Der Angeklagte bekämpft seine Schuldsprüche mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 3, 4, 5, 5 a, 8, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies die Strafaussprüche mit Berufung.Der Angeklagte bekämpft seine Schuldsprüche mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 5, a, 8, 9 Litera a und 9 Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies die Strafaussprüche mit Berufung.
Zu den Schuldsprüchen nach dem Finanzstrafgesetz kommt der Beschwerde schon insoweit Berechtigung zu, als sie davon ausgehend, daß die hier maßgebenden Abgabenbescheide nicht dem Angeklagten persönlich, sondern (nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma I*****) dem Masseverwalter zugestellt wurden, eine Undeutlichkeit bzw unzureichende Begründung des erstgerichtlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen geltend macht. Die bescheidmäßige endgültige Abgabenfestsetzung ist nämlich - vom Erstgericht unbeachtet - im gerichtlichen Finanzstrafverfahren für den Bestand der Abgabenschuld dem Grund und der Höhe nach jedenfalls schon dann nicht bindend, wenn dem Angeklagten (wie hier) im Abgabenverfahren wegen Bescheidzustellung an den Masseverwalter keine Parteistellung zukam (11 Os 59,60/86). Auch in einem derartigen Fall bleibt es dem Gericht nach entsprechenden Beweisaufnahmen zwar unbenommen, die im einzelnen als richtig erkannten abgabenbehördlichen Feststellungen seinem Tatsachenausspruch zugrundezulegen. Der in § 270 Abs. 2 Z 5 StPO normierten gerichtlichen Begründungspflicht wird dabei allerdings nur Genüge getan, wenn das Urteil die hiefür maßgeblichen Erwägungen (wenigstens in gedrängter Darstellung) enthält. Davon kann aber im konkreten Fall nicht die Rede sein. Beschränken sich doch die Urteilsgründe auf eine (überwiegend wörtliche) Wiederholung der in der Begründung der Anklageschrift (ON 12) zusammengefaßten Ergebnisse der abgabenbehördlichen Betriebsprüfung (S 157 ff), ohne - wie in der Mängelrüge (Z 5) zutreffend reklamiert - überhaupt auszusprechen, ob und aus welchen Erwägungen sich der erkennende Schöffensenat den abgabenbehördlichen Feststellungen angeschlossen hat. Das von der Beschwerde vermißte eigenständige tatrichterliche Begründungssubstrat erweist sich hier umso weniger als entbehrlich, als der abgabenbehördlichen Quantifizierung der dem Angeklagten angelasteten Abgabenhinterziehung schwerpunktmäßig Schätzungen gemäß § 184 BAO zugrunde lagen, mit deren Ergebnissen der Angeklagte im Abgabenbemessungsverfahren nicht konfrontiert worden war.Zu den Schuldsprüchen nach dem Finanzstrafgesetz kommt der Beschwerde schon insoweit Berechtigung zu, als sie davon ausgehend, daß die hier maßgebenden Abgabenbescheide nicht dem Angeklagten persönlich, sondern (nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma I*****) dem Masseverwalter zugestellt wurden, eine Undeutlichkeit bzw unzureichende Begründung des erstgerichtlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen geltend macht. Die bescheidmäßige endgültige Abgabenfestsetzung ist nämlich - vom Erstgericht unbeachtet - im gerichtlichen Finanzstrafverfahren für den Bestand der Abgabenschuld dem Grund und der Höhe nach jedenfalls schon dann nicht bindend, wenn dem Angeklagten (wie hier) im Abgabenverfahren wegen Bescheidzustellung an den Masseverwalter keine Parteistellung zukam (11 Os 59,60/86). Auch in einem derartigen Fall bleibt es dem Gericht nach entsprechenden Beweisaufnahmen zwar unbenommen, die im einzelnen als richtig erkannten abgabenbehördlichen Feststellungen seinem Tatsachenausspruch zugrundezulegen. Der in Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO normierten gerichtlichen Begründungspflicht wird dabei allerdings nur Genüge getan, wenn das Urteil die hiefür maßgeblichen Erwägungen (wenigstens in gedrängter Darstellung) enthält. Davon kann aber im konkreten Fall nicht die Rede sein. Beschränken sich doch die Urteilsgründe auf eine (überwiegend wörtliche) Wiederholung der in der Begründung der Anklageschrift (ON 12) zusammengefaßten Ergebnisse der abgabenbehördlichen Betriebsprüfung (S 157 ff), ohne - wie in der Mängelrüge (Ziffer 5,) zutreffend reklamiert - überhaupt auszusprechen, ob und aus welchen Erwägungen sich der erkennende Schöffensenat den abgabenbehördlichen Feststellungen angeschlossen hat. Das von der Beschwerde vermißte eigenständige tatrichterliche Begründungssubstrat erweist sich hier umso weniger als entbehrlich, als der abgabenbehördlichen Quantifizierung der dem Angeklagten angelasteten Abgabenhinterziehung schwerpunktmäßig Schätzungen gemäß Paragraph 184, BAO zugrunde lagen, mit deren Ergebnissen der Angeklagte im Abgabenbemessungsverfahren nicht konfrontiert worden war.
So gesehen bedeutete es auch eine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen (Z 4), wenn das Erstgericht den in der letzten Hauptverhandlung wiederholten (S 141) Antrag auf Einholung eines Buchsachverständigengutachtens zur Überprüfung der abgabenbehördlichen Schätzungen anhand der Geschäftsunterlagen der jeweiligen Vertragspartner der Angeklagten (S 123) mit dem bloßen Hinweis auf § 55 FinStrG abwies (S 141). Erweise sich doch die angestrebte Beweisaufnahme bei der in Rede stehenden Fallkonstellation nur unter der (bisher nicht geklärten) Voraussetzung als obsolet, daß sich die abgabenbehördliche Schätzung ausschließlich auf ein Geschäftsvolumen beschränkte, hinsichtlich dessen keine wie immer gearteten buchhalterischen Anhaltspunkte (auch nicht zur Ermittlung des jeweiligen Vertragspartners) vorlagen.So gesehen bedeutete es auch eine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen (Ziffer 4,), wenn das Erstgericht den in der letzten Hauptverhandlung wiederholten (S 141) Antrag auf Einholung eines Buchsachverständigengutachtens zur Überprüfung der abgabenbehördlichen Schätzungen anhand der Geschäftsunterlagen der jeweiligen Vertragspartner der Angeklagten (S 123) mit dem bloßen Hinweis auf Paragraph 55, FinStrG abwies (S 141). Erweise sich doch die angestrebte Beweisaufnahme bei der in Rede stehenden Fallkonstellation nur unter der (bisher nicht geklärten) Voraussetzung als obsolet, daß sich die abgabenbehördliche Schätzung ausschließlich auf ein Geschäftsvolumen beschränkte, hinsichtlich dessen keine wie immer gearteten buchhalterischen Anhaltspunkte (auch nicht zur Ermittlung des jeweiligen Vertragspartners) vorlagen.
Schon aus den dargelegten Erwägungen waren die auf das Finanzstrafgesetz gestützten Schuldsprüche aufzuheben, weshalb sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen dazu erübrigt.
Aber auch soweit sich die Beschwerde gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach (richtig - SSt 55/55:) § 288 Abs. 2 zweiter Fall StGB richtet, ist sie im Recht. Im Sinn der Mängelrüge (Z 5) trifft es nämlich zu, daß der Angeklagte dem Masseverwalter Dr. S***** nach dessen Angaben in der Hauptverhandlung (S 134, 136) die bei Ablegung des Offenbarungseides vernachlässigte Forderung gegen die Firma D***** selbst zur Kenntnis brachte, ein Umstand, der nicht auf der Linie vorsätzlich falscher Eidesleistung liegt und daher in die Urteilserwägungen miteinzubeziehen gewesen wäre. Mangels Berücksichtigung dieses Verfahrensergebnisses liegt die sinngemäß geltend gemachte Unvollständigkeit der Urteilsbegründung zu diesem Faktum vor.Aber auch soweit sich die Beschwerde gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach (richtig - SSt 55/55:) Paragraph 288, Absatz 2, zweiter Fall StGB richtet, ist sie im Recht. Im Sinn der Mängelrüge (Ziffer 5,) trifft es nämlich zu, daß der Angeklagte dem Masseverwalter Dr. S***** nach dessen Angaben in der Hauptverhandlung (S 134, 136) die bei Ablegung des Offenbarungseides vernachlässigte Forderung gegen die Firma D***** selbst zur Kenntnis brachte, ein Umstand, der nicht auf der Linie vorsätzlich falscher Eidesleistung liegt und daher in die Urteilserwägungen miteinzubeziehen gewesen wäre. Mangels Berücksichtigung dieses Verfahrensergebnisses liegt die sinngemäß geltend gemachte Unvollständigkeit der Urteilsbegründung zu diesem Faktum vor.
Da sich damit zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, war der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden (§ 285 e StPO).Da sich damit zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, war der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden (Paragraph 285, e StPO).
Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.