Mit dem angefochtenen Urteil wurden Rudolf M*****und Rudolf K*****des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil sie in der Nacht zum 2. Juni 1993 in Linz als Mittäter dem Dietmar G*****mit Gewalt, nämlich durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten, eine 1.000 S Banknote mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Rudolf M*****und Rudolf K*****des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil sie in der Nacht zum 2. Juni 1993 in Linz als Mittäter dem Dietmar G*****mit Gewalt, nämlich durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten, eine 1.000 S Banknote mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5, 5 a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf K*****; beide Angeklagten bekämpfen überdies den Strafausspruch, Rudolf K*****auch das Adhäsionserkenntnis, mit Berufung.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 5, 5, a, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf K*****; beide Angeklagten bekämpfen überdies den Strafausspruch, Rudolf K*****auch das Adhäsionserkenntnis, mit Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf K*****ist nicht im Recht.
Mit den weitwendigen Ausführungen der Mängelrüge (Z 5) vermag die Beschwerde zunächst keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen, sondern versucht lediglich nach Art einer Schuldberufung und damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise die beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter anzugreifen und zu anderen als den von ihnen getroffenen Feststellungen zu gelangen. Tatsächlich hat sich das erkennende Gericht mit den Beweisergebnissen, damit aber auch mit den darin enthaltenen Widersprüchen, soweit sie entscheidungswesentliche Tatsachen betreffen, auseinandergesetzt. Dabei hat es - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch die Aussage des Zeugen Josef K*****nicht vernachlässigt, sondern mit dem Hinweis darauf verworfen, daß ausgeschlossen werden könne, Rudolf K*****habe Dietmar G*****vor dem "Cafe Wien" niedergeschlagen, vielmehr habe sich das folgende Geschehen auf dem Weg in Richtung Blumau zugetragen, welche Feststellung es auf die als glaubwürdig beurteilte Aussage des Zeugen Dietmar G*****stützte.Mit den weitwendigen Ausführungen der Mängelrüge (Ziffer 5,) vermag die Beschwerde zunächst keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen, sondern versucht lediglich nach Art einer Schuldberufung und damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise die beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter anzugreifen und zu anderen als den von ihnen getroffenen Feststellungen zu gelangen. Tatsächlich hat sich das erkennende Gericht mit den Beweisergebnissen, damit aber auch mit den darin enthaltenen Widersprüchen, soweit sie entscheidungswesentliche Tatsachen betreffen, auseinandergesetzt. Dabei hat es - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch die Aussage des Zeugen Josef K*****nicht vernachlässigt, sondern mit dem Hinweis darauf verworfen, daß ausgeschlossen werden könne, Rudolf K*****habe Dietmar G*****vor dem "Cafe Wien" niedergeschlagen, vielmehr habe sich das folgende Geschehen auf dem Weg in Richtung Blumau zugetragen, welche Feststellung es auf die als glaubwürdig beurteilte Aussage des Zeugen Dietmar G*****stützte.
Der Beschwerde gelingt es aber auch nicht unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Z 5 a) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, weil sich auch diese Ausführungen darauf beschränken, die erstrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen ohne derartige Bedenken aus den Akten aufzuzeigen.Der Beschwerde gelingt es aber auch nicht unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, weil sich auch diese Ausführungen darauf beschränken, die erstrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen ohne derartige Bedenken aus den Akten aufzuzeigen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) hinwieder gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt orientiert. Nach den wesentlichen Urteilsannahmen verfolgten die Angeklagten K*****und M*****den Dietmar G*****mit dem Vorsatz, ihm tatplangemäß mit Gewalt gegen seine Person 1.000 S wegzunehmen, wobei die Tatrichter davon ausgingen, daß beide Angeklagten jedenfalls erhebliche Gewalt (mit Verletzungsfolgen - S 25) anwendeten und dabei beide von dem Vorsatz getragen waren, sich durch die Zueignung des Bargeldbetrages von 1.000 S unrechtmäßig zu bereichern (274 bis 276). Ausgehend von diesen Konstatierungen bedurfte es angesichts der Bejahung der bezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen keiner über die Unterstellung der Raubtat unter § 142 Abs 1 StGB hinausgehenden rechtlichen Beurteilung.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hinwieder gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt orientiert. Nach den wesentlichen Urteilsannahmen verfolgten die Angeklagten K*****und M*****den Dietmar G*****mit dem Vorsatz, ihm tatplangemäß mit Gewalt gegen seine Person 1.000 S wegzunehmen, wobei die Tatrichter davon ausgingen, daß beide Angeklagten jedenfalls erhebliche Gewalt (mit Verletzungsfolgen - S 25) anwendeten und dabei beide von dem Vorsatz getragen waren, sich durch die Zueignung des Bargeldbetrages von 1.000 S unrechtmäßig zu bereichern (274 bis 276). Ausgehend von diesen Konstatierungen bedurfte es angesichts der Bejahung der bezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen keiner über die Unterstellung der Raubtat unter Paragraph 142, Absatz eins, StGB hinausgehenden rechtlichen Beurteilung.
Mit der unter Z 11 des § 281 Abs 1 vorgetragenen Reklamation weiterer Milderungsgründe und darauf aufbauend der Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB wird schließlich keiner der Fälle des genannten Nichtigkeitsgrundes zur Darstellung gebracht. Das bezügliche Vorbringen wird vielmehr gemäß § 290 Abs 1 letzter Satz StPO bei der Behandlung der Berufung dieses Angeklagten zu erörtern sein.Mit der unter Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, vorgetragenen Reklamation weiterer Milderungsgründe und darauf aufbauend der Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB wird schließlich keiner der Fälle des genannten Nichtigkeitsgrundes zur Darstellung gebracht. Das bezügliche Vorbringen wird vielmehr gemäß Paragraph 290, Absatz eins, letzter Satz StPO bei der Behandlung der Berufung dieses Angeklagten zu erörtern sein.
Die zum Teil unbegründete, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufungen der beiden Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i).Die zum Teil unbegründete, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufungen der beiden Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraph 285, i).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.