Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 21.8.1955 geborene Student (Hilfsarbeiter) Michael B 1.) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 2 und 129Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 21.8.1955 geborene Student (Hilfsarbeiter) Michael B 1.) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2 und 129
Z 1 StGB, 2.) des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB, 3.) des Verbrechens des versuchten schweren Betrugs nach den §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 3 und Abs 3 StGB und 4.) des Vergehens der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür über ihn nach dem § 147 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verhängt.Ziffer eins, StGB, 2.) des Vergehens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB, 3.) des Verbrechens des versuchten schweren Betrugs nach den Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, StGB und 4.) des Vergehens der versuchten Täuschung nach den Paragraphen 15, 108, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür über ihn nach dem Paragraph 147, Absatz 3, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verhängt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als mildernd den Umstand, daß die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, die teilweise Sicherstellung des Diebsguts und das Teilgeständnis des Angeklagten, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Wiederholung der Diebstähle, deren mehrfache Qualifikaton und die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten.
Einen Teil der Schuldsprüche bekämpfte der Angeklagte B mit Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 13.1979, GZ 11 Os 33/79-4, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der dem Urteil zugrunde liegende nähere Sachverhalt entnommen werden. Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Verhängung einer milderen Strafe, die Staatsanwaltschaft hingegen strebt die schuldangemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe an.