[4] Gegen das Urteil richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 4, 6 und 10a StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [4] Gegen das Urteil richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, 6 und 10 a StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[5] Die Verfahrensrüge (§ 345 Abs 1 Z 4 StPO iVm § 228 Abs 1 StPO) behauptet einen nichtigkeitsbegründenden Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung, weil die Wiedereröffnung der Verhandlung am 20. Jänner 2021 um 17:04 Uhr und die Urteilsverkündung um (richtig [vgl ON 72 S 43]) 17:05 Uhr stattgefunden habe, der Zugang zum Landesgericht Innsbruck ab 15:30 Uhr für die Öffentlichkeit jedoch nicht mehr möglich gewesen sei. [5] Die Verfahrensrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 228, Absatz eins, StPO) behauptet einen nichtigkeitsbegründenden Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung, weil die Wiedereröffnung der Verhandlung am 20. Jänner 2021 um 17:04 Uhr und die Urteilsverkündung um (richtig [vgl ON 72 S 43]) 17:05 Uhr stattgefunden habe, der Zugang zum Landesgericht Innsbruck ab 15:30 Uhr für die Öffentlichkeit jedoch nicht mehr möglich gewesen sei.
[6] Laut der von der Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs eingeholten Auskunft des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck samt Tagesprotokoll des dort tätigen Sicherheitsdienstes (ON 88) war die Zugangskontrolle zum Gerichtsgebäude am 20. Jänner 2021 bis 18:00 Uhr besetzt und der Zutritt der interessierten Öffentlichkeit demgemäß bis zu diesem Zeitpunkt gewährleistet.
[7] Solcherart wurden die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um potentiellen Zuhörern während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung den Zutritt zum Verhandlungssaal zu ermöglichen. Die behauptete Nichtigkeit liegt daher nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0117048 [insbes T3]). [7] Solcherart wurden die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um potentiellen Zuhörern während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung den Zutritt zum Verhandlungssaal zu ermöglichen. Die behauptete Nichtigkeit liegt daher nicht vor vergleiche RIS-Justiz RS0117048 [insbes T3]).
[8] Die Fragenrüge (Z 6) kritisiert das Unterbleiben der Aufnahme einer – (erkennbar:) nicht im Falle der Bejahung einer der (Zusatz-)Teilfragen b, c und d zu beantwortenden, weil auf einem anderen Ausgangssachverhalt als Eventualfrage 3 basierenden – Eventualfrage nach dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung (§ 88 Abs 1, Abs 4 erster Fall StGB oder § 88 Abs 3, Abs 4 zweiter Fall StGB). [8] Die Fragenrüge (Ziffer 6,) kritisiert das Unterbleiben der Aufnahme einer – (erkennbar:) nicht im Falle der Bejahung einer der (Zusatz-)Teilfragen b, c und d zu beantwortenden, weil auf einem anderen Ausgangssachverhalt als Eventualfrage 3 basierenden – Eventualfrage nach dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung (Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 4, erster Fall StGB oder Paragraph 88, Absatz 3,, Absatz 4, zweiter Fall StGB).
[9] Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge (Z 6) verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, somit eines (in der Hauptverhandlung vorgekommenen) die begehrte Frage indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0100860). Weiters darf der Rechtsmittelwerber den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der Grundlage isoliert herausgegriffener Teile von Beweisergebnissen führen, sondern hat diese in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0120766). [9] Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge (Ziffer 6,) verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der Paragraphen 312, ff StPO abstellen, somit eines (in der Hauptverhandlung vorgekommenen) die begehrte Frage indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0100860). Weiters darf der Rechtsmittelwerber den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der Grundlage isoliert herausgegriffener Teile von Beweisergebnissen führen, sondern hat diese in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0120766).
