Zum Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung bezweifelt die Tatsachenrüge die den qualifizierten Verletzungserfolg den Tathandlungen des Beschwerdeführers zuordnenden - Basis für die erstgerichtlichen Feststellungen bildenden - Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. R***** und vermeint, im Zweifel zugunsten des Angeklagten G***** wären keine Feststellungen dahin zu treffen gewesen, von wem der zu den Frakturen führende Stoß stammte. Damit vermag sie jedoch, nach Art einer Schuldberufung argumentierend, weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in den entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen. Vielmehr übersieht die Beschwerde, daß die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig ist, als Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) der Beurteilung durch die Tatsacheninstanz vorbehalten bleibt (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 132) und mit Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht bekämpft werden kann. Ebenso ist der Umstand, daß die Tatrichter aus den insgesamt vorhandenen Beweisen - das Schöffengericht hat seine Konstatierungen zur Entstehung der Verletzungen vorliegendenfalls nicht ausschließlich auf das Sachverständigengutachten, sondern auch auf die für glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen Kr***** und V***** gestützt (US 10) - noch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse ziehen hätten können, für sich nicht geeignet, erhebliche Bedenken im Sinne der Z 5a darzutun (vgl aaO Z 5a E 17).Zum Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung bezweifelt die Tatsachenrüge die den qualifizierten Verletzungserfolg den Tathandlungen des Beschwerdeführers zuordnenden - Basis für die erstgerichtlichen Feststellungen bildenden - Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. R***** und vermeint, im Zweifel zugunsten des Angeklagten G***** wären keine Feststellungen dahin zu treffen gewesen, von wem der zu den Frakturen führende Stoß stammte. Damit vermag sie jedoch, nach Art einer Schuldberufung argumentierend, weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in den entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen. Vielmehr übersieht die Beschwerde, daß die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig ist, als Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) der Beurteilung durch die Tatsacheninstanz vorbehalten bleibt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 132) und mit Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht bekämpft werden kann. Ebenso ist der Umstand, daß die Tatrichter aus den insgesamt vorhandenen Beweisen - das Schöffengericht hat seine Konstatierungen zur Entstehung der Verletzungen vorliegendenfalls nicht ausschließlich auf das Sachverständigengutachten, sondern auch auf die für glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen Kr***** und V***** gestützt (US 10) - noch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse ziehen hätten können, für sich nicht geeignet, erhebliche Bedenken im Sinne der Ziffer 5 a, darzutun vergleiche aaO Ziffer 5 a, E 17).
Zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der schweren Nötigung vermag die Tatsachenrüge mit ihren bloßen Behauptungen, es lägen keine Beweise dafür vor, daß
der Beschwerdeführer tatsächlich gedroht habe, um sein Opfer zur Abstandnahme von der Anzeigeerstattung zu nötigen,
eine allfällige Drohung ernst gemeint erschienen sei, sowie
diese eine Besorgnis beim Bedrohten hervorgerufen habe,
ebenfalls keine Bedenken an den - auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen Kr*****, die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und dessen der inkriminierten Äußerung unmittelbar vorangegangene Tätlichkeit gestützten - auch in subjektiver Hinsicht noch hinreichend zum Ausdruck gebrachten erstrichterlichen Annahmen (US 8, 12 und 13) zu erzeugen. Zudem übersieht sie, daß es für die Beurteilung einer gefährlichen Drohung im Sinne des § 74 Z 5 StGB ohne Relevanz ist, ob diese beim Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt hat (Leukauf/Steininger Komm3 § 74 RN 21).ebenfalls keine Bedenken an den - auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen Kr*****, die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und dessen der inkriminierten Äußerung unmittelbar vorangegangene Tätlichkeit gestützten - auch in subjektiver Hinsicht noch hinreichend zum Ausdruck gebrachten erstrichterlichen Annahmen (US 8, 12 und 13) zu erzeugen. Zudem übersieht sie, daß es für die Beurteilung einer gefährlichen Drohung im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB ohne Relevanz ist, ob diese beim Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt hat (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 74, RN 21).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.