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Entscheidung 11 Os 32/17s×

Entscheidung 11 Os 32/17s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os32/17s

Entscheidungsdatum

25.04.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hammad A***** wegen Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. Jänner 2017, GZ 171 Hv 34/16m-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen weiteren Schuldspruch und einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch dieses Angeklagten enthaltenden Urteil wurde Hammad A***** – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – zweier Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 30. Jänner 2016 in O***** nachstehenden Personen eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen versucht, deren Eintritt jeweils nur aufgrund von Abwehr- oder Ausweichbewegungen und Flucht des Opfers unterblieb, und zwar

(1) Alaa Al*****, indem er mit einem spitzen Küchenmesser von sechs Zentimetern Klingenlänge gegen dessen Körper stach, wodurch der Genannte eine rund einen Zentimeter lange Schnittwunde am rechten Daumen erlitt;

(2) Burkhard K*****, indem er mit demselben Messer einen Stich gegen dessen Kopf und Oberkörper ausführte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 [lit a und b] StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Konstatierungen zur (jeweils) auf die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht des Beschwerdeführers leitete das Schöffengericht, – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671) – aus den äußeren Tatumständen ab (US 5, 9), wonach der Angeklagte mit dem Messer auf Kopf und Oberkörper zunächst des Al*****, dann des K***** einstach (US 4, 9). Seine diesbezüglichen Feststellungen wiederum stützte es (ebenso willkürfrei) vor allem auf die Aussagen dieser beiden sowie des Zeugen Ali O***** (US 6). Divergenzen in den Angaben der Genannten zur „zeitlichen Reihenfolge der Geschehnisse“ und zum „exakten Tathergang“ hat es – in Befolgung des Gebots zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) – dabei erwogen (US 6).

Indem die Mängelrüge (nominell Ziffer 5, zweiter Fall) einzelne Details dieser – somit keineswegs „übergangenen“ – Zeugenaussagen isoliert herausgreift und auf dieser Grundlage die Feststellung einer „Stichbewegung“ gegen den Körper des Al***** (Schuldspruch 1) bezweifelt, bekämpft sie bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer (im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld; ebenso, soweit sie anhand eigenständig entwickelter Plausibilitätserwägungen von den (die Schuldsprüche 1 und 2 tragenden) Feststellungen des Erstgerichts abweichende Schlüsse gezogen wissen will.

Die von der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermissten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite finden sich in US 5. Eine aus Ziffer 9, Litera b, eingeforderte Annahme die Zurechnungsfähigkeit (Paragraph 11, StGB) zur Tatzeit ausschließender Alkoholisierung des Angeklagten hat das Erstgericht – auf Sachverhaltsebene – eindeutig verneint (US 8 f).

Indem sie sich über dieses Feststellungssubstrat hinwegsetzt, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810, RS0118580 [insbesondere T14]).

Gleiches gilt für die (nominell aus Ziffer 5,, der Sache nach aus Ziffer 10,) allein aufgrund urteilskonträrer Beschwerdeprämissen erhobene Behauptung, der „vorliegende Sachverhalt“ wäre „wenn überhaupt“ „unter den Tatbestand des Paragraph 107, in Verbindung mit Paragraph 83, StGB zu subsumieren“ gewesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E117943

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00032.17S.0425.000

Im RIS seit

08.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2017

Dokumentnummer

JJT_20170425_OGH0002_0110OS00032_17S0000_000