Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 33/94×

Entscheidung 11 Os 33/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os33/94

Entscheidungsdatum

29.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf M***** und einen anderen wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Rudolf K***** sowie die Berufung des Angeklagten Rudolf M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 21. September 1993, GZ 28 römisch fünf r 1284/93-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Rudolf K*****fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Rudolf M*****und Rudolf K*****des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil sie in der Nacht zum 2. Juni 1993 in Linz als Mittäter dem Dietmar G*****mit Gewalt, nämlich durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten, eine 1.000 S Banknote mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 5, 5, a, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf K*****; beide Angeklagten bekämpfen überdies den Strafausspruch, Rudolf K*****auch das Adhäsionserkenntnis, mit Berufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf K*****ist nicht im Recht.

Mit den weitwendigen Ausführungen der Mängelrüge (Ziffer 5,) vermag die Beschwerde zunächst keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen, sondern versucht lediglich nach Art einer Schuldberufung und damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise die beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter anzugreifen und zu anderen als den von ihnen getroffenen Feststellungen zu gelangen. Tatsächlich hat sich das erkennende Gericht mit den Beweisergebnissen, damit aber auch mit den darin enthaltenen Widersprüchen, soweit sie entscheidungswesentliche Tatsachen betreffen, auseinandergesetzt. Dabei hat es - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch die Aussage des Zeugen Josef K*****nicht vernachlässigt, sondern mit dem Hinweis darauf verworfen, daß ausgeschlossen werden könne, Rudolf K*****habe Dietmar G*****vor dem "Cafe Wien" niedergeschlagen, vielmehr habe sich das folgende Geschehen auf dem Weg in Richtung Blumau zugetragen, welche Feststellung es auf die als glaubwürdig beurteilte Aussage des Zeugen Dietmar G*****stützte.

Der Beschwerde gelingt es aber auch nicht unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, weil sich auch diese Ausführungen darauf beschränken, die erstrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen ohne derartige Bedenken aus den Akten aufzuzeigen.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hinwieder gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt orientiert. Nach den wesentlichen Urteilsannahmen verfolgten die Angeklagten K*****und M*****den Dietmar G*****mit dem Vorsatz, ihm tatplangemäß mit Gewalt gegen seine Person 1.000 S wegzunehmen, wobei die Tatrichter davon ausgingen, daß beide Angeklagten jedenfalls erhebliche Gewalt (mit Verletzungsfolgen - S 25) anwendeten und dabei beide von dem Vorsatz getragen waren, sich durch die Zueignung des Bargeldbetrages von 1.000 S unrechtmäßig zu bereichern (274 bis 276). Ausgehend von diesen Konstatierungen bedurfte es angesichts der Bejahung der bezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen keiner über die Unterstellung der Raubtat unter Paragraph 142, Absatz eins, StGB hinausgehenden rechtlichen Beurteilung.

Mit der unter Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, vorgetragenen Reklamation weiterer Milderungsgründe und darauf aufbauend der Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB wird schließlich keiner der Fälle des genannten Nichtigkeitsgrundes zur Darstellung gebracht. Das bezügliche Vorbringen wird vielmehr gemäß Paragraph 290, Absatz eins, letzter Satz StPO bei der Behandlung der Berufung dieses Angeklagten zu erörtern sein.

Die zum Teil unbegründete, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufungen der beiden Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraph 285, i).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E32948

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00033.9406.0329.0

Dokumentnummer

JJT_19940329_OGH0002_0110OS00033_9400006_000