Abgesehen davon, daß das Erstgericht unzweifelhaft den Umstand, daß eine Glasscheibe gleicher Qualität durch den Fußtritt eines Strafgefangenen zertrümmert wurde und die hier in Rede stehende Scheibe einen Test durch Dagegenschleudern eines Sessels unversehrt bestand, in den Kreis seiner Überlegungen einbezog (vgl. S 257 dA), läßt der Beschwerdeführer unbeachtet, daß die gerügte Feststellung auf sein eigenes Geständnis in der am 21. November 1985 an die Staatsanwaltschaft Korneuburg gerichteten Selbstanzeige gestützt wird. Damit war aber eine noch eingehendere Befassung im Urteil mit den in der Mängelrüge erwähnten, zum Teil durch Hypothesen angereicherten Nebenumständen zwecks Vermeidung eines Begründungsmangels nicht geboten. Dies umso weniger, als - entgegen der Beschwerdeauffassung - durch keinen dieser Umstände die "völlige Unvorhersehbarkeit" einer Beschädigung des Glases auf eine solche Art, wie inkriminiert, indiziert wird.Abgesehen davon, daß das Erstgericht unzweifelhaft den Umstand, daß eine Glasscheibe gleicher Qualität durch den Fußtritt eines Strafgefangenen zertrümmert wurde und die hier in Rede stehende Scheibe einen Test durch Dagegenschleudern eines Sessels unversehrt bestand, in den Kreis seiner Überlegungen einbezog vergleiche S 257 dA), läßt der Beschwerdeführer unbeachtet, daß die gerügte Feststellung auf sein eigenes Geständnis in der am 21. November 1985 an die Staatsanwaltschaft Korneuburg gerichteten Selbstanzeige gestützt wird. Damit war aber eine noch eingehendere Befassung im Urteil mit den in der Mängelrüge erwähnten, zum Teil durch Hypothesen angereicherten Nebenumständen zwecks Vermeidung eines Begründungsmangels nicht geboten. Dies umso weniger, als - entgegen der Beschwerdeauffassung - durch keinen dieser Umstände die "völlige Unvorhersehbarkeit" einer Beschädigung des Glases auf eine solche Art, wie inkriminiert, indiziert wird.
Der behauptete formelle Nichtigkeitsgrund ist daher nicht gegeben.
Das übrige Beschwerdevorbringen geht urteilsfremd von einem bloß fahrlässigen Verhalten des Angeklagten aus. Solcherart wird aber ein materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt. Denn die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge erfordert das Festhalten an allen Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung (s. Mayerhofer-Rieder2 E. 30 zu § 281 StPO).Das übrige Beschwerdevorbringen geht urteilsfremd von einem bloß fahrlässigen Verhalten des Angeklagten aus. Solcherart wird aber ein materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt. Denn die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge erfordert das Festhalten an allen Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung (s. Mayerhofer-Rieder2 E. 30 zu Paragraph 281, StPO).
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle iVm dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
In gleicher Weise war mit der (unrichtig als Berufung wegen Nichtigkeit bezeichneten) Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde und mit den beiderseitigen Schuldberufungen zu verfahren, weil einerseits weder bei der Anmeldung noch in einer Ausführung des erstbezeichneten Rechtsmittels einer der in den Z 1 bis 11 des § 281 Abs. 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde und andererseits eine Schuldberufung gegen das Urteil eines Schöffengerichtes der Prozeßordnung fremd ist. Über die Berufungen wegen des Ausspruches über die Strafe wird das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben (§ 285 i nF StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.In gleicher Weise war mit der (unrichtig als Berufung wegen Nichtigkeit bezeichneten) Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde und mit den beiderseitigen Schuldberufungen zu verfahren, weil einerseits weder bei der Anmeldung noch in einer Ausführung des erstbezeichneten Rechtsmittels einer der in den Ziffer eins bis 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde und andererseits eine Schuldberufung gegen das Urteil eines Schöffengerichtes der Prozeßordnung fremd ist. Über die Berufungen wegen des Ausspruches über die Strafe wird das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben (Paragraph 285, i nF StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.