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Entscheidung 11 Os 32/99×

Entscheidung 11 Os 32/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os32/99

Entscheidungsdatum

13.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian G***** und andere wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 26. November 1998, GZ 13 römisch fünf r 214/98-59 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch, soweit rechtskräftig, einen Schuldspruch des Mitangeklagten Hanspeter K***** und einen Teilfreispruch des Beschwerdeführers enthält - wurde Christian G***** der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Leoben

römisch eins 1 a) am 24. Februar 1998 Erwald Kr***** vorsätzlich schwer am Körper verletzt, indem er ihm Faustschläge und Tritte versetzte, ihn zu Fall brachte und auf den am Boden Liegenden mit den Füßen eintrat, wodurch dieser Brüche des linken Handgelenks und des rechten Fußknöchels, eine Prellung der Schulter und zahlreiche Schwellungen und Blauverfärbungen an der linken Schulter, am linken Oberarm und rechten Fuß erlitt;

römisch eins 1 b) am 4. Oktober 1996 Wolfgang P***** vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzte, wodurch dieser dort Prellungen erlitt;

römisch zwei) am 24. Februar 1998 unmittelbar nach der zu Punkt römisch eins 1 a) genannten Tat Erwald Kr***** durch die Äußerung, er werde ihn umbringen, wenn er Anzeige erstatte, somit durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Abstandnahme von der Anzeigeerstattung genötigt.

Gegen den Schuldspruch richtet sich eine - lediglich die Verurteilung zu den Fakten römisch eins 1 a) und römisch zwei) bekämpfende - auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; diese ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Zum Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung bezweifelt die Tatsachenrüge die den qualifizierten Verletzungserfolg den Tathandlungen des Beschwerdeführers zuordnenden - Basis für die erstgerichtlichen Feststellungen bildenden - Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. R***** und vermeint, im Zweifel zugunsten des Angeklagten G***** wären keine Feststellungen dahin zu treffen gewesen, von wem der zu den Frakturen führende Stoß stammte. Damit vermag sie jedoch, nach Art einer Schuldberufung argumentierend, weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in den entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen. Vielmehr übersieht die Beschwerde, daß die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig ist, als Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) der Beurteilung durch die Tatsacheninstanz vorbehalten bleibt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 132) und mit Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht bekämpft werden kann. Ebenso ist der Umstand, daß die Tatrichter aus den insgesamt vorhandenen Beweisen - das Schöffengericht hat seine Konstatierungen zur Entstehung der Verletzungen vorliegendenfalls nicht ausschließlich auf das Sachverständigengutachten, sondern auch auf die für glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen Kr***** und V***** gestützt (US 10) - noch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse ziehen hätten können, für sich nicht geeignet, erhebliche Bedenken im Sinne der Ziffer 5 a, darzutun vergleiche aaO Ziffer 5 a, E 17).

Zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der schweren Nötigung vermag die Tatsachenrüge mit ihren bloßen Behauptungen, es lägen keine Beweise dafür vor, daß

der Beschwerdeführer tatsächlich gedroht habe, um sein Opfer zur Abstandnahme von der Anzeigeerstattung zu nötigen,

eine allfällige Drohung ernst gemeint erschienen sei, sowie

diese eine Besorgnis beim Bedrohten hervorgerufen habe,

ebenfalls keine Bedenken an den - auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen Kr*****, die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und dessen der inkriminierten Äußerung unmittelbar vorangegangene Tätlichkeit gestützten - auch in subjektiver Hinsicht noch hinreichend zum Ausdruck gebrachten erstrichterlichen Annahmen (US 8, 12 und 13) zu erzeugen. Zudem übersieht sie, daß es für die Beurteilung einer gefährlichen Drohung im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB ohne Relevanz ist, ob diese beim Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt hat (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 74, RN 21).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E53866 11D00329

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00032.99.0413.000

Dokumentnummer

JJT_19990413_OGH0002_0110OS00032_9900000_000