[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte (als „volles Rechtsmittel“ – daher einen umfassenden Anfechtungswillen zum Ausdruck bringend – angemeldete [ON 36 S 13]; § 284 Abs 1 StPO; vgl RIS-Justiz RS0100007 [T7], RS0099951 [T3]) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte (als „volles Rechtsmittel“ – daher einen umfassenden Anfechtungswillen zum Ausdruck bringend – angemeldete [ON 36 S 13]; Paragraph 284, Absatz eins, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0100007 [T7], RS0099951 [T3]) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*.
[4] Die Undeutlichkeit behauptende Mängelrüge (Z 5 erster Fall) spricht mit ihrer Kritik, die Urteilsfeststellungen ließen nicht erkennen, welcher Angeklagte welche konkrete Tätlichkeit (Faustschlag oder Fußtritt) gegen das Opfer gesetzt habe, keinen entscheidenden Aspekt an; im hier aktuellen Fall des bewussten und gewollten Zusammenwirkens als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) haften alle Täter für ihre Mitwirkung an der Tatausführung wechselseitig, sodass jedem die Tatbeiträge der anderen zugerechnet werden (RIS-Justiz RS0090006; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 26). [4] Die Undeutlichkeit behauptende Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) spricht mit ihrer Kritik, die Urteilsfeststellungen ließen nicht erkennen, welcher Angeklagte welche konkrete Tätlichkeit (Faustschlag oder Fußtritt) gegen das Opfer gesetzt habe, keinen entscheidenden Aspekt an; im hier aktuellen Fall des bewussten und gewollten Zusammenwirkens als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) haften alle Täter für ihre Mitwirkung an der Tatausführung wechselseitig, sodass jedem die Tatbeiträge der anderen zugerechnet werden (RIS-Justiz RS0090006; Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 26).
[5] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurden sowohl die Divergenzen in den Aussagen von – in der Beschwerde namentlich genannten – Zeugen als auch die abweichenden Einlassungen der Angeklagten berücksichtigt (US 6 ff), jedoch insgesamt nicht als geeignet angesehen, die Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Tatopfers zu erschüttern (US 7). Dieser den Verfahrensergebnissen vom Schöffengericht zuerkannte Beweiswert ist einer Anfechtung mittels Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (RIS-Justiz RS0106588), weshalb diese Beschwerdeeinwände nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in Zweifel ziehen. [5] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider wurden sowohl die Divergenzen in den Aussagen von – in der Beschwerde namentlich genannten – Zeugen als auch die abweichenden Einlassungen der Angeklagten berücksichtigt (US 6 ff), jedoch insgesamt nicht als geeignet angesehen, die Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Tatopfers zu erschüttern (US 7). Dieser den Verfahrensergebnissen vom Schöffengericht zuerkannte Beweiswert ist einer Anfechtung mittels Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (RIS-Justiz RS0106588), weshalb diese Beschwerdeeinwände nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in Zweifel ziehen.
[6] Mangels Bezugs zu einer entscheidenden Tatsache (RIS-Justiz RS0117499, RS0106268) war das Gericht auch nicht dazu verhalten, Aussagen zur Frage zu erörtern, inwiefern es einem der Zeugen möglich gewesen wäre, dem Opfer zu Hilfe zu kommen.
[7] Ob der Nichtigkeitswerber am Tatgeschehen „nur untergeordnet beteiligt“ war bzw dem Opfer selbst „keine schweren Verletzungen zugefügt“ hat oder nicht, bleibt – wie bereits dargelegt – für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage ohne Relevanz, weshalb auch das unter dem Aspekt der Z 5 zweiter Fall erstattete Beschwerdevorbringen insofern ins Leere geht. [7] Ob der Nichtigkeitswerber am Tatgeschehen „nur untergeordnet beteiligt“ war bzw dem Opfer selbst „keine schweren Verletzungen zugefügt“ hat oder nicht, bleibt – wie bereits dargelegt – für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage ohne Relevanz, weshalb auch das unter dem Aspekt der Ziffer 5, zweiter Fall erstattete Beschwerdevorbringen insofern ins Leere geht.
[8] Entgegen der Beschwerdekritik (Z 5 vierter Fall) offenbar unzureichender Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Geschehen (US 9) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). Indem die Beschwerde andere (gegenteilige) Schlüsse reklamiert, verlässt sie den Anfechtungsbereich einer Mängelrüge. [8] Entgegen der Beschwerdekritik (Ziffer 5, vierter Fall) offenbar unzureichender Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Geschehen (US 9) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). Indem die Beschwerde andere (gegenteilige) Schlüsse reklamiert, verlässt sie den Anfechtungsbereich einer Mängelrüge.
[9] Die Sanktionsrüge (Z 11) richtet sich gegen die Nichtgewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht, die das Erstgericht aus spezialpräventiven – im bereits einmal verspürten Haftübel sowie in der Tatbegehung während offener Probezeit gelegenen – Gründen ablehnte (US 11). Dagegen gerichtete Einwände sprechen keinen unvertretbaren Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung (Z 11 dritter Fall; vgl RIS-Justiz RS0099865) an, sondern stellen ein Berufungsvorbringen dar. Auch mit dem Vergleich der über den Nichtigkeitswerber verhängten Strafe mit jenen der Mitangeklagten sowie der Forderung einer anderen Gewichtung von Strafzumessungsaspekten werden lediglich Berufungsgründe geltend gemacht (RIS-Justiz RS0106659, RS0099920). [9] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) richtet sich gegen die Nichtgewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht, die das Erstgericht aus spezialpräventiven – im bereits einmal verspürten Haftübel sowie in der Tatbegehung während offener Probezeit gelegenen – Gründen ablehnte (US 11). Dagegen gerichtete Einwände sprechen keinen unvertretbaren Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung (Ziffer 11, dritter Fall; vergleiche RIS-Justiz RS0099865) an, sondern stellen ein Berufungsvorbringen dar. Auch mit dem Vergleich der über den Nichtigkeitswerber verhängten Strafe mit jenen der Mitangeklagten sowie der Forderung einer anderen Gewichtung von Strafzumessungsaspekten werden lediglich Berufungsgründe geltend gemacht (RIS-Justiz RS0106659, RS0099920).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.