[10] Die Beschwerde bezeichnet jedoch kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes, die Stellung derartiger Fragen indizierendes Tatsachensubstrat. Sie legt nicht dar, weshalb die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung – wonach er, vom Opfer mit Schlägen gegen den Kopf attackiert und gegen die Küchenzeile gedrängt (ON 72 S 6 f), ein Küchenmesser zu fassen bekam, mit diesem Messer weglaufen und (ua) das Opfer nur „erschrecken“ wollte (ON 72 S 7), er nicht zugestochen habe (ON 72 S 8) und nicht wisse, wie die Verletzung zustande gekommen sei (ON 72 S 9), S***** „wahrscheinlich“ „ins Messer gelaufen“ sei und es „sich selbst in den Bauch gestochen“ habe (ON 72 S 10) – die Stellung der vermissten Eventualfrage (zusätzlich zu den ohnedies gestellten Fragen) erfordern sollte (RIS-Justiz RS0117447 [T4]; vgl Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 88 Rz 9 iVm § 6 Rz 33, 37, 79). Ebenso wenig stellten die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen des gerichtsmedizinschen Sachverständigen zum Verletzungsbild (ON 72 S 38) eine taugliche Grundlage für die begehrte Eventualfrage dar. [10] Die Beschwerde bezeichnet jedoch kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes, die Stellung derartiger Fragen indizierendes Tatsachensubstrat. Sie legt nicht dar, weshalb die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung – wonach er, vom Opfer mit Schlägen gegen den Kopf attackiert und gegen die Küchenzeile gedrängt (ON 72 S 6 f), ein Küchenmesser zu fassen bekam, mit diesem Messer weglaufen und (ua) das Opfer nur „erschrecken“ wollte (ON 72 S 7), er nicht zugestochen habe (ON 72 S 8) und nicht wisse, wie die Verletzung zustande gekommen sei (ON 72 S 9), S***** „wahrscheinlich“ „ins Messer gelaufen“ sei und es „sich selbst in den Bauch gestochen“ habe (ON 72 S 10) – die Stellung der vermissten Eventualfrage (zusätzlich zu den ohnedies gestellten Fragen) erfordern sollte (RIS-Justiz RS0117447 [T4]; vergleiche Burgstaller/Schütz in WK2 StGB Paragraph 88, Rz 9 in Verbindung mit Paragraph 6, Rz 33, 37, 79). Ebenso wenig stellten die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen des gerichtsmedizinschen Sachverständigen zum Verletzungsbild (ON 72 S 38) eine taugliche Grundlage für die begehrte Eventualfrage dar.
[11] Soweit die Rüge schließlich auch auf die (unmittelbar vor Schluss des Beweisverfahrens getätigte) Aussage des Angeklagten Bezug nimmt, es „könnte sein“, dass er S***** einen Stich versetzt habe, „aber sicher nicht mit Absicht“ (ON 72 S 40), unterbleibt eine Darlegung, inwiefern das dadurch indizierte Sachverhaltssubstrat nicht bereits in den gestellten Fragen (vgl insbes Eventualfrage 2) Deckung findet. [11] Soweit die Rüge schließlich auch auf die (unmittelbar vor Schluss des Beweisverfahrens getätigte) Aussage des Angeklagten Bezug nimmt, es „könnte sein“, dass er S***** einen Stich versetzt habe, „aber sicher nicht mit Absicht“ (ON 72 S 40), unterbleibt eine Darlegung, inwiefern das dadurch indizierte Sachverhaltssubstrat nicht bereits in den gestellten Fragen vergleiche insbes Eventualfrage 2) Deckung findet.
[12] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen (das sind die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen) aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). [12] Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen (das sind die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen) aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).
[13] Die Tatsachenrüge scheitert an diesen Anfechtungskritierien, indem sie bloß – weitgehend ohne gebotene Bezugnahme auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (vgl aber RIS-Justiz RS0119310) – auf die einmalige Stichführung gegen den Bauch des Opfers, die erhebliche Alkoholisierung sämtlicher beteiligter Personen und eigene Verletzungen des Angeklagten hinweist. [13] Die Tatsachenrüge scheitert an diesen Anfechtungskritierien, indem sie bloß – weitgehend ohne gebotene Bezugnahme auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial vergleiche aber RIS-Justiz RS0119310) – auf die einmalige Stichführung gegen den Bauch des Opfers, die erhebliche Alkoholisierung sämtlicher beteiligter Personen und eigene Verletzungen des Angeklagten hinweist.
[14] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde nach nichtöffentlicher Beratung gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO). [14] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde nach nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
[15] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [15] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.