[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung der Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung von Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung der Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung von
1./ * St* zum Beweis dafür, „dass die Entgeltzahlungen betreffend seine [gemeint des Angeklagten] Beschäftigung [bei der A* GmbH] bar ausbezahlt wurden“ (ON 32 S 30),
2./ * L* zum Beweis dafür, dass dieser „jene Person ist, die auf dem Lichtbild ON 22.2.4 ersichtlich ist, und dass das dort abgebildete Geld ihm [gemeint * L*] gehört“ (ON 32 S 30),
3./ Rechtsanwalt Dr. * R*, LL.M., und Staatsanwältin Mag. * M* zum Beweis dafür, dass „der Angeklagte in der Hauptverhandlung am 22. Oktober 2025 […] von zwei Überweisungen gesprochen hat und nicht von einer, und dass es sich hier offenbar um einen Protokollierungsfehler handelt“ (ON 32 S 31),
Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
[5] Ein Beweisantrag hat aufzuzeigen, weshalb das (angestrebte) Beweisergebnis die Schuld des Angeklagten auszuschließen oder die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung zugunsten des Angeklagten maßgeblich zu beeinflussen vermag (RIS-Justiz RS0116987 [T1]).
[6] Die Anträge 1./ und 2./ hingegen ließen nicht erkennen, inwiefern die behaupteten Beweisthemen für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage erhebliche Umstände betreffen sollen (RIS-Justiz RS0118319, RS0116503). Abgesehen davon brachte das Schöffengericht klar zum Ausdruck, dass es auch bei Unterstellung der Richtigkeit des jeweiligen Beweisthemas die Schuldfrage keiner anderen Lösung zugeführt hätte (ON 32 S 30 und US 6 f; RIS-Justiz RS0099135 [T8]).
[7] Gleiches gilt für den – ein in einem anderen Strafverfahren aufgenommenes Hauptverhandlungsprotokoll betreffenden – Antrag 3./, der ebenso wenig eine schuld- oder subsumtionserhebliche Tatsache ansprach (vgl ON 32 S 31 und US 5 f, 8). Gleiches gilt für den – ein in einem anderen Strafverfahren aufgenommenes Hauptverhandlungsprotokoll betreffenden – Antrag 3./, der ebenso wenig eine schuld- oder subsumtionserhebliche Tatsache ansprach vergleiche ON 32 S 31 und US 5 f, 8).
[8] Der behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall; RIS-Justiz RS0117402 [T4, T5]) zwischen Erwägungen des Erstgerichts, der Zeuge * V* habe die tatsächliche Übergabe von Suchtgift von * K* an den Angeklagten nicht gesehen (US 3 f), und der Feststellung, dass der Angeklagte von * K* 1.000 Gramm Kokain erhalten hat (US 2), liegt bei – von der Beschwerde prozessordnungswidrig nicht vorgenommener (RIS-Justiz RS0119370) – Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe nicht vor. Denn die Tatrichter legten ausdrücklich und (entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung [Z 5 vierter Fall]) mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung (vgl auch RIS-Justiz RS0098471 [T8], RS0098249) dar, weshalb sie auf Grund der Angaben des erwähnten Zeugen zu seinen Wahrnehmungen und aufgrund weiterer Indizien dennoch von einer solchen Übergabe und einem anschließenden Weiterverkauf der Suchtmittel ausgingen (US 3 ff). Dass diese Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS-Justiz RS0118317 [T9]). Der behauptete Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall; RIS-Justiz RS0117402 [T4, T5]) zwischen Erwägungen des Erstgerichts, der Zeuge * V* habe die tatsächliche Übergabe von Suchtgift von * K* an den Angeklagten nicht gesehen (US 3 f), und der Feststellung, dass der Angeklagte von * K* 1.000 Gramm Kokain erhalten hat (US 2), liegt bei – von der Beschwerde prozessordnungswidrig nicht vorgenommener (RIS-Justiz RS0119370) – Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe nicht vor. Denn die Tatrichter legten ausdrücklich und (entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung [Z 5 vierter Fall]) mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung vergleiche auch RIS-Justiz RS0098471 [T8], RS0098249) dar, weshalb sie auf Grund der Angaben des erwähnten Zeugen zu seinen Wahrnehmungen und aufgrund weiterer Indizien dennoch von einer solchen Übergabe und einem anschließenden Weiterverkauf der Suchtmittel ausgingen (US 3 ff). Dass diese Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS-Justiz RS0118317 [T9]).
[9] Nicht nachvollziehbar ist folglich auch der Einwand (der Sache nach Z 5 zweiter Fall), die Tatrichter hätten sich mit den Angaben des Zeugen V* zu seinen (fehlenden) Wahrnehmungen zur eigentlichen Suchtmittelübergabe nicht auseinandergesetzt (dazu US 3 f, 6). Die Überzeugung der Tatrichter von dessen Glaubwürdigkeit kann mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht erfolgversprechend releviert werden (RIS-Justiz RS0099649 [T15]). Das darauf bezogene Beschwerdevorbringen erschöpft sich in unzulässiger Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Nicht nachvollziehbar ist folglich auch der Einwand (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall), die Tatrichter hätten sich mit den Angaben des Zeugen V* zu seinen (fehlenden) Wahrnehmungen zur eigentlichen Suchtmittelübergabe nicht auseinandergesetzt (dazu US 3 f, 6). Die Überzeugung der Tatrichter von dessen Glaubwürdigkeit kann mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht erfolgversprechend releviert werden (RIS-Justiz RS0099649 [T15]). Das darauf bezogene Beschwerdevorbringen erschöpft sich in unzulässiger Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[10] Der Tatsachenrüge (Z 5a) gelingt es nicht, mit dem Hinweis auf Angaben des Zeugen V* zu seinen unmittelbaren Wahrnehmungen und auf den Umstand, dass beim Angeklagten weder Suchtgift noch „suchtgifttypische“ Gegenstände sichergestellt werden konnten, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zum Anfechtungsrahmen vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). Mit der Behauptung, die vom Erstgericht angeführten Indizien reichten nicht aus, wird (neuerlich) bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer Schuldberufung bekämpft. Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) gelingt es nicht, mit dem Hinweis auf Angaben des Zeugen V* zu seinen unmittelbaren Wahrnehmungen und auf den Umstand, dass beim Angeklagten weder Suchtgift noch „suchtgifttypische“ Gegenstände sichergestellt werden konnten, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zum Anfechtungsrahmen vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). Mit der Behauptung, die vom Erstgericht angeführten Indizien reichten nicht aus, wird (neuerlich) bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer Schuldberufung bekämpft.
[11] Soweit das angebliche Fehlen objektiver Beweismittel für die Schuld des Angeklagten, nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Umstände reklamiert werden, gelangt die Tatsachenrüge nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0128874).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.