Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde neben anderen Angeklagten der am 18. Jänner 1941 geborene, beschäftigungslose ungarische Staatsangehörige Zoltan B des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3 StGB schuldig erkannt und über ihn nach dem § 128 Abs. 2 StGB, unter Anwendung des § 28 StGB und unter Bedachtnahme gemäß den § 31 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 31.Oktober 1977, 15 b E Vr 1126/77, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren verhängt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, den hohen Schadensbetrag, die mehrfache Qualifikation sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen und die Tatwiederholung, als mildernd hingegen das Teilgeständnis, wobei dem Angeklagten zugute gehalten wurde, daß er sich in einem großen Umfange geständig verantwortete, und die teilweise objektive Schadensgutmachung.Mit dem angefochtenen Urteil wurde neben anderen Angeklagten der am 18. Jänner 1941 geborene, beschäftigungslose ungarische Staatsangehörige Zoltan B des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach den Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem Paragraph 136, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3, StGB schuldig erkannt und über ihn nach dem Paragraph 128, Absatz 2, StGB, unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und unter Bedachtnahme gemäß den Paragraph 31 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 31.Oktober 1977, 15 b E römisch fünf r 1126/77, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren verhängt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, den hohen Schadensbetrag, die mehrfache Qualifikation sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen und die Tatwiederholung, als mildernd hingegen das Teilgeständnis, wobei dem Angeklagten zugute gehalten wurde, daß er sich in einem großen Umfange geständig verantwortete, und die teilweise objektive Schadensgutmachung.
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch nur in den beiden letzterwähnten Schuldsprüchen mit Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 13.März 1979, GZ. 11 Os 32/79-4, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Diesem kann der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende nähere Sachverhalt entnommen werden.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine angemessene Herabsetzung des Strafausmaßes unter Anwendung des § 41 StGB an.Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine angemessene Herabsetzung des Strafausmaßes unter Anwendung des Paragraph 41, StGB an.