Gründe:
Manfred R*** meldete gegen das am 11.Mai 1987 mündlich verkündete Urteil, mit dem er wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 StGB schuldig erkannt wurde, durch seinen Wahlverteidiger Dr. Teja H. K*** am 13.Mai 1987 die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 52).Manfred R*** meldete gegen das am 11.Mai 1987 mündlich verkündete Urteil, mit dem er wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt wurde, durch seinen Wahlverteidiger Dr. Teja H. K*** am 13.Mai 1987 die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 52).
Die Urteilsausfertigung wurde am 14.Jänner 1988 seinem Verteidiger persönlich zugestellt (S 386), welcher in einem am 11. Februar 1988 zur Post gegebenen Schriftsatz - unter gleichzeitiger Ausführung der angemeldeten
Rechtsmittel - beantragte, dem Angeklagten die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der 14-tägigen
Rechtsmittel- (Ausführungs-)Frist zu bewilligen. Der Antrag wurde im wesentlichen damit begründet, daß nach der Zustellung der Urteilsausfertigung der Ablauf der Rechtsmittelfrist im Fristenbuch der Kanzlei des Verteidigers zwar vorgemerkt, dann jedoch wieder "außer Evidenz genommen" worden sei, weil die verläßliche Kanzleileiterin Edith K*** infolge einer Namensgleichheit zweier Klienten die Strafsache des Angeklagten irrtümlich für erledigt gehalten habe.
Infolge dieses erst am 29.Jänner 1988 festgestellten Irrtums sei die fristgerechte Rechtsmittelausführung unterblieben. Das Wiedereinsetzungsbegehren ist nicht gerechtfertigt. Gemäß dem § 364 Abs. 1 StPO hat die Bewilligung des vorliegenden Antrages unter anderem zur Voraussetzung, daß es dem Angeklagten durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Verteidigers Verschulden unmöglich gemacht wurde, die (versäumte) Frist einzuhalten. Davon kann aber nach den Umständen dieses Falles nicht gesprochen werden.Infolge dieses erst am 29.Jänner 1988 festgestellten Irrtums sei die fristgerechte Rechtsmittelausführung unterblieben. Das Wiedereinsetzungsbegehren ist nicht gerechtfertigt. Gemäß dem Paragraph 364, Absatz eins, StPO hat die Bewilligung des vorliegenden Antrages unter anderem zur Voraussetzung, daß es dem Angeklagten durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Verteidigers Verschulden unmöglich gemacht wurde, die (versäumte) Frist einzuhalten. Davon kann aber nach den Umständen dieses Falles nicht gesprochen werden.
Auf Grund des Wiedereinsetzungsantrages in Verbindung mit der (diesem angeschlossenen) schriftlichen Erklärung der Edith K*** vom 11.Februar 1988 steht nämlich fest, daß die "Fristenbereinigung" durch Verwechslung der verfahrensgegenständlichen, Manfred R*** betreffenden Strafsache mit einer bereits erledigten, eine gewisse Ernestine R*** betreffenden Verwaltungsstraf- und Verkehrsunfallssache u.a. darauf zurückzuführen ist, daß die Fristen in dem in der Kanzlei des Verteidigers des Angeklagten geführten Fristenbuch nur unter dem Familiennamen, nicht aber auch unter dem Vornamen des Klienten vorgemerkt werden.
Schon diese mangelhafte Organisation des Fristenvormerkes, welche bei mehreren Mandanten mit gleichen Zunamen (u.a.) die Möglichkeit von Versehen der verfahrensgegenständlichen Art geradezu eröffnet, muß - in Anbetracht der unter Umständen schwerwiegenden Folgen der Unterlassung von Rechtsmittelausführungen - als Vernachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt und damit als (Mit-)Verschulden des Verteidigers Dr. K*** an der Fristversäumung angesehen werden. Für diese Versäumung hat der Angeklagte kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift einzustehen.