Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO stützt.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO stützt.
Indem die Mängelrüge
(Z 5) eine isoliert herausgegriffene Passage der Angaben des Angeklagten (das Opfer habe „ihn genervt“; ON 55 S 15) einerseits einer eigenständigen Bewertung unterzieht und für den eigenen Prozessstandpunkt günstigere Schlussfolgerungen anstrebt, andererseits darauf basierend Aktenwidrigkeit der Begründung behauptet, stellt sie bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in Frage.(Ziffer 5,) eine isoliert herausgegriffene Passage der Angaben des Angeklagten (das Opfer habe „ihn genervt“; ON 55 S 15) einerseits einer eigenständigen Bewertung unterzieht und für den eigenen Prozessstandpunkt günstigere Schlussfolgerungen anstrebt, andererseits darauf basierend Aktenwidrigkeit der Begründung behauptet, stellt sie bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in Frage.
Dabei lässt der Nichtigkeitswerber sowohl den Gesamtzusammenhang der eigenen Aussagen (ON 55 S 15 f; „Ich habe ihm einen Faustschlag … versetzt. … Ich habe ihn aufgefordert und er hat mir das Geld gegeben. … Die Geldtasche habe ich ihm rausgezogen“; ON 55 S 18: „... einen Faustschlag versetzt [und] … die Geldtasche genommen.“) als auch prozessordnungswidrig die Gesamtheit der Entscheidungsgründe außer Betracht (RIS-Justiz RS0119370). Das Erstgericht hat sich nämlich mit seiner Verantwortung durchaus auseinandergesetzt (US 7 bis 9), wobei es dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe zufolge nicht gehalten war, sich mit jedem Aussagedetail auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642).
Das weitere Vorbringen, die Aussage des He*****, er habe „die Geldtasche weggeschmissen“ sei übergangen worden, spricht angesichts des abgenötigten 20 Euro-Scheins keine entscheidende Tatsache an.
In der – von der Beschwerde kritisierten – Ableitung der inneren Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen (US 10) ist eine undeutliche oder unzureichende Begründung nicht zu erblicken, vielmehr ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen und Wissen ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).In der – von der Beschwerde kritisierten – Ableitung der inneren Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen (US 10) ist eine undeutliche oder unzureichende Begründung nicht zu erblicken, vielmehr ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen und Wissen ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern (RIS-Justiz RS0118780). Die erneute Bezugnahme auf die vorgenannte Aussagepassage erweckt beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken an den dem Urteil zu Grunde liegenden Tatsachen, während die These, das Opfer habe (nachdem es im Übrigen aufgrund des Faustschlags zu Boden gegangen war) dem Angeklagten „freiwillig über dessen Aufforderung ohne Drohung 20 Euro gegeben“ den Anfechtungsrahmen verlässt.Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern (RIS-Justiz RS0118780). Die erneute Bezugnahme auf die vorgenannte Aussagepassage erweckt beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken an den dem Urteil zu Grunde liegenden Tatsachen, während die These, das Opfer habe (nachdem es im Übrigen aufgrund des Faustschlags zu Boden gegangen war) dem Angeklagten „freiwillig über dessen Aufforderung ohne Drohung 20 Euro gegeben“ den Anfechtungsrahmen verlässt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.