In seinen Verteidigungsrechten sieht sich der Angeklagte dadurch verletzt (Z 4), daß ein von seinem Verteidiger eingeholtes und in der Hauptverhandlung vorgelegtes graphologisches Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit der beiden Tatopfer entgegen seinem ausdrücklichen Antrag nicht verlesen (S 249) und der ebenfalls beantragte Lokalaugenschein in seinem Haus in Kössen und in Salzburg nicht durchgeführt wurde. Das Gericht lehnte die Verlesung des eingeholten (und dem Wunsch des Verteidigers entsprechend dem Akt beigelegten) Charaktergutachtens über die Zeugen B*** und L*** mit der im Urteil erweiterten Begründung ab, daß das Gutachten (auf Grund von Schriftproben) lediglich zur Frage der Glaubwürdigkeit der Jugendlichen Stellung nehme, die Beweiswürdigung aber ausschließlich dem Gericht obliege und in der Hauptverhandlung keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen seien, welche die Beiziehung eines medizinischen oder graphologischen Sachverständigen erforderlich machten (S 249 in Verbindung mit S 267). Dieser Begründung ist beizutreten. Da es bei "Privatgutachten" an den gesetzlichen Garantien der Unparteilichkeit des Gutachters, vor allem aber an jeder richterlichen Kontrolle der Entstehung eines solchen Gutachtens mangelt, fallen sie nicht unter den Begriff der (gemäß dem § 252 Abs 1 StPO allenfalls) zu verlesenden "Gutachten der Sachverständigen": Sie könnten als "Urkunden und Schriftstücke anderer Art" gemäß dem § 252 Abs 2 StPO nur unter der Voraussetzung verlesen werden, daß sie "für die Sache von Bedeutung sind" (SSt. 29/13, 30/83 u.v.a.). Im Einklang mit dem Akteninhalt sah das Gericht aber über die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der in der Hauptverhandlung persönlich vernommenen Zeugen hinaus keine Umstände, die dieses Privatgutachten als für die Entscheidung des Straffalls bedeutsam erscheinen ließen.In seinen Verteidigungsrechten sieht sich der Angeklagte dadurch verletzt (Ziffer 4,), daß ein von seinem Verteidiger eingeholtes und in der Hauptverhandlung vorgelegtes graphologisches Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit der beiden Tatopfer entgegen seinem ausdrücklichen Antrag nicht verlesen (S 249) und der ebenfalls beantragte Lokalaugenschein in seinem Haus in Kössen und in Salzburg nicht durchgeführt wurde. Das Gericht lehnte die Verlesung des eingeholten (und dem Wunsch des Verteidigers entsprechend dem Akt beigelegten) Charaktergutachtens über die Zeugen B*** und L*** mit der im Urteil erweiterten Begründung ab, daß das Gutachten (auf Grund von Schriftproben) lediglich zur Frage der Glaubwürdigkeit der Jugendlichen Stellung nehme, die Beweiswürdigung aber ausschließlich dem Gericht obliege und in der Hauptverhandlung keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen seien, welche die Beiziehung eines medizinischen oder graphologischen Sachverständigen erforderlich machten (S 249 in Verbindung mit S 267). Dieser Begründung ist beizutreten. Da es bei "Privatgutachten" an den gesetzlichen Garantien der Unparteilichkeit des Gutachters, vor allem aber an jeder richterlichen Kontrolle der Entstehung eines solchen Gutachtens mangelt, fallen sie nicht unter den Begriff der (gemäß dem Paragraph 252, Absatz eins, StPO allenfalls) zu verlesenden "Gutachten der Sachverständigen": Sie könnten als "Urkunden und Schriftstücke anderer Art" gemäß dem Paragraph 252, Absatz 2, StPO nur unter der Voraussetzung verlesen werden, daß sie "für die Sache von Bedeutung sind" (SSt. 29/13, 30/83 u.v.a.). Im Einklang mit dem Akteninhalt sah das Gericht aber über die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der in der Hauptverhandlung persönlich vernommenen Zeugen hinaus keine Umstände, die dieses Privatgutachten als für die Entscheidung des Straffalls bedeutsam erscheinen ließen.
Der Antrag auf Durchführung von Lokalaugenscheinen in den beiden als Tatort angenommenen Häusern in Kössen und Salzburg zum Beweis dafür, daß der Angeklagte nicht unbemerkt zu den Lehrlingen hätte gelangen können (S 192), wurde - ebenso wie der Antrag auf Beiziehung eines graphologischen Sachverständigen - schon in der Hauptverhandlung am 12.November 1986 gestellt und abgewiesen (S 193); er wurde in der Hauptverhandlung am 28.Jänner 1987 (ON 27) nicht mehr wiederholt, sodaß es hier schon an der formellen Voraussetzung für die erfolgversprechende Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 4 StPO fehlt (Mayerhofer-Rieder 2 E 1, 31-33 zu § 281 Z 4 StPO). Eine unzureichende Urteilsbegründung (Z 5) will die Beschwerde darin erblicken, daß die Aussagen der Belastungszeugen im Verlauf des Verfahrens in einigen die Häufigkeit und Art der homosexuellen Belästigungen betreffenden Punkten voneinander abweichen und die vom Gericht für die Unerheblichkeit dieser Aussagedivergenzen gegebene Begründung, sie seien auf die dazwischen verstrichene Zeit zurückzuführen, nicht überzeuge. Dabei übergeht der Beschwerdeführer aber die Gesamtheit der ausführlichen und sorgfältig zusammengefaßten Urteilserwägungen, die einerseits auf die in der Beschwerdeschrift herausgestrichenen unterschiedlichen Aussagedetails beweiswürdigend eingehen und anderseits mehrere Gründe nennen, die zur Überzeugung von der Schuld des Täters führten, wie etwa die im Kern gleichlautenden Angaben der Zeugen B*** und L***, die von weiteren Zeugen bestätigt wurden und sich mit den unabhängig voneinander schriftlich den Eltern mitgeteilten Erlebnissen decken (S 256 bis 266). Entgegen den Beschwerdebehauptungen setzten sich die Tatrichter auch mit den Angaben des Zeugen H*** und der anderen von der Verteidigung geführten Zeugen kritisch auseinander und kamen zu dem Schluß, daß sie zur Entlastung des Angeklagten nicht geeignet sind (S 265, 266). Die Mängelrüge deklariert ihr Bestreben aber ohnehin ausdrücklich, wenn sie - mit dem weiteren Hinweis, daß Franz N*** sich freiwillig einer Begutachtung durch Univ.Prof. Dr. P*** unterzogen habe, obwohl er dadurch Gefahr lief, "voll erkannt zu werden" - vermeint, das Erstgericht hätte zumindest "im Zweifel" den Angeklagten feisprechen müssen, weil die Aussagen der Zeugen L*** und B*** "zweifelhaft" seien (S 275), und damit den unzulässigen Versuch unternimmt, die der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entrückte Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu untergraben. Weder der angezogene Nichtigkeitsgrund nach der Z 5 noch ein anderer im § 281 Abs 1 StPO aufgezählter Nichtigkeitsgrund wird hiemit zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Der Antrag auf Durchführung von Lokalaugenscheinen in den beiden als Tatort angenommenen Häusern in Kössen und Salzburg zum Beweis dafür, daß der Angeklagte nicht unbemerkt zu den Lehrlingen hätte gelangen können (S 192), wurde - ebenso wie der Antrag auf Beiziehung eines graphologischen Sachverständigen - schon in der Hauptverhandlung am 12.November 1986 gestellt und abgewiesen (S 193); er wurde in der Hauptverhandlung am 28.Jänner 1987 (ON 27) nicht mehr wiederholt, sodaß es hier schon an der formellen Voraussetzung für die erfolgversprechende Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO fehlt (Mayerhofer-Rieder 2 E 1, 31-33 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO). Eine unzureichende Urteilsbegründung (Ziffer 5,) will die Beschwerde darin erblicken, daß die Aussagen der Belastungszeugen im Verlauf des Verfahrens in einigen die Häufigkeit und Art der homosexuellen Belästigungen betreffenden Punkten voneinander abweichen und die vom Gericht für die Unerheblichkeit dieser Aussagedivergenzen gegebene Begründung, sie seien auf die dazwischen verstrichene Zeit zurückzuführen, nicht überzeuge. Dabei übergeht der Beschwerdeführer aber die Gesamtheit der ausführlichen und sorgfältig zusammengefaßten Urteilserwägungen, die einerseits auf die in der Beschwerdeschrift herausgestrichenen unterschiedlichen Aussagedetails beweiswürdigend eingehen und anderseits mehrere Gründe nennen, die zur Überzeugung von der Schuld des Täters führten, wie etwa die im Kern gleichlautenden Angaben der Zeugen B*** und L***, die von weiteren Zeugen bestätigt wurden und sich mit den unabhängig voneinander schriftlich den Eltern mitgeteilten Erlebnissen decken (S 256 bis 266). Entgegen den Beschwerdebehauptungen setzten sich die Tatrichter auch mit den Angaben des Zeugen H*** und der anderen von der Verteidigung geführten Zeugen kritisch auseinander und kamen zu dem Schluß, daß sie zur Entlastung des Angeklagten nicht geeignet sind (S 265, 266). Die Mängelrüge deklariert ihr Bestreben aber ohnehin ausdrücklich, wenn sie - mit dem weiteren Hinweis, daß Franz N*** sich freiwillig einer Begutachtung durch Univ.Prof. Dr. P*** unterzogen habe, obwohl er dadurch Gefahr lief, "voll erkannt zu werden" - vermeint, das Erstgericht hätte zumindest "im Zweifel" den Angeklagten feisprechen müssen, weil die Aussagen der Zeugen L*** und B*** "zweifelhaft" seien (S 275), und damit den unzulässigen Versuch unternimmt, die der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entrückte Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu untergraben. Weder der angezogene Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer 5, noch ein anderer im Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgezählter Nichtigkeitsgrund wird hiemit zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Ebenso war mit der unter der Überschrift "volle Berufung" unter Hinweis auf die Darlegungen zur Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführten Schuldberufung zu verfahren, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen ein schöffengerichtliches Urteil gesetzlich nicht vorgesehen ist (§§ 280, 283 Abs 1 StPO).Ebenso war mit der unter der Überschrift "volle Berufung" unter Hinweis auf die Darlegungen zur Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführten Schuldberufung zu verfahren, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen ein schöffengerichtliches Urteil gesetzlich nicht vorgesehen ist (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO).
Für die Verhandlung und Entscheidung über die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO).Für die Verhandlung und Entscheidung über die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung wird ein Gerichtstag angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.