Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor.
Nach den Verfahrensergebnissen der Hauptverhandlung hatte sich der Angeklagte Leopold A, der Ende Mai 1982 aus der elterlichen Wohnung gewiesen worden war, weil er keiner Beschäftigung nachging, am 15. Juni 1982
gegen 16,20 Uhr der ihm bis dahin unbekannten 52-jährigen Katharina B, die damals auf einem Acker bei Hanfthal arbeitete, unbemerkt von hinten genähert und ihr sogleich ohne ersichtlichen Anlaß ein Fahrtenmesser mit einer Klingenlänge von 11,5 cm bis zum Heft in den Rücken gestoßen, ohne vorher ein Wort gesprochen zu haben. Der Angeklagte hatte die Tat vor der Gendarmerie und dem Untersuchungsrichter noch geleugnet (vgl. S. 26, 27 und 28 sowie ON. 7 des Aktes), sie aber in der Hauptverhandlung zugegeben und erklärt, hiefür kein Motiv nennen zu können (S. 373, 374, 376, 377 und 379 d.A.).gegen 16,20 Uhr der ihm bis dahin unbekannten 52-jährigen Katharina B, die damals auf einem Acker bei Hanfthal arbeitete, unbemerkt von hinten genähert und ihr sogleich ohne ersichtlichen Anlaß ein Fahrtenmesser mit einer Klingenlänge von 11,5 cm bis zum Heft in den Rücken gestoßen, ohne vorher ein Wort gesprochen zu haben. Der Angeklagte hatte die Tat vor der Gendarmerie und dem Untersuchungsrichter noch geleugnet vergleiche S. 26, 27 und 28 sowie ON. 7 des Aktes), sie aber in der Hauptverhandlung zugegeben und erklärt, hiefür kein Motiv nennen zu können (S. 373, 374, 376, 377 und 379 d.A.).
Gemäß dem § 314 Abs. 1 StPO. ist eine Eventualfrage dahin, ob die dem Angeklagten laut Anklageschrift (hier: als Verbrechen des versuchten Mordes) zur Last gelegte Straftat unter ein anderes, gegenüber dem angeklagten Delikt nicht strengeres Strafgesetz fällt, nur dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, die - falls sie als erwiesen angenommen werden - eine Tatbeurteilung nach dem milderen Strafgesetz (hier, entsprechend dem Beschwerdevorbringen: Verbrechen des versuchten Totschlages nach den §§ 15, 76 StGB.) zur Folge hätten. Nach dem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung bestand aber im vorliegenden Fall zur Aufnahme einer Eventualfrage in Richtung des Verbrechens des versuchten Totschlages kein Anlaß. Das gegenüber dem Verbrechen des Mordes privilegierte Delikt des Totschlages unterscheidet sich von dem erstgenannten Delikt darin, daß es die besondere Gemütsbeschaffenheit des Täters zur Tatzeit berücksichtigt und für den - aber ebenso wie beim Mord mit Tötungsvorsatz handelnden -Gemäß dem Paragraph 314, Absatz eins, StPO. ist eine Eventualfrage dahin, ob die dem Angeklagten laut Anklageschrift (hier: als Verbrechen des versuchten Mordes) zur Last gelegte Straftat unter ein anderes, gegenüber dem angeklagten Delikt nicht strengeres Strafgesetz fällt, nur dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, die - falls sie als erwiesen angenommen werden - eine Tatbeurteilung nach dem milderen Strafgesetz (hier, entsprechend dem Beschwerdevorbringen: Verbrechen des versuchten Totschlages nach den Paragraphen 15, 76, StGB.) zur Folge hätten. Nach dem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung bestand aber im vorliegenden Fall zur Aufnahme einer Eventualfrage in Richtung des Verbrechens des versuchten Totschlages kein Anlaß. Das gegenüber dem Verbrechen des Mordes privilegierte Delikt des Totschlages unterscheidet sich von dem erstgenannten Delikt darin, daß es die besondere Gemütsbeschaffenheit des Täters zur Tatzeit berücksichtigt und für den - aber ebenso wie beim Mord mit Tötungsvorsatz handelnden -
Täter unter der Voraussetzung, daß er sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tötung eines anderen hinreißen läßt, eine mildere Strafdrohung vorsieht. Die in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommenen Verfahrensergebnisse, insbesondere die eigene Verantwortung des Angeklagten, boten jedoch - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte die ihm hier (als Mordversuch) zur Last gelegte Tat im Zustand einer damals bei ihm vorgelegenen heftigen und überdies auch allgemein begreiflichen Gemütsbewegung, also in einem tiefgreifenden, heftigen Affekt begangen haben könnte, dessen Ursache überdies in einem äußeren Umstand lag und nicht etwa auf einem psychisch abnormen Persönlichkeitsbild des Täters beruhte (ÖJZ-LSK. 1975/200; 1978/199, EvBl. 1982/167). Der Angeklagte selbst behauptete nämlich niemals, auf die ihm bis dahin völlig unbekannte Katharina B, die ihm nicht den geringsten Anlaß zur Tat gegeben hatte, im Zustand eines tiefgreifenden heftigen Affektes eingestochen zu haben, er konnte nach seiner eigenen Darstellung für die Tathandlung vielmehr keine Erklärung geben. Auf die - im übrigen infolge seiner Arbeitsscheu selbst verschuldete - prekäre finanzielle und familiäre Situation als tatauslösendes Moment berief sich der Angeklagte entgegen seinem (insoweit neuen und daher unbeachtlichen) Beschwerdevorbringen in der Hauptverhandlung nicht. Abgesehen davon würde es an dem für eine Tatbeurteilung als (versuchter) Totschlag essentiellen Moment der allgemeinen Begreiflichkeit einer bloß aus einer solchen prekären Situation des Angeklagten resultierenden heftigen Gemütsbewegung fehlen, muß doch die Gemütsbewegung bei der hier gebotenen Anlegung eines objektiven Beurteilungsmaßstabes in ihrer Relation zu dem sie herbeiführenden Anlaß allgemein verständlich sein (ÖJZ-LSK. 1977/379), ein Umstand, der auch bei Zutreffen der vorerwähnten Beschwerdebehauptung zu verneinen wäre.
Da sohin - wie auch der Schwurgerichtshof zutreffend erkannte (S. 400 d.A.) - nach dem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung die vom Beschwerdeführer angestrebte Aufnahme einer Eventualfrage in Richtung des versuchten Totschlages in das Fragenschema nicht indiziert war, erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Leopold A als nicht begründet.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 75 StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren und ordnete gemäß dem § 21 Abs. 2 StGB. die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 75, StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren und ordnete gemäß dem Paragraph 21, Absatz 2, StGB. die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an.
Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägigen Vorverurteilungen des Leopold A sowie die heimtückische und grausame Tatbegehung als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber den Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist und der Angeklagte die Tat unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustandes begangen hat, als mildernd.
Mit seiner Berufung begehrt Leopold A die Herabsetzung des Strafausmaßes und bekämpft den Ausspruch nach dem § 21 Abs. 2 StGB. Die Berufung ist teilweise berechtigt.Mit seiner Berufung begehrt Leopold A die Herabsetzung des Strafausmaßes und bekämpft den Ausspruch nach dem Paragraph 21, Absatz 2, StGB. Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Einzuräumen ist dem Angeklagten, daß nach Lage des Falles für die Annahme eines besonderen Erschwerungsgrundes der grausamen Tatbegehung keine Handhabe besteht, vor allem aber, daß er sich in der Hauptverhandlung schuldig bekannte und ihm daher, auch unter besonderer Berücksichtigung seines Geisteszustandes, der wesentliche Milderungsgrund des Geständnisses zugute kommt.
In sorgfältiger Abwägung der korrigierten Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine maßvolle Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf das tatschuldangemessene Ausmaß von achtzehn Jahren als geboten. Was die angeordnete Maßnahme nach dem § 21 Abs. 2In sorgfältiger Abwägung der korrigierten Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine maßvolle Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf das tatschuldangemessene Ausmaß von achtzehn Jahren als geboten. Was die angeordnete Maßnahme nach dem Paragraph 21, Absatz 2
StPO. anlangt, so ging das Erstgericht in übereinstimmung mit dem gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten (vgl. insbesondere die Seiten 281, 283, 299 und 396) zutreffend davon aus, daß - unterbliebe die Anstaltsunterbringung - zu befürchten wäre, daß der Angeklagte abermals gleichartige Taten beginge.StPO. anlangt, so ging das Erstgericht in übereinstimmung mit dem gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten vergleiche insbesondere die Seiten 281, 283, 299 und 396) zutreffend davon aus, daß - unterbliebe die Anstaltsunterbringung - zu befürchten wäre, daß der Angeklagte abermals gleichartige Taten beginge.
In diesem Umfang war der Berufung daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.