plausibilitätserwägungen von den (die Schuldsprüche 1 und 2 tragenden) Feststellungen des Erstgerichts abweichende Schlüsse gezogen wissen will.
Die von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermissten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite finden sich in US 5. Eine aus Z 9 lit b eingeforderte Annahme die Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB) zur Tatzeit ausschließender Alkoholisierung des Angeklagten hat das Erstgericht – auf Sachverhaltsebene – eindeutig verneint (US 8 f).Die von der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermissten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite finden sich in US 5. Eine aus Ziffer 9, Litera b, eingeforderte Annahme die Zurechnungsfähigkeit (Paragraph 11, StGB) zur Tatzeit ausschließender Alkoholisierung des Angeklagten hat das Erstgericht – auf Sachverhaltsebene – eindeutig verneint (US 8 f).
Indem sie sich über dieses Feststellungssubstrat hinwegsetzt, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810, RS0118580 [insbesondere T14]).
Gleiches gilt für die (nominell aus Z 5, der Sache nach aus Z 10) allein aufgrund urteilskonträrer Beschwerdeprämissen erhobene Behauptung, der „vorliegende Sachverhalt“ wäre „wenn überhaupt“ „unter den Tatbestand des § 107 iVm § 83 StGB zu subsumieren“ gewesen.Gleiches gilt für die (nominell aus Ziffer 5,, der Sache nach aus Ziffer 10,) allein aufgrund urteilskonträrer Beschwerdeprämissen erhobene Behauptung, der „vorliegende Sachverhalt“ wäre „wenn überhaupt“ „unter den Tatbestand des Paragraph 107, in Verbindung mit Paragraph 83, StGB zu subsumieren“ gewesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.