Die gegen dieses Urteil aus Z 12 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die gegen dieses Urteil aus Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Indem die Subsumtionsrüge die unrichtige rechtliche Unterscheidung zwischen den Tatbestandsmerkmalen des längerzeitigen Versetzens in einen qualvollen Zustand und der besonderen Erniedrigung einwendet, unterstellt sie, dass diese zwei unterschiedliche Deliktsqualifikationen determinieren, ohne dies aus dem Gesetz abzuleiten. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass qualvoller Zustand und besondere Erniedrigung demzuwider nach der Judikatur (15 Os 141/01, EvBl 2002/78) bloße Spielarten einer einzigen Qualifikation sind, aus welchem Grund es diesbezüglich auch keiner urteilsmäßigen Differenzierung bedarf.
Das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe zu Unrecht einen Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe angenommen (inhaltlich Z 13), übergeht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe, wonach die Sanktion „nach der zweiten Strafsatzstufe des § 201 Abs 3 StGB" (aF) „in der Dauer von knapp über der Hälfte der angedrohten Höchststrafe" ausgemessen worden ist (US 5), woraus zweifelsfrei folgt, dass die Tatrichter zutreffend vom gesetzlichen Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren) ausgegangen sind und der hievon abweichende Klammerausdruck im zweiten Absatz der US 5 (Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren) auf einen offensichtlichen Schreibfehler zurückzuführen ist.Das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe zu Unrecht einen Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe angenommen (inhaltlich Ziffer 13,), übergeht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe, wonach die Sanktion „nach der zweiten Strafsatzstufe des Paragraph 201, Absatz 3, StGB" (aF) „in der Dauer von knapp über der Hälfte der angedrohten Höchststrafe" ausgemessen worden ist (US 5), woraus zweifelsfrei folgt, dass die Tatrichter zutreffend vom gesetzlichen Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren) ausgegangen sind und der hievon abweichende Klammerausdruck im zweiten Absatz der US 5 (Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren) auf einen offensichtlichen Schreibfehler zurückzuführen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.