Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde vermochte sich nämlich der Oberste Gerichtshof davon zu überzeugen, daß das Ersturteil in dem erwähnten Schuldspruch zu I 1 (und daher auch in der Unterstellung der Taten zu I 1 und 2Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde vermochte sich nämlich der Oberste Gerichtshof davon zu überzeugen, daß das Ersturteil in dem erwähnten Schuldspruch zu römisch eins 1 (und daher auch in der Unterstellung der Taten zu römisch eins 1 und 2
unter den § 128 Abs. 1 Z 4 StGB) mit einer vom Angeklagten nicht geltend gemachten, sich zu seinem Nachteil auswirkenden (materiellrechtlichen) Nichtigkeit nach der Z 10unter den Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) mit einer vom Angeklagten nicht geltend gemachten, sich zu seinem Nachteil auswirkenden (materiellrechtlichen) Nichtigkeit nach der Ziffer 10
des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist (§ 290 Abs. 1 StPO):des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist (Paragraph 290, Absatz eins, StPO):
Das Erstgericht stellte zum Faktum I 1 fest, der Angeklagte habe in der Nacht zum 6.Oktober 1979 mit einer Maurerklampfe das Schwenkfenster des versperrten PKW der Elisabeth B eingeschlagen, das Fahrzeug durch Kurzschließen in Betrieb genommen und 'schließlich' daraus ein Autoradio Marke Blaupunkt (samt Lautsprecher), zwei Autositzfelle und 'ein Autowerkzeug' im Gesamtwert von 4.000 S gestohlen (S 134). Den PKW habe er 'lediglich aufgebrochen, um ihn in Betrieb zu nehmen und erst später die darin befindlichen Gegenstände mit Bereicherungsabsicht an sich genommen' (S 135 f). Nach diesen insofern eindeutigen Feststellungen handelte der Angeklagte nicht mit Bereicherungsvorsatz, als er den PKW (samt Inhalt) aus dem Gewahrsam der Elisabeth B entzog.Das Erstgericht stellte zum Faktum römisch eins 1 fest, der Angeklagte habe in der Nacht zum 6.Oktober 1979 mit einer Maurerklampfe das Schwenkfenster des versperrten PKW der Elisabeth B eingeschlagen, das Fahrzeug durch Kurzschließen in Betrieb genommen und 'schließlich' daraus ein Autoradio Marke Blaupunkt (samt Lautsprecher), zwei Autositzfelle und 'ein Autowerkzeug' im Gesamtwert von 4.000 S gestohlen (S 134). Den PKW habe er 'lediglich aufgebrochen, um ihn in Betrieb zu nehmen und erst später die darin befindlichen Gegenstände mit Bereicherungsabsicht an sich genommen' (S 135 f). Nach diesen insofern eindeutigen Feststellungen handelte der Angeklagte nicht mit Bereicherungsvorsatz, als er den PKW (samt Inhalt) aus dem Gewahrsam der Elisabeth B entzog.
Bei der Zueignung der genannten Gegenstände aus diesem PKW brach er demzufolge nicht mehr den Gewahrsam der Eigentümerin, sodaß ein wesentliches Merkmal des Tatbildes des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 StGB, nämlich die Sachwegnahme, fehlt. Die Tat wurde daher diesem Tatbild rechtsirrig unterstellt; richtigerweise ist hierin das Vergehen der Unterschlagung nach dem § 134 Abs. 2 StGB als verwirklicht anzusehen (vgl. Fuchs in RZ 1980, 5 ff mit ausführlicher Erörterung der Entscheidung RZ 1978/20 = EvBl. 1978/94 unter Darlegung des Gesamtstandes der Literatur und Judikatur zu dieser Frage).Bei der Zueignung der genannten Gegenstände aus diesem PKW brach er demzufolge nicht mehr den Gewahrsam der Eigentümerin, sodaß ein wesentliches Merkmal des Tatbildes des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins, StGB, nämlich die Sachwegnahme, fehlt. Die Tat wurde daher diesem Tatbild rechtsirrig unterstellt; richtigerweise ist hierin das Vergehen der Unterschlagung nach dem Paragraph 134, Absatz 2, StGB als verwirklicht anzusehen vergleiche Fuchs in RZ 1980, 5 ff mit ausführlicher Erörterung der Entscheidung RZ 1978/20 = EvBl. 1978/94 unter Darlegung des Gesamtstandes der Literatur und Judikatur zu dieser Frage).
Die Zurechnung (auch) der zum Nachteil der Elisabeth B verübten, richtig als Unterschlagung zu beurteilenden Tat als Diebstahl gereichte dem Angeklagten insbesondere deshalb zum Nachteil, weil der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB die Überschreitung der Wertgrenze des § 128 Abs. 1 Z 4 StGB bewirkte.Die Zurechnung (auch) der zum Nachteil der Elisabeth B verübten, richtig als Unterschlagung zu beurteilenden Tat als Diebstahl gereichte dem Angeklagten insbesondere deshalb zum Nachteil, weil der Zusammenrechnungsgrundsatz des Paragraph 29, StGB die Überschreitung der Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB bewirkte.
Bei der demgemäß vorzunehmenden Neubemessung der Strafe wurden als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, dessen rascher Rückfall und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, als mildernd das Geständnis und der Umstand gewertet, daß der Diebstahl beim Versuch blieb.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr als dem Unrechtsgehalt der Taten und dem Verschuldensgrad des Täters angemessen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte - ebenso wie mit der Nichtigkeitsbeschwerde - auf diese Entscheidung zu verweisen. Das Adhäsionserkenntnis, das im übrigen nicht gesondert bekämpft wurde, war - durch das Anerkenntnis des Angeklagten gedeckt - aus dem Ersturteil zu übernehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den bezogenen Gesetzesstellen.