Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, indes zu Unrecht.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, indes zu Unrecht.
Die Argumente der Tatsachenrüge (Z 5 a) sind durchwegs nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Im Ergebnis wird unter Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten, er habe eine Schädigung der Postkunden nicht beabsichtigt bzw treffe es auch nicht zu, daß er Poststücke versteckt habe, auf unzulässige Weise versucht, die (gemäß § 258 Abs 2 StPO) gewonnene Überzeugung der Tatrichter von der Beweiskraft der herangezogenen Beweismittel in Zweifel zu ziehen und der leugnenden Verantwortung des Angeklagten solcherart doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.Die Argumente der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) sind durchwegs nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Im Ergebnis wird unter Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten, er habe eine Schädigung der Postkunden nicht beabsichtigt bzw treffe es auch nicht zu, daß er Poststücke versteckt habe, auf unzulässige Weise versucht, die (gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gewonnene Überzeugung der Tatrichter von der Beweiskraft der herangezogenen Beweismittel in Zweifel zu ziehen und der leugnenden Verantwortung des Angeklagten solcherart doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder gelangt nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie die Behauptung materieller Feststellungsmängel isoliert auf die Urteilspassage, "es war ihm dabei (beim wissentlichen Mißbrauch der Befugnis) auch klar, daß sowohl die Absender als auch die Empfänger in ihrem konkreten Recht auf rechtzeitige Zustellung von Postsendungen geschädigt wurden" (US 5), stützt und sich dabei nicht am gesamten Urteilssachverhalt orientiert, der neben dem wissentlichen Befugnismißbrauch durch den Angeklagten auch an seinem - für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes außerdem erforderlichen - Handeln mit (zumindest bedingtem) Schädigungsvorsatz keinen Zweifel läßt (US 1 f, 4 f, 8).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder gelangt nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie die Behauptung materieller Feststellungsmängel isoliert auf die Urteilspassage, "es war ihm dabei (beim wissentlichen Mißbrauch der Befugnis) auch klar, daß sowohl die Absender als auch die Empfänger in ihrem konkreten Recht auf rechtzeitige Zustellung von Postsendungen geschädigt wurden" (US 5), stützt und sich dabei nicht am gesamten Urteilssachverhalt orientiert, der neben dem wissentlichen Befugnismißbrauch durch den Angeklagten auch an seinem - für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes außerdem erforderlichen - Handeln mit (zumindest bedingtem) Schädigungsvorsatz keinen Zweifel läßt (US 1 f, 4 f, 8).
Solcherart läßt die Beschwerde das für eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Rechtsrüge erforderliche Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.