In seiner Verfahrensrüge (Z 4) behauptet der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte, weil seinen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen und seinem Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden des Schöffensenates nicht stattgegeben worden sei.In seiner Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte, weil seinen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen und seinem Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden des Schöffensenates nicht stattgegeben worden sei.
In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Angeklagten die Vernehmung "der Probanden" als Zeugen zum Beweis dafür beantragt, daß der Angeklagte sämtliche für die Gesundenuntersuchung bzw Vorsorgeuntersuchung notwendigen Leistungen erbracht und insbesondere die Probanden ausführlich über ihren Gesundheitszustand, über allfällige Risikofaktoren sowie über die allenfalls erforderliche Änderung der Lebensgewohnheiten informiert, sohin jene Beratung durchgeführt hat, die dem sogenannten "Abschlußgespräch" im Sinne des Gesamtvertrages zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entspricht. Weiters wurden die Zeugen Dr.Arthur We*****, Dr.Michael N*****, Hofrat Ferdinand O***** und Friedrich D***** zum Beweise dafür geführt, daß Zweck des sogenannten Abschlußgespräches im Sinne des Gesamtvertrages ist, den Probanden ausführlich über seinen Gesundheitszustand, allfällige Risikofaktoren sowie allenfalls erforderliche Änderungen der Lebensgewohnheiten zu informieren, wobei es nicht zwingend notwendig ist, daß diese Beratung exakt fünfzehn Minuten dauert und erst nach Vorliegen des letzten Untersuchungsparameters erfolgen darf, da sich die tatsächliche Dauer dieses Gespräches natürlich nach dem jeweiligen Erfordernis und den Regeln der ärztlichen Kunst zu richten hat, somit gegebenenfalls kürzer oder länger als fünfzehn Minuten dauern kann und sohin der Proband bereits bei Vorliegen einzelner Parameter beraten werden kann.
Dem ist zu erwidern, daß gemäß § 10 Abs 3 des Gesamtvertrages (S 543/III) der Vertragsarzt nach Erhebung der Anamnese und nach Auswertung aller durchgeführten Untersuchungen mit dem Probanden ein ausführliches Gespräch zu führen hat, für das grundsätzlich fünfzehn Minuten vorzusehen sind (US 6).Dem ist zu erwidern, daß gemäß Paragraph 10, Absatz 3, des Gesamtvertrages (S 543/III) der Vertragsarzt nach Erhebung der Anamnese und nach Auswertung aller durchgeführten Untersuchungen mit dem Probanden ein ausführliches Gespräch zu führen hat, für das grundsätzlich fünfzehn Minuten vorzusehen sind (US 6).
Der Angeklagte hat jedoch selbst zugestanden, daß er kein eigenes Abschlußgespräch geführt hat, sondern "dieses schon während der Untersuchung zum Teil habe einfließen lassen" (S 61/IV).
Ein der zitierten Bestimmung des Gesamtvertrages entsprechendes Abschlußgespräch (nach Erhebung der Anamnese und nach Auswertung aller durchgeführten Untersuchungen) hat der Angeklagte in den inkriminierten Fällen somit nicht geführt, sodaß das Erstgericht zutreffend die entsprechende Feststellung (US 12) treffen und die auf das gegenteilige Beweisthema abzielenden und dem klaren Vertragswortlaut widerstreitenden Anträge ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften oder eines die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens abweisen konnte.
Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden des Schöffensenates hat der Beschwerdeführer schon vor der Hauptverhandlung gestellt; darüber wurde zutreffend vom Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck erkannt (ON 58/IV). Gegen einen solchen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 74 Abs 3 StPO).Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden des Schöffensenates hat der Beschwerdeführer schon vor der Hauptverhandlung gestellt; darüber wurde zutreffend vom Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck erkannt (ON 58/IV). Gegen einen solchen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraph 74, Absatz 3, StPO).
Ein Ablehnungsantrag in der Hauptverhandlung wurde nicht gestellt. Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO hat aber zur Voraussetzung, daß über einen während der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers erkannt worden ist. Mangels Antragstellung in der Hauptverhandlung liegt die geltend gemachte Nichtigkeit schon aus diesem Grund nicht vor.Ein Ablehnungsantrag in der Hauptverhandlung wurde nicht gestellt. Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO hat aber zur Voraussetzung, daß über einen während der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers erkannt worden ist. Mangels Antragstellung in der Hauptverhandlung liegt die geltend gemachte Nichtigkeit schon aus diesem Grund nicht vor.
Entgegen der Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich aus den Akten keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Entgegen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ergeben sich aus den Akten keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Wie bereits ausgeführt hat der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Verantwortung ein Abschlußgespräch im Sinne des § 10 Abs 3 des Gesamtvertrages nie geführt. Auch der Umstand, daß kein einziger der von ihm Untersuchten eine Vorsorgeuntersuchung von sich aus gewünscht hat, wurde ebenfalls vom Angeklagten selbst zugestanden (S 63 und 69/IV). Damit sind aber wesentliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vorsorgeuntersuchung nicht gegeben, sodaß deren Verrechnung mit den zuständigen Krankenkassen schon deswegen zu Unrecht erfolgte. Daraus resultiert aber auch, daß die weiter geltend gemachten Umstände, ob die Blutproben tatsächlich ausgewertet wurden oder nicht und ob eine Prostatauntersuchung erforderlich war oder nicht, keine entscheidungswesentlichen Tatsachen mehr betreffen.Wie bereits ausgeführt hat der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Verantwortung ein Abschlußgespräch im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, des Gesamtvertrages nie geführt. Auch der Umstand, daß kein einziger der von ihm Untersuchten eine Vorsorgeuntersuchung von sich aus gewünscht hat, wurde ebenfalls vom Angeklagten selbst zugestanden (S 63 und 69/IV). Damit sind aber wesentliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vorsorgeuntersuchung nicht gegeben, sodaß deren Verrechnung mit den zuständigen Krankenkassen schon deswegen zu Unrecht erfolgte. Daraus resultiert aber auch, daß die weiter geltend gemachten Umstände, ob die Blutproben tatsächlich ausgewertet wurden oder nicht und ob eine Prostatauntersuchung erforderlich war oder nicht, keine entscheidungswesentlichen Tatsachen mehr betreffen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, wenn sie sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist, oder wenn sie einen Umstand verschweigt, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist (Mayerhofer StPO4 § 281 E 30).Die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, wenn sie sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist, oder wenn sie einen Umstand verschweigt, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 30).
Bei seinem Vorbringen übergeht der Rechtsmittelwerber aber insbesondere jene Feststellungen, wonach er die verrechneten Vorsorgeuntersuchungen nicht auf Wunsch der Probanden und auch nicht vollständig im Sinne des Gesamtvertrages durchgeführt hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist.Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung gemäß Paragraph 285, i StPO das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390, a StPO